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04.10.2010 |Fallbeispiel Die Insertion von zwei Implantaten im Oberkiefer mit Augmentation

04.10.2010 |Fallbeispiel

Die Insertion von zwei Implantaten im Oberkiefer mit Augmentation

Ein Privatpatient erhält im linken Oberkiefer zwei XIVE® S plus Schraubenimplantate der Fa. Dentsply Friadent mit einem Durchmesser von 3,8 mm. Die Implantate werden gedeckt einheilen und nach Osseointegration zu einem späteren Zeitpunkt freigelegt.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18 

17 

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14 

13 

12 

11 

 

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43 

42 

41 

 

31 

32 

33 

34 

35 

36 

37 

38 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahn 

Leistung 

Anzahl 

Material GOÄ/GOZ 

Gebührenziffer GOÄ/GOZ 

Erste Sitzung 

 

 

OK/UK 

 

OK 

Untersuchung stomatognathes System 

Beratung Befundsituation (6 Minuten) 

Abformung Planungsmodelle 

OPG  

Abformung für Planungsmodell zur Herstellung einer Röntgenschablone  

 

 

§ 4 (3) GOZ 

 

§ 4 (3) GOZ 

Ä6 

Ä1 

006 

Ä5004 

005 

Zweite Sitzung 

OK 

 

OK 

Anlegen Röntgenschablone  

OPG 

Implantatanalyse 

 

 

Ä5004 

900 

Dritte Sitzung 

 

Beratung über verschiedene Therapie-
Alternativen (14 Minuten) 

Therapieplan Chirurgie 

Honorarvereinbarung § 2 (1,2) GOZ 

Weitere Formalitäten 

 

 

Ä3 

 

002 

Vierte Sitzung 

 

 

25, 26 

25, 26 

 

25, 26 

25, 26 

26 

26 

25, 26 

 

Symptombezogene Untersuchung  

Beratung (5 Minuten) 

Oberflächenanästhesie 

Infiltrationsanästhesie palatinal/buccal 

Steriles Einmal-Abdeck-Set 

Aufbereitung Knochenkavität  

Überprüfung Knochenkavität  

Weitere Aufbereitung Knochenkavität 

Erneute Überprüfung Knochenkavität 

Einbringen XIVE® S plus Schraubenimplantat und Verschluss-Schraube 

Sterile Einmal-Schlauchgarnitur 

 

 

 

 

 

 

§ 10 (1) GOÄ 

§ 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

§ 4 (3) GOZ 

§ 10 (1) GOÄ 

Ä5 

Ä1 

008 

009 

 

901 

902 

– 

902 

903 

 

Vierte Sitzung 

25, 26 

 

 

26 

 

25, 26 

Sterile Schlauch-Folie 

Sterile Kochsalzlösung 250 ml 

Lagerbildung  

Einbringen von alloplastischem Material  

OP-Zuschlag 

OPG 

Naht, subgingivale Einheilung 

 

§ 10 (1) GOÄ 

§ 10 (1) GOÄ 

 

§ 10 (1) GOÄ 

 

 

§ 10 (1) GOÄ 

 

 

Ä2730 

Ä2442 

Ä444 

Ä5004 

Fünfte Sitzung 

25, 26 

Nachkontrolle 

 

329 

Sechste Sitzung 

25, 26 

Nachbehandlung  

 

330 

 

Erste Sitzung

Je nach Befundung ist entweder GOZ-Nr. 001 oder GOÄ-Nr. 6 berechenbar. Im Gegensatz zur GOZ-Nr. 001 erfordert eine Untersuchung nach der GOÄ-Nr. 6 die Abtastung (Palpation) der Kiefergelenke und der Zunge. Ein Parodontalbefund muss nicht erhoben werden.  

 

Für die Abformung beider Kiefer für Planungsmodelle einschließlich Auswertung zur Diagnose nach GOZ-Nr. 006 kann zusätzlich ein Situationsmodell für den Oberkiefer nach GOZ-Nr. 005 erforderlich sein, um individuell die Ausmaße der Röntgenschablone und die Lage der Röntgenkugeln bzw. -stifte für den Zahntechniker zu definieren.  

 

Wird ein Orthopantomogramm (OPG) mittels digitaler Technik erbracht, kann der Steigerungsfaktor nach § 5 (2) GOZ entsprechend angehoben werden. Einzelne Zahnärztekammern empfehlen als Begründung für die Faktorsteigerung den Zusatz „digital“, was jedoch von privaten Kostenträgern nicht immer akzeptiert wird.  

 

Zweite Sitzung

Das Anlegen einer Röntgenschablone ist in der Regel Inhalt der GOZ-Nr. 900. Ist das Anlegen über das normale Maß hinaus aufwendig, kann der Steigerungsfaktor der GOÄ-Nr. 5004 angehoben werden (zum Beispiel wenn eine Röntgenschablone Klammern für die Restbezahnung aufweist und diese an die Mundsituation adaptiert werden). Die Implantatanalyse nach GOZ-Nr. 900 ist nur einmal je Kiefer berechenbar. 

 

Dritte Sitzung

Für eine Beratung von mehr als 10 Minuten ist die GOÄ-Nr. 3 berechenbar. Die Planung der implantologischen Versorgung kann nach GOZ-Nr. 002 – auf Anforderung des Patienten – honoriert werden. Je nach Umfang der Planungsdauer kann auch hier der Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ individuell bestimmt werden. Die GOZ-Nr. 002 ist nicht für die Aufstellung eines Therapieplans durch das Praxisteam, sondern für die Planung durch den Zahnarzt berechenbar. Sollte eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ – insbesondere für die GOZ-Nrn. 901 und 903 – erforderlich werden, muss diese Vereinbarung vor Behandlungsbeginn schriftlich mit dem Versicherten getroffen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Der Patient erhält eine Ausfertigung ausgehändigt. 

 

Vierte Sitzung

Bis zum Tag der Implantat-OP vergehen meist mehr als vier Wochen, so dass eine Beratung und symptombezogene Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 1 und 5 bei Notwendigkeit erneut ansetzbar sind. Diese Leistungen sind einmal je Behandlungsfall je Monat ansatzfähig, als alleinige Leistungen sind sie jederzeit möglich. 

 

Nach der Anästhesie erfolgt die Aufbereitung der Knochenkavität nach GOZ-Nr. 901 mit einem Einpatientenbohrer-Set. Auf die Berechenbarkeit dieses Einmalartikels sind wir in der letzten Ausgabe eingegangen. Die Überprüfung der Knochenkavität nach Nr. 902 erfolgt mit dem XIVE® Select Messimplantat und ist seit einem Beschluss des Konsultationsausschusses im Jahre 2001 auch „mehrfach“ berechenbar. Eine exakte Anzahl wurde damals nicht festgelegt. 

 

Das Einbringen des XIVE® S plus Schraubenimplantats erfolgt hier manuell mit dem XIVE® Eindrehinstrument S und der XIVE® Ratsche. Der Implantatverschluss wird mit der Verschluss-Schraube – diese ist bereits in der Doppel-Sterilverpackung enthalten – und dem XIVE® Hex-Schraubendreher vollzogen. 

 

Regio 26 besteht ein bukkaler Knochendefekt. Zur Aufnahme des Auffüllmaterials (Augmentation) wird mit einer chirurgischen Fräse ein Lager am ortsständigen Knochen gebildet (GOÄ-Nr. 2730) und ein Knochenersatzmaterial – hier Algipore, Fa. Dentsply Friadent – augmentiert (GOÄ-Nr. 2442). Diese Ziffer ist OP-zuschlagsberechtigt. Aufgrund der hohen Bewertung (900 Punkte) kann der OP-Zuschlag GOÄ-Nr. 444 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind) angesetzt werden. OP-Zuschläge sind auf den 1,0-fachen Faktor begrenzt und dürfen somit nicht gesteigert werden. In einer OP kann nur ein OP-Zuschlag angeführt werden, auch wenn mehrere Leistungen Anrecht auf einen Zuschlag aufweisen (siehe „Allgemeine Bestimmungen“ zu den OP-Zuschlägen der GOÄ). 

 

Im Anschluss an die Nahtlegung erfolgt ein OPG, um die einwandfreie Lage der Implantate nach OP zu dokumentieren. Die Implantate heilen in diesem Beispiel gedeckt (subgingival), ohne provisorische Versorgung, ein. 

 

Weiterführender Hinweis

  • Eine Materialliste zu diesem Fallbeispiel finden Sie im Online-Service unter der Rubrik „Abrechnung“ (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen).