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01.02.2017·Fallbeispiel Eine aktuelle Implantatplanung: Fehler bei Materialpreisen und weitere Defizite

·Fallbeispiel

Eine aktuelle Implantatplanung: Fehler bei Materialpreisen und weitere Defizite

| Wer kennt das nicht? Eine Mehrbehandler-Praxis: Die Mitarbeiterin in der Verwaltung erstellt im Backoffice die Behandlungsunterlagen ohne detaillierte Informationen zum Behandlungsfall. Eine Kollegin ist zuständig für den Materialeinkauf und die Preisermittlung, sieht jedoch nicht die Einkaufsrechnungen. Defizite zeigen sich schnell und sind riskant, weil sie unnötig viel Geld kosten können. In diesem Beitrag wird daher aufgezeigt, wie man das vermeiden kann. |

Erste Prüfungen im Bereich der Antikorruption bei Zahnärzten

Unabhängig von den derzeit bundesweiten Prüfungen im Bereich der Umsatzsteuer bei Zahnärzten haben in Bayern die ersten Materialkontrollen in Bezug auf das „Antikorruptionsgesetz“ begonnen. Eine korrekte Weitergabe der berechenbaren Materialien an Patienten muss daher in jeder Praxis gewährleistet sein, damit der Zahnarzt rechtlich auf der sicheren Seite ist. Doch wie sollen die korrekten Materialpreise ermittelt werden, wenn nur die Zahnärzte die aktuellen Rechnungen erhalten und nicht weiterleiten? Werden von der Industrie oder dem Dentalfachhandel bei berechenbaren Materialien Rabatte gewährt, die 1 : 1 an den Patienten weiterzureichen sind?

Der Behandlungsfall

Der Hintergrund für diesen Beitrag ist nicht die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen. Hier geht es vielmehr überwiegend darum, die korrekten Preise zu ermitteln. Die Implantatsysteme unterscheiden sich im Portfolio und in der Preisstruktur. Prüfen Sie Ihre Materialpreise anhand der aktuellen Rechnungen der Lieferanten. Beachten Sie Rabatte und die Mehrwertsteuer.

 

  • Therapieplan (fehlerbehaftet)
Gebiet
Anzahl
Nr.
Leistungstext/Material
Faktor
Betrag Euro

1

0030

Heil- und Kostenplan

2,3

25,87

1

Ä5004

OPG

1,8

41,96

6

Röntgenmesskugel

49,98

1

Röntgenschablone

50,00

1

Material für Röntgenschablone

0,93

 

Nach Prüfung aller Materialpreise im aktuellen Katalog des Herstellers zeigte sich, dass sechs Röntgenkugeln lediglich 12,48 Euro kosten. Das Material der Röntgenschablone kann in die Schablone selbst eingebunden werden, die mit den Röntgenkugeln den Zusatz „§ 9 GOZ“ erhält, da es sich um zahntechnische Leistungen handelt. In dieser Praxis besteht kein umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor, die Erfassung kann im Therapieplan erfolgen. Er enthält weiterhin die folgenden Leistungen und Materialien:

 

  • Therapieplan (fehlerbehaftet)
Gebiet
Anzahl
Nr.
Leistungstext/Material
Faktor
Betrag Euro

UK

1

9000

Implantatanalyse

3,5

174,01

1

Ä3

Beratung (> 10 Minuten)

20,10

44-42, 32-34

6

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

46,56

6

Anästhetikum

4,56

44-42,

32-34

6

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

46,56

6

Anästhetikum

4,56

1

9100

Aufbau Alveolarfortsatz

2,3

348,49

1

Geistlich BioOss

98,17

1

9003

Verwenden einer Bohrschablone

2,3

12,94

Röntgenschablone § 9 GOZ

26,50

6

Bohrhülse

46,20

44, 42,

32, 34

4

9010

Implantatinsertion, je Implantat

3,5

1.216,52

0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

4

Implantate Bone Level SLA

1.299,72

4

Verschlussschraube

153,28

1

Schlauch für Einmalgebrauch

7,70

1

NaCl2

6,21

1

NaCl2

7,97

1

Knochenfilter Ersatzfilter

30,79

1

Geistlich BioOss

98,17

2

Atraumatische Naht

21,00

Bohrer TempImplantat

76,16

TempImplantat Biegewerkzeug

55,93

43, 33

2

9010

Implantatinsertion, je Implantat

2,3

399,72

2

TempImplantat 2 mm

74,90

2

Dalbo Rotex Anker

88,06

43, 33

2

5030

Kugelanker als Prothesenanker

2,3

383,68

43, 33

2

5080

Verbindungselement

2,3

59,50

 

Bei der GOZ-Nr. 9100 fehlt die Kieferangabe. Das Knochenersatzmaterial BioOss ist zweifach erfasst. Nach Rücksprache zeigte sich, dass die GOZ-Nr. 9100 in beiden Kieferhälften erbracht wird. Der Preis vom BioOss ist fehlerhaft. Körnung (freiwillige Angabe) und Menge fehlen, sodass erst auf Nachfrage der aktuelle Preis von 92,82 Euro ermittelt werden konnte. Bei den Bohrhülsen fehlt der Verweis auf § 9 GOZ. Zudem ist hier keine Röntgen-, sondern eine Bohrschablone abzubilden, die in der Herstellung aufwendiger ist. Die Röntgenschablone ist zweifach in der EDV hinterlegt, wobei es sich einmal wohl um die Bohrschablone handelt. Sechs Bohrhülsen für vier reguläre Implantate sind aufgeführt – hier wurden die temporären mitgezählt. Für diese sind jedoch keine Bohrhülsen vorgesehen.

 

Ob für die Herstellung der Bohrschablone eine analoge Hilfsziffer berechnet werden soll, obliegt dem Zahnarzt. Bei den Implantaten sollten – soweit im Vorfeld ersichtlich – vom Implantologen die exakten Implantattypen mit Oberfläche für die richtige Preisfindung vorgegeben werden.

 

Im Patientenfall passt der Impantattyp nicht zum Preis. Nach Rücksprache stellt sich heraus, dass es sich um eine hochwertigere Oberfläche (SLActive statt SLA) handelt. Der Preis ist weder für die Implantate, die Verschlussschrauben, die temporären Implantate noch die Dalbo-Rotex Anker korrekt. Der Einmalschlauch und NaCl2 sind nicht berechenbar, da sie Inhalt der GOZ-Nr. 0530 sind. Weiterhin können die Bohrer „TempImplantat“ und das Biegewerkzeug als Instrumentarium nicht angesetzt werden. Beim Patienten werden zwei Übergangsimplantate inseriert, die später wieder entfernt werden. Diese sind nicht nach GOZ-Nr. 9010, sondern nach Nr. 9020 berechnungsfähig und haben herstellerbedingt bereits einen Kugelanker im oberen Teil des Implantats (einteilig). Der Ansatz der GOZ-Nr. 5030 entfällt daher.

 

Um im vorhandenen Zahnersatz die Dalbo-Rotex Anker für die beiden temporären Implantate aufzunehmen, muss dieser an beiden Stellen ausgeschliffen werden. Diese Tätigkeit kann im Therapieplan mit Verweis auf § 9 GOZ oder aber auf einem Eigenlaborbeleg erfasst werden. Beispiel:

  • Ausschleifen ZE zur Matrizenaufnahme § 9 GOZ oder im Eigenlabor:
  • BEB-Nr. 8883 Ausschleifen ZE zur Matrizenaufnahme

 

Der Implantologe ermittelt den Preis je Ausschleifstelle, der in der Praxissoftware hinterlegt wird.

 

  • Therapieplan (fehlerbehaftet)
Gebiet
Anzahl
Nr.
Leistungstext/Material
Faktor
Betrag Euro

1

Ä5004

OPG

1,8

41,96

1

3290

Nachkontrolle, je Kieferhälfte o. Front

2,3

7,11

1

3290

Nachkontrolle, je Kieferhälfte o. Front

2,3

7,11

6

3300

Nachbehandlung, je Raum einer zusammenhängenden Schnittführung

2,3

50,46

4

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

31,04

4

Anästhetikum

3,04

44, 42,

32, 34

4

9040

Freilegung

2,3

323,92

4

Gingivaformer

180,88

4

3300

Nachbehandlung, je Raum einer zusammenhängenden Schnittführung

2,3

33,64

UK

1

5300

Vollständige Unterfütterung

2,3

69,85

1

Abformmaterial

33,00

 

Bei den Nachkontrollen und -behandlungen sind die unterschiedlichen Abrechnungsbestimmungen zu beachten und die Anzahl zu adaptieren. Im Rahmen der Freilegung werden die beiden temporären Implantate entfernt, was im Therapieplan nicht beachtet wurde. Die Entfernung kann nach GOZ-Nr. 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahns oder eines enossalen Implantats – bei 2,3-fachem Gebührensatz 9,05 Euro) erfolgen. Allerdings sind diese Übergangsimplantate in der Regel derart osseointegriert, dass eine Fräse zum Einsatz kommt und die GOZ-Nr. 3030 (Entfernung eines Zahns oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie – 2,3-facher Gebührensatz 45,27 Euro) mit OP-Zuschlag Nr. 0500 (1,0-facher Gebührensatz 22,50 Euro) berechenbar wird. Das Nahtmaterial bei der Freilegung fehlt.

 

Da es sich um einen GKV-Patienten handelt, sollten alle absehbaren Leistungen in den Therapieplan integriert werden. Beratungen nach Ä1 und symptombezogene Untersuchungen sind einmal je Behandlungsfall und Monat berechenbar. Im Rahmen der Langzeitbehandlung (Befund, Diagnose, Vorbehandlung, Implantation, Freilegung) können diese Leistungen mehrfach erfolgen.

 

FAZIT | Prüfen Sie den derzeitigen Materialbestand und die Rechnungen, um die Preise in der EDV rechtskonform abzubilden. Beachten Sie dabei, wie die berechenbaren Materialien verpackt sind: einzeln oder mehrfach in einer Verpackungseinheit. Der Therapieplan enthält meist nur eine Schätzung der Material- und Laborkosten und keine Einzelpreisangabe. Im Fallbeispiel hat die Praxis die voraussichtlichen Einmalmaterialien notiert, damit die wirtschaftliche Aufklärung vor allem bei GKV-Patienten verlässlich erfolgen kann. Hier konnten durch die Materialangaben vor der Aushändigung an den Patienten die Fehler korrigiert werden. Die Differenz nach Korrektur zeigte einen positiven Betrag von rund 1.000 Euro. Beachten Sie unbedingt, dass sich geänderte Preise oft erst nach einem Neustart der EDV zeigen, bevor Sie die überarbeiteten Unterlagen ausdrucken.