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03.05.2016·Festzuschüsse, Teil 7 Beispiele zu den Befunden 7.1 und 7.2 (Erneuerung von Suprakonstruktionen)

·Festzuschüsse, Teil 7

Beispiele zu den Befunden 7.1 und 7.2 (Erneuerung von Suprakonstruktionen)

| In diesem Beitrag geht es um die Erneuerung von implantatgetragenen Kronen und Brücken. Die Suprakonstruktionen sind genehmigungspflichtig, das Befundschema des BEMA-Heil- und Kostenplans ist im Gegensatz zu den Befunden 7.3, 7.4 und 7.7 auszufüllen. Die genannten Honorarleistungen sind nicht abschließend und müssen fallbezogen adaptiert werden. |

Der Befund 7.1

Identische Erneuerungen von Kronen und Brücken auf Implantaten (Suprakonstruktionen) lösen Festzuschüsse nach 7.1 und 7.2 aus. Es folgen zunächst einige Hinweise zum Befund 7.1.

 

  • 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone
Ohne Bonus ab 4/2016
Mit 20 % Bonus ab 4/2016
Mit 30 % Bonus ab 4/2016

138,91 Euro

166,69 Euro

180,58 Euro

 

 

  • 1.3 Erhaltungswürd. Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte)
Ohne Bonus ab 4/2016
Mit 20 % Bonus ab 4/2016
Mit 30 % Bonus ab 4/2016

50,40 Euro

60,48 Euro

65,52 Euro

 

Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn mindestens ein Bestandteil über einer Suprakonstruktion verankert ist. Der Befund 7.1 ist im Verblendbereich mit dem Befund 1.3 kombinierbar.

 

  • Beispiel 1: Erneuerung Implantatkrone mit adhäsiver Befestigung, alter Implantataufbau bleibt erhalten. Ausnahmefall nach ZE-Rili 36a erfüllt.

TP

SKV

R

SKV

B

f

k

k

b

k

sw

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

Es liegt eine gleichartige Versorgung vor.

Festzuschuss

1 x 7.1, 1 x 1.3

BEMA

1 x 19i ggf., 1 x 20bi

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 0050/0060, 1 x 2197

GOZ außervertraglich (privater HKP)

Ggf. 1 x 0030, 1 x 2290, ggf. 1 x 4050, 1 x 1040

 

 

Die Abnahme einer Implantatkrone ist nicht nach BEMA-Nr. 23 (Ekr) berechenbar, da der Befund unter dem Implantat fehlend („f“) ist. Wenn der vorhandene Implantataufbau weiterverwendet wird, fällt keine GOZ-Nr. 9050 an, da kein Auswechseln von Sekundärteilen stattfindet. Die Abformung für die neue Krone erfolgt über dem vorhandenen Implantataufbau, sodass meistens ein konfektionierter Abformlöffel verwendet werden kann. Ein individueller Löffel ist daher fallbezogen zu ergänzen.

 

Der Implantataufbau wird in der ZE-Herstellungsphase mit einem Provisorium versorgt. Als Option kann ein direktes Provisorium nach BEMA-Nr. 19i oder indirekt nach § 6 Abs. 1 GOZ analog hergestellt werden. Alternativ ist die Fertigung einer Interimsprothese oder einer Klebebrücke möglich.

 

  • Beispiel 2: Erneuerung Implantataufbau + verschraubbare voll verblendete Implantatkrone. Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36a ist erfüllt.

TP

SKM

R

SKV

B

f

sw

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

 

Es liegt eine gleichartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.1, 1x 1.3

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 1 x 0050/0060, 1 x 2200

GOZ außervertraglich (privater HKP)

Ggf. 1 x 0030, 1 x 2290, 3 x 9050, ggf. 1 x 4050 und 1 x 1040

 

 

Hier wird eine vollkeramisch verblendete Implantatkrone gefertigt, die nach der GOZ-Nr. 2200 zu berechnen ist – unabhängig davon, ob zementiert oder verschraubt wird. Da der alte Implantataufbau gegen einen neuen gewechselt wird, fällt die GOZ-Nr. 9050 und nicht Nr. 9060 (Auswechseln im Rahmen einer Reparatur) an. Verschraubbare Kronen können in der Regel als Provisorium bis zum Fertigstellen der neuen Versorgung verwendet werden. Die GOZ-Nr. 2270 ist für ein im direkten Verfahren mit Abformung hergestelltes Provisorium berechenbar. Beim Umarbeiten der alten Krone zum Provisorium können zahntechnische Maßnahmen nach § 9 GOZ und das Provisorium nach einer analogen Hilfsziffer (§ 6 Abs. 1 GOZ) berechnet werden.

Der Befund 7.2 und weitere

Es folgen zunächst einige Hinweise zu diesem Befund.

 

  • 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer
Ohne Bonus ab 4/2016
Mit 20 % Bonus ab 4/2016
Mit 30 % Bonus ab 4/2016

86,27 Euro

103,52 Euro

112,15 Euro

 

 

  • 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich
Ohne Bonus ab 4/2016
Mit 20 % Bonus ab 4/2016
Mit 30 % Bonus ab 4/2016

49,10 Euro

58,92 Euro

63,83 Euro

 

Der Befund 7.2 ist abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit dem Befund 1.3 oder 2.7 kombinierbar. Es liegt immer eine andersartige Versorgung vor, da zwei oder mehr nebeneinanderstehende Zähne fehlen. Bei einer Einzelzahnlücke fehlt nur ein Zahn, daher liegt bei dem Befund 7.2 kein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36a vor.

 

  • Beispiel 1: Erneuerung Implantatkronen, konventionelle Befestigung

TP

SKM

SKM

R

B

f

k

sw

sw

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

2 x 7.2, 2 x 1.3

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 0050/0060, 2 x 2270, 2 x 2200

GOZ außervertraglich (privater HKP)

2 x 2290, ggf. 2 x 4050 und 2 x 1040

 

 

Die Implantataufbauten werden nicht erneuert, sodass die GOZ-Nr. 9050 nicht erforderlich ist. Für die Abformung reicht in der Regel ein konfektionierter Abformlöffel aus. Ein individueller Löffel ist daher fallbezogen zu ergänzen. Bei Befund 7.2 wird die „R-Zeile“ nicht ausgefüllt, da vor Inkrafttreten des Festzuschusssystems im Jahr 2005 keine Kostenbeteiligung der GKV bei diesem Befund erfolgte.

 

  • Beispiel 2: Erneuerung und Erweiterung einer Hybridbrücke, adhäsive Befestigung, neuer Implantataufbau und Entfernung Zahn 42

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

sw

b

kx

f

R

KV

BV

BV

KV

TP

SM

BM

BM

M

 

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 2.2, 4 x 2.7

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

2 x 5120, 1 x 5140, ggf. 1 x 5010, 1 x 5000, 1 x 5070, 2 x 2197, ind. Löffel (§ 6 Abs. 1 GOZ)

GOZ außervertraglich

1 x 2290, 3 x 9050, ggf. x-mal 4050 und x-mal 1040, ggf. 0040 und 8000er

 

 

Alle identischen Erneuerungen oder Neuversorgungen von Suprakonstruktionen entsprechen der Befundklasse 7. Liegt im zu versorgenden Kiefer eine Befundänderung vor oder findet ein Wechsel der Versorgungsform statt (herausnehmbare Suprakonstruktion wird festsitzend), kommen die Befundklassen 2, 3 oder 4 zum Tragen. Der Befund „sw“ ist – wenn in der Therapiezeile eine Hybridbrücke vorgesehen ist – bei der Befundung als natürlicher Zahn zu bewerten.

 

Laut Festzuschuss-Richtlinie A1 werden bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. Aufgrund dieser Regelung wird das Implantat regio 44 als natürlicher Zahn gewertet, da die Brücke sowohl erneuert als auch erweitert wird. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit hier die Befunde 2.2 und 2.7 im Verblendbereich gewährt werden.

 

  • Beispiel 3: Entfernung Implantat 26 und Sofortimplantation, Erneuerung der Implantataufbauten und Kronen, adhäsive Befestigung

TP

SM

SM

SM

R

B

f

k

k

b

k

k

sw

ix

sw

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

3 x 7.2, 1 x 1.3

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

3 x 2200, 3 x 2197, ggf. 3 x 2270, ggf. individueller Löffel (§ 6 Abs. 1 GOZ)

GOZ außervertraglich

2 x 2290, 9 x 9050, ggf. 2 x 4050 und 2 x 1040, ggf. 0040 und 8000er

 

 

Nach Entfernen des Implantats regio 26 wird ein neues Implantat inseriert und nach der Einheilphase und Demontage der alten Implantataufbauten regio 25 und 27 abgeformt. Laut ZE-Richtlinie Nr. 11 (i) ist die Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen die Osseointegration der Implantate, die grundsätzlich abgeschlossen sein muss. Der Befund „ix“ stellt keine Befundänderung dar, da der Zustand unter einem Implantat immer als fehlend gilt.

 

In der Bemerkungszeile des HKP sollte darauf hingewiesen werden, dass regio 26 ein neues Implantat inseriert wird. Der Befund Nr. 7.2 ist abrechenbar, da eine identische Erneuerung der alten Suprakonstruktion besteht, die über den Befund 7.1 hinausgeht. Da sich die Brücke im Seitenzahnbereich befindet, können anstelle von Provisorien für die Phase der Herstellung des Zahnersatzes Verschlussschrauben oder Gingivaformer befestigt werden.

 

  • Beispiel 4: Erneuerung einer Hybridbrücke, adhäsive Befestigung. Die Antagonisten 26-28 fehlen.

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

kw

sw

ix

b

f

R

TP

KM

SKM

BM

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

3×7.2, 1×2.7

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 2×2270 (34,35), 1×5170, 1×2210, 1×5000, 1×5070, 2×2197

GOZ außervertraglich

1×2290, ggf. 1 x 4050 und 112 x 1040, ggf. 0040 und 8000er

 

 

 

In der Bemerkungszeile des HKP sollte darauf hingewiesen werden, dass regio 37 keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, da die Antagonisten 26 und 27 fehlen. Die Entfernung der Zahnkrone wird nach BEMA-Nr. 23, die der Implantatkrone nach GOZ-Nr. 2290 berechnet, da der Befund unter dem Implantat fehlend („f“) ist. Es liegt eine identische Erneuerung der alten Suprakonstruktion vor, die über Befund 7.1 hinausgeht. Da sich die Brücke im Seitenzahnbereich befindet, können anstelle von Provisorien für die Phase der Herstellung des Zahnersatzes Verschlussschrauben oder Gingivaformer befestigt werden.