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03.05.2016·Steuern, Teil 3 Implantate und Zubehör: Welcher Steuersatz gilt?

·Steuern, Teil 3

Implantate und Zubehör: Welcher Steuersatz gilt?

von Birgit Sayn; ZMV; Praxisschulung, Seminare und Coaching; Leverkusen

| Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze bei Implantaten und Implantatzubehör lassen die Ermittlung des richtigen Preises für die Rechnungslegung schnell zum Zeitmarathon werden. Dazu kommt die Ungewissheit, ob die Berechnung den steuerrechtlichen Anforderungen entspricht. |

7 Prozent bei Implantaten, 19 Prozent bei Implantataufbauten

Implantate sind überwiegend nicht individuell hergestellte künstliche Zahnwurzeln, auf denen Zahnersatz angebracht wird. Umsatzsteuerlich sind sie als Bestandteil der umsatzsteuerbefreiten chirurgischen Leistung zu werten. Die Implantate selbst unterliegen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent. Ein dentales Implantat ist keine Ware, weil es dauerhaft und fest mit dem menschlichen Körper verbunden ist. Alle Implantatteile, die darauf platziert bzw. befestigt werden (z. B. Verschlussschraube, Gingiva- und Sulcusformer), unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

 

In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind in der „Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände“ von 7 Prozent Körperersatzstücke bezeichnet, die als Zahnprothesen, Kronen und Stiftzähne spezifiziert sind.

 

Die Verordnung „EWG Nr. 2658/872“ ist die Grundverordnung für die Einreihung von bestimmten Waren in sogenannte KN-Codes (KN = Kombinierte Nomenklatur). Im Rahmen der EU wurde mit der „Verordnung Nr. 111/2011 DER KOMMISSION“ vom 7. Februar 2011 eine Einstufung der Implantataufbauten vorgenommen. Diese Verordnung können Sie im Download-Bereich von PI (pi.iww.de) unter der Abruf-Nr. 44013423 aufrufen. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

So werden die Preise in der Praxis ermittelt

In der Praxis werden die berechenbaren Materialien in der EDV mit den Bruttopreisen angelegt. Dabei darf keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Die Materialien werden im Rahmen einer umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlung verwendet. Bei der Warenbezeichnung sollte bei Implantaten immer freiwillig der Hersteller mit Detailangaben zum Implantat aufgeführt werden, damit es nicht zu unnötigen und zeitaufwendigen Rückfragen privater Krankenversicherungen kommt. Nach § 10 Abs. 2 S. 6 GOZ müssen bei der Materialberechnung lediglich die Art, die Menge und der Preis benannt sein.

Beispiel zur Rechnungslegung

Für Implantate gilt – wie oben bereits erläutert – der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent und für Implantataufbauten der Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Zur Verdeutlichung der Rechnungslegung ein Beispiel:

 

  • Beispiel: Einkauf von Implantatmaterial

Bei einem Implantathersteller werden Implantatmaterialien bestellt. Die Rechnung enthält auszugsweise folgende Angaben:

 

Posten
Bezeichnung
Liefermenge
Betrag
USt.-Code (*)

01

Profilbohrer

1 St.

99,00

V

02

Implantat X

1 St.

259,00

E

03

Sterile Verschlusskappe

1 St.

28,00

V

04

Implantat X

1 St.

199,00

E

05

Sterile Verschlusskappe

1 St.

21,00

V

06

Einpatientenbohrer

1 St.

55,00

V

Nettowert

661,00

 

Steuersatz
Nettowert Euro
Umsatzsteuer Euro
Bruttowert Euro

7 % Umsatzsteuer

458,00

32,06

490,06

19 % Umsatzsteuer

203,00

38,57

241,57

Total in Euro

731,63

 

(*) E = 7 Prozent MwSt., V = 19 Prozent MwSt.

 

 

  • Beispiel 1: Korrekter Praxismaterialbeleg
Menge
Materialbezeichnung
Betrag Euro

1

Fa X, Implantat X

277,13

1

Verschlusskappe

33,32

1

Fa X, Implantat X

212,93

1

Verschlusskappe

24,99

1

Einpatientenbohrerset

65,45

Gesamtbetrag

613,82

 

Für diesen Praxismaterialbeleg wurden die Bruttopreise der Implantate und Zubehörteile korrekt ermittelt und in die EDV integriert.

 

  • Beispiel 2: Fehlerbehafteter Praxismaterialbeleg
Menge
Materialbezeichnung
MwSt.-Satz
Betrag Euro

1

Fa X, Implantat X

7

277,13

1

Verschlusskappe

19

33,32

1

Fa X, Implantat X

7

212,93

1

Verschlusskappe

19

24,99

1

Einpatientenbohrerset

19

65,45

Gesamtbetrag

613,82

In dem Gesamtbetrag von 613,82 Euro sind 32,06 Euro Mehrwertsteuer enthalten.

 

Dieser Praxismaterialbeleg enthält sowohl Angaben zu den Mehrwertsteuersätzen in der Spalte „MwSt.-Satz“ (7 bzw. 19 Prozent) als auch die im Gesamtbetrag enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 32,06 Euro. Beides darf bei umsatzsteuerbefreiten Leistungen nicht abgebildet sein, da laut § 14c Umsatzsteuergesetz falsch ausgewiesene Steuer dem Finanzamt gegenüber geschuldet wird. Bei einer Umsatzsteuerprüfung kann eine fehlerhafte Materialberechnung zu unnötigen Zahlungen an das Finanzamt führen.

 

Hinweise zu den Beispielen 1 und 2:

 

  • Der Posten 01 (Profilbohrer) kann dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich um einen Mehrwegartikel handelt. Bei den Materialien kann jede Praxis für sich entscheiden, ob freiwillig weitere Produktangaben wie Implantatoberfläche, Durchmesser, Länge etc. genannt werden sollen.

 

  • Originalrechnungen der Hersteller – ob für Implantate oder andere Materialien – müssen laut GOZ nicht beigefügt werden. Die Materialien müssen fallbezogen ergänzt werden, z. B. um Anästhetika, atraumatische Naht, Porto- und Verpackungskosten, soweit sie vom Hersteller berechnet werden.

Wann fällt Gewerbesteuer an?

Grundsätzlich fällt die Tätigkeit des Zahnarztes nicht unter die Gewerbesteuer. Steuerrisiken drohen, wenn der Zahnarzt den Bereich der Zahnheilkunde verlässt und gewerblich tätig wird. Besonders problematisch ist im Rahmen einer Zahnärzte GbR, dass unter Umständen nur geringe gewerbliche Tätigkeiten zur vollständigen „Infizierung“ der sonst freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit führen können, d. h. aus den freiberuflichen werden gewerbliche Einkünfte der Gesellschaft, die dann der Gewerbesteuer unterliegen.

 

Die Gewerbesteuer fällt nur bei gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkomensteuergesetzes an (z. B. Handelsunternehmen). Der Handel mit Waren führt grundsätzlich zur Gewerblichkeit, allerdings nur bei einer Gewinnerzielungsabsicht. Sollten also tatsächlich auf Dauer lediglich zum Einkaufspreis zzgl. der Mehrwertsteuer Implantate und Zubehör verkauft werden, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn.

 

Würde der Zahnarzt z. B. an verdeckten Rabatten verdienen, dann wäre die Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Dies war schon bisher nicht zulässig und die Gesetzgebung wird hier noch verschärft: Am 14. April 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Anti-Korruptionsgesetz“) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gebilligt.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beachten Sie zu dieser Thematik auch die ersten beiden Teile dieser Beitragsserie:
  • „Steuern, Teil 1: Der Zahnarzt und die Umsatzsteuer: Was gilt?“ in: PI 03/2016, Seite 4 bis 7
  • „Steuern, Teil 2: Die Kleinunternehmerregelung und dessen Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis“ in: PI 04/2016, Seite 15 bis 18