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21.12.2015·Kostenerstattung Beihilferecht – was ändert sich in diesem Jahr?

·Kostenerstattung

Beihilferecht – was ändert sich in diesem Jahr?

| Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist seit 2009 das zentrale Regelwerk für den Bund. Das Beihilferecht ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt. Die BBhV dient mit unterschiedlichen Abweichungen in allen Bundesländern. Welche Beihilfevorschriften anzuwenden sind, richtet sich danach, bei welcher Körperschaft das Dienstverhältnis des Beihilfeberechtigten liegt. PI berichtet, welche Änderungen es 2016 in der Implantologie gibt. |

 

Was ist die Beihilfe?

Die Fürsorgeleistungen des Dienstherrn dienen dem teilweisen Ausgleich der in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen entstehenden Kosten. Die Beihilfe ergänzt und ersetzt jedoch nur die notwendige Eigenvorsorge des Beamten. Die Beihilfesätze sind daher so bemessen, dass der Beihilfeberechtigte regelmäßig einen Teil der Kosten selbst zu tragen hat, die er meist über eine private Versicherung abdeckt. Seit 2009 besteht auch für Personen mit Beihilfeanspruch eine ergänzende Versicherungspflicht. Sie müssen sich daher entweder privat oder als freiwilliges Mitglied in der GKV versichern.

 

Änderungen im Bereich der Implantologie für NRW

Beispielhaft stellen wir Ihnen die vorgesehenen Änderungen in NordrheinWestfalen vor. Hier soll die Beihilfeverordnung (BVO) an die BBhV angepasst werden. Sowohl die Einzelzahnlücke als auch die Freiendlücke sollen komplett aus dem Katalog der beihilfefähigen Leistungen entfallen. Stattdessen soll eine Pauschalerstattung eingeführt werden: Beihilfefähigkeit von bis zu zehn Implantaten pauschal bis 1.000 Euro je Implantat. Dieser Betrag soll dann Kosten wie Röntgenaufnahmen, Anästhetika, Knochenersatzmaterial, Membran, atraumatische Naht, Implantatkosten inklusive Schrauben und Einmalfräsen, Abutments, Provisorien und Verbindungselemente umfassen. Die jeweilige Suprakonstruktion wird voraussichtlich separat beihilfefähig bleiben. In folgenden Fällen soll ein Beihilfeanspruch bleiben:

 

  • bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten nach Tumoroperationen und Entzündungen des Kiefers,
  • bei Operationen infolge großer Zysten (z. B. großer follikulärer Zysten oder Keratozysten), Osteopathien, angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) und Unfällen,
  • bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
  • bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
  • bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken) und bei implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

 

FAZIT | Wenn Sie sich über den aktuellen Stand der Beihilfe in puncto Implantologie informieren möchten, muss lediglich der Begriff „Beihilfeverordnung“ und der Name Ihres Bundeslandes gegoogelt werden.