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31.07.2018·Krankenversicherung Der Standardtarif: Das sollten Sie dazu wissen!

·Krankenversicherung

Der Standardtarif: Das sollten Sie dazu wissen!

| Privat versicherte Patienten konnten bis zum 31.12.2008 den Standardtarif abschließen. Wer vor dem 01.01.2009 bereits privat vollversichert war, kann immer noch neu in diesen Tarif einsteigen. Wer sich danach privat vollversichert hat, kann es nicht. Der Standardtarif soll im Falle einer geringen Rente den Wechsel in einen preiswerteren Tarif ermöglichen. |

Warum gibt es den Standardtarif?

Der Standardtarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist als Rettungsanker für Versicherte gedacht, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können. Beim Wechsel in den Standardtarif gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Tarifwechseln beim selben Anbieter: Risikozuschläge bleiben erhalten und für Mehrleistungen kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen sowie ebenfalls Risikozuschläge festsetzen. Standardtarif-Versicherte wiederum können jedoch auch in den Basistarif wechseln.

Der brancheneinheitliche Standardtarif

Im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes 1992 waren im Sozialgesetzbuch (SGB) V die Voraussetzungen für den Arbeitgeberbeitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag neu geregelt worden. Der Zuschuss wurde seit dem 01.07.1994 u. a. davon abhängig gemacht, dass sich die PKV verpflichtete, für ältere Versicherte ‒ ab Vollendung des 65. Lebensjahrs ‒ einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten. Somit kam es 1994 zur Einführung des Standardtarifs, der bis 31.12.2008 bei allen PKVen abgeschlossen werden konnte. Er umfasst die Tarifstufen STN (für Vollversicherte) und STB (für Beihilfeberechtigte). Die Stufe STB ist speziell für Beamte und ihre Familienangehörigen konzipiert, bei denen der Dienstherr jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten ‒ Beihilfe ‒ übernimmt.

Wer kann in den Standardtarif wechseln?

Der Standardtarif ist ein Sozialtarif der PKV. Er steht nur einem vom Gesetzgeber bestimmten Personenkreis zur Verfügung. Seit dem 01.07.2007 ist die zahnärztliche Versorgung aller im Standardtarif Versicherten mit den dort aufgeführten Leistungen sichergestellt. In diesen Tarif können Privatversicherte wechseln, denen die Beiträge ihres regulären Tarifs zu teuer sind und die einige Voraussetzungen erfüllen.

 

Seit der Einführung des Basistarifs zum 01.01.2009 sind Neuabschlüsse im Standardtarif nicht mehr möglich. Die Option des Standardtarifs ist ab diesem Zeitpunkt nur für Versicherte erhalten geblieben, die bereits vor dem 31.12.2008 privat krankenversichert waren. Der Standardtarif wird nur dann gewährt, wenn der Versicherte vor dem 01.01.2009 in die PKV eingetreten und dort bereits seit mindestens 10 Jahren versichert ist. Weiterhin muss auszugsweise eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Voraussetzungen für den Eintritt in den Standardtarif
  • 1. Alle Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich in den Standardtarif der PKV wechseln, wenn sie mindestens 10 Jahre privat krankenversichert waren und einen Tarif abgeschlossen hatten, der arbeitgeberzuschussberechtigt ist. Alle Tarife, die einen vollen Krankenversicherungsschutz (ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen sowie die Absicherung eines Krankentagegeldes) bieten, sind grundsätzlich arbeitgeberzuschussberechtigt.

 

  • 2. Das Einkommen eines PKV-Versicherten, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze zum Standardtarif (diese beträgt gemäß § 6 Abs. 7 SGB V 2018 jährlich 53.100 Euro oder monatlich 4.425 Euro).

 

  • 3. Für Beamte und deren Familienangehörige, die in einen Standardtarif wechseln möchten, gelten die gleichen Bestimmungen wie unter den Punkten 1 und 2 genannt.

 

  • 4. Ist eine Person erwerbsunfähig und bezieht eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente oder eine Pension, so kann auch vor Erreichen des 55. Lebensjahrs in den Standardtarif gewechselt werden. Allerdings muss auch hier eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren vorliegen und das Einkommen des Versicherten muss unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegen.

 

Wie hoch ist der Beitrag?

Das Besondere des Tarifs liegt vor allem darin, dass der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt und bei allen PKVen gleich ist. Der Beitrag mit Risikozuschlag und ggf. gesetzlichem Vorsorgezuschlag beträgt für Einzelpersonen im Jahr 2018 monatlich rund 646 Euro.

Zusätzlicher Versicherungsschutz

Anders als der Basistarif lässt sich der Standardtarif nicht mit privaten Zusatzversicherungen ergänzen. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenteil- oder Vollversicherung bestehen ‒ auch nicht bei anderen Versicherungsunternehmen. Nur die Auslandsreisekranken- oder Krankentagegeldversicherung können zusätzlich abgeschlossen werden. Manche Versicherte können sich die Beiträge dennoch nicht leisten. Dann bleibt nur der Notlagentarif, über dessen Inhalte PI in der nächsten Ausgabe berichtet.

Welche Leistungen umfasst der Standardtarif?

Der Standardtarif wurde vor allem für die Versicherten geschaffen, die im Rentenalter einen günstigen Versicherungsschutz benötigen, weil die monatlichen Einnahmen u. U. nicht mehr ausreichen, den Beitrag für ihre private Krankenversicherung aufzubringen. Im Vergleich zum Basistarif in der PKV ist der Standardtarif meist billiger. Der Gesetzgeber hat im SGB V festgelegt, das die private Krankenversicherung im Standardtarif Leistungen kalkulieren muss, die mit den Leistungen der GKV vergleichbar sind. In einigen Bereichen bietet der Standardtarif sogar geringere Leistungen als eine gesetzliche Krankenkasse bzw. der Basistarif der PKV.

 

Standardtarif-Versicherte haben eine freie Arztwahl. Im Rahmen der GOÄ bzw. GOZ dürfen nur folgende Gebührensätze berechnet werden:

 

  • für persönliche Leistungen maximal der 1,8-fache Gebührensatz der GOÄ bzw. der 2,0-fache Gebührensatz der GOZ;
  • für medizinisch-technische Leistungen maximal der 1,38-fache GOÄ-Satz;
  • für Laborleistungen maximal der 1,16-fache GOÄ-Satz.

 

Damit der Zahnarzt sich an die vorgegebenen Werte halten kann, muss sich der Patient als Standardtarifversicherter ausweisen. Die Versichertenkarte enthält daher den Zusatz „Standardtarif“.

 

Unter diesen Bedingungen sind aufwendige Behandlungen betriebswirtschaftlich weder zumutbar noch möglich. Nur durch eine rechtswirksame und schriftliche, vor Beginn der Behandlung getroffene Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ kann der Zahnarzt die o. g. Gebührensätze überschreiten. Anfallende Mehrkosten gehen zulasten des Versicherten.

 

Im Bereich Zahnersatz werden 65 Prozent der Kosten erstattet. Für Beihilfeberechtigte gelten die Leistungen anteilig, bezogen auf die jeweils vereinbarte Tarifstufe. Die Leistungsstufen ergänzen den jeweilig gültigen Beihilfebemessungssatz auf 100 Prozent.

 

  • Beispiel für die Tarifstufe STB 30 bei Zahnersatz (Signal Iduna 2018)

Erstattungsfähige Aufwendungen für Zahnersatz:

1.000 Euro

Davon werden gemäß der tariflichen Zusage 65 Prozent anerkannt:

650 Euro

Die Leistung beträgt damit 30 Prozent von 650 Euro, das sind:

195 Euro

 

Wichtig | Anders als in den sonstigen Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung kann der Versicherungsschutz vermindert werden, wenn sich die GKV-Leistungen verschlechtern.

Wie steht es um gebildete Altersrückstellungen?

Die für diesen Tarif gebildeten Alterungsrückstellungen werden bei einem Wechsel in den Standardtarif auf den Beitrag angerechnet und führen in den meisten Fällen zu erheblichen Beitragsreduzierungen. Ist man als Rentner gezwungen, Kosten zu reduzieren, so kann man durch einen Wechsel in den Standardtarif mehrere 100 Euro pro Monat sparen. Dabei werden jedoch die Leistungen auf das gesetzliche Versicherungsniveau reduziert.

Welche Alternativen gibt es?

Der Standardtarif wurde in erster Linie installiert, um eine Beitragsreduzierung im Alter vorzunehmen. Oftmals reicht der Wechsel in einen leistungsschwächeren Tarif aus, um die Beiträge auf einem bezahlbaren Niveau zu halten. Mittlerweile werden Beitragsentlastungstarife angeboten, die ebenfalls zu einer Reduzierung des Beitrags beim Eintritt ins Rentenalter führen, ohne dass der Versicherte auf die gewohnten Leistungen verzichten muss.

Die Behandlungspflicht beim Standardtarif

Das Bundesverfassungsgericht hat 2008 festgestellt, dass es ohne eine gesonderte zusätzliche Regelung keine Behandlungspflicht der Vertragsärzte für Standard- bzw. Basistarif-Versicherte gibt. Das SGB V sieht vor, dass die KZVen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags die Versorgung der in diesen Tarifen versicherten Personen sicherzustellen haben.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit informierte, dass Zahnärzte, die Behandlungen zu den Bedingungen des Basistarifs durchführen, bei der jeweiligen KZV erfragt werden können. Alternativ haben sich KZVen für eine freiwillige Vertragslösung entschieden Danach haben sich bestimmte zugelassene Vertragszahnärzte bereit erklärt, die Behandlung der Basistarif-Versicherten vorzunehmen. Sicher ist, dass reine Privatzahnärzte von einer Behandlungspflicht ‒ mit der Ausnahme von Notfällen ‒ ausgenommen sind. Näheres hierzu erfahren Sie bei Ihrer KZV.

Wenn der Standardtarif noch zu teuer ist

Der Standardtarif ist als Sozialtarif dafür vorgesehen, Privatversicherten finanziell zu helfen. Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen, können bei der Rentenversicherung einen Zuschuss beantragen und damit ihre Kosten weiter senken. Wer dennoch finanziell überfordert ist, kann in den Basistarif wechseln. Sofern Versicherte durch die Kosten für die Krankenversicherung hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts werden, erhalten sie Hilfe vom Amt. Als letzten Ausweg bietet die PKV den Notlagentarif an, der kurzzeitig helfen soll, Engpässe zu überbrücken.

Seit dem 01.07.2009 gilt der modifizierte Standardtarif

Zum 01.07.2007 ist als weitere Stufe der Gesundheitsreform der modifizierte Standardtarif in die PKV eingeführt worden. Die Regelungen dieses Tarifs waren von vornherein bis zum 31.12.2008 befristet, da die Einführung des Basistarifs für das Jahr 2009 bereits zu diesem Zeitpunkt feststand. Die im modifizierten Standardtarif versicherten Personen wurden übergangslos in den Basistarif überführt.

 

Die grundlegende Neuerung des Basistarifs besteht in der Möglichkeit, zusätzliche Versicherungsleistungen abschließen zu können. Dies war im modifizierten Standardtarif nicht möglich. Dadurch wurden die PKVen dazu verpflichtet, Personen ohne Versicherungsschutz auch ohne Risikoprüfung wieder aufzunehmen. Voraussetzung dafür war, dass sie bereits einmal privat versichert waren. Der Gesetzgeber wollte damit allen in Deutschland lebenden Menschen eine Krankenversicherung ermöglichen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beachten Sie zu dieser Thematik auch den Beitrag „Warum sollen Chipkarten bei Privatpatienten nicht eingelesen werden?“ in PI 04/2014, Seite 13.
  • In der September-Ausgabe von PI werden wir über den Notlagentarif und in der Oktober-Ausgabe über den Basistarif berichten.