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31.07.2018·Knochenaugmentation Die „Ridge Preservation“: Was ist berechenbar?

·Knochenaugmentation

Die „Ridge Preservation“: Was ist berechenbar?

| Von einer Expertengruppe wurde vor Jahren die „Ridge Preservation“ als regenerative Maßnahme bei Alveolen mit Knochenwanddefekten vorgeschlagen. PI zeigt in diesem Beitrag die korrekte Abrechnung auf. |

Definition und Honorierung der „Ridge Preservation“

Mit der „Ridge Preservation“ sollen der Erhalt der Kieferkammkontur und die knöcherne Regeneration der Alveole erreicht werden. Für die Regeneration der Alveole sind in der Regel die Knochenersatzmaterialien und Membranen nutzbar, die im Rahmen einer „Socket Preservation“ angewandt werden. Eine defekte Knochenwand ist in jedem Fall mit einer Membran abzudecken.

 

Bei der Augmentation von Aleveolendefekten kann Eigenknochen aus der OP-Region nach der GOZ-Nr. 9090 berechnet werden. Die Entnahme von Knochenspänen aus einem anderen OP-Gebiet wird nach GOZ-Nr. 9140 zusätzlich berechnet. Die alleinige Augmentation von Knochenersatzmaterial (KEM) ist als selbstständige Leistung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen, da es dafür keine Gebührenziffer gibt. Werden Eigenknochen und KEM verwendet, sind beide Leistungen ansatzfähig.

 

Das Auffüllen von knöchernen Defekten, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, gilt als Knochendefekt des Alveolarfortsatzes. Der Aufbau wird nach GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) berechnet.

 

Der Ausschuss „Gebührenrecht“ der Bundeszahnärztekammer hat im Juli 2013 mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) unter dem Titel „Knochenmanagement“ eine tabellarische Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen bzw. Leistungskombinationen erarbeitet und publiziert. Der folgende Auszug enthält unterschiedliche Berechnungsvarianten:

 

  • Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen bzw. Leistungskombinationen (Auszug)
  • 12. Aufbau des AlveolarfortsatzesKnochen und/oder Knochenersatzmaterial

ggf. zusätzlich Knochen aus getrenntem OP-Gebiet, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

9100

 

9140

  • 13. Aufbau des AlveolarfortsatzesKnochen und/oder Knochenersatzmaterial und
  •  
  • a) Weichteilunterfütterung mit autologem Bindegewebstransplantat, je Zahnzwischenraum
  • b) Weichteilunterfütterung mit einem Collagen Patch, je Zahnzwischenraum
  • c) Weichteilunterfütterung mit einem Collagen Patch am zahnlosen Kiefer/Kieferkammabschnitt
  • d) Weichteilunterfütterung mit autologem Bindegewebstransplantat an einem zahnlosen Kiefer/Kieferkammabschnitt

 

ggf. zusätzlich Knochen aus getrenntem OP-Gebiet, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

 

9100

 

+ 4133

+ 2442 GOÄ

+ 2442 GOÄ

+ analog

 

 

9140

 

Beispiel 1: Augmentation mit Membran

Bei einem GKV-Versicherten wird nach der Extraktion von Zahn 35 eine Ridge Preservation vorgenommen. Für eine Implantation hat sich der Patient noch nicht entschieden. Der Eingriff soll mit Knochenersatzmaterial (KEM) erfolgen, das mit einer Membran abgedeckt wird. Eine Periostschlitzung mit einer Formung des Weichgewebes ist noch nicht absehbar. Sie soll jedoch im Therapieplan erfasst werden, um im Vorfeld der Behandlung möglichst exakt über die privaten Gesamtkosten aufzuklären.

 

Nach der Therapieaufklärung wird mit dem Patienten eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z (bis 30.06.2018 galten § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ) schriftlich abgeschlossen und ein privater Therapieplan erstellt, der die folgenden Leistungen enthält:

 

  • Privater Therapieplan
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Material/Euro
Anzahl
Betrag/Euro

0030

Heil- und Kostenplan

2,3

1

25,87

35

Ä2442a

Einbringen von Knochenersatzmaterial entsprechend Einbringen von alloplastischem Material zur Weichteilunterfütterung

1,4

1

73,44

35-36

4138

Verwenden einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts, je Zahn, je Implantat

2,3

2

56,92

35

3100

Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet

2,3

1

34,93

Knochenersatzmaterial BioOss® 1 bis 2 mm, 0,5 g, Fa. Geistlich

92,82

1

Membran BioGide® 13 x 25 mm, Fa. Geistlich

123,76

1

Atraumatische Naht

3,50

1

24

3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

7,11

24

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

8,41

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

24

3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

7,11

24

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

8,41

Zwischensumme in Euro

220,08

243,64

Gesamtbetrag in Euro

463,72

 

Das Einbringen von KEM ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten. Die GOÄ-Nr. 2442 ist textlich betrachtet eine ideale Gebührenziffer. Allerdings enthält diese eine „Weichteilunterfütterung“, die in der Alveole nach Extraktion nicht erfolgt. Daher wird diese Gebührenziffer entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet.

 

Welche Gebührenziffer honorartechnisch ausgewählt wird, obliegt dem Zahnarzt. Es ist sinnvoll, Analogziffern so auszusuchen, dass das benötigte Honorar ungefähr im 1,8-fachen Faktor den Honorarbetrag ergibt. Sollte es beim Erbringen der Leistung zu unvorhersehbaren Schwierigkeiten kommen, so ist die Ziffer ohne Begründung bis zum 2,3-fachen Satz steigerbar. Eine Beratung und symptombezogene Untersuchung kann nur dann privat berechnet werden, wenn in der Sitzung ausschließlich außervertragliche Leistungen erbracht werden.

Beispiel 2: Augmentation bei Aufbau des Alveolarfortsatzes

Bei einem GKV-Versicherten wird nach der Extraktion die Region 26 bis 27 augmentiert. Eine verzögerte Implantation ist vorgesehen. Nach Aufklärung über die Privattherapie wird zuerst eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z für den Kieferkammaufbau schriftlich getroffen. Der private Therapieplan enthält die folgenden Leistungen:

 

  • Privater Therapieplan
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Material/Euro
Anzahl
Betrag/Euro

0030

Heil- und Kostenplan

2,3

1

25,87

26

0080

Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Front

2,3

1

3,88

26-27

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes

2,1

1

318,18

Knochenersatzmaterial BioOss 1-2 mm, 0,5 g, Fa. Geistlich

92,82

1

Membran BioGide® 13 x 25 mm, Fa. Geistlich

123,76

1

26-27

Ä5000

Röntgenaufnahme

1,8

1

5,25

Atraumatische Naht

3,50

1

26

3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

7,11

26

3300

Nachbehandlung nach chirurischem Eingriff

2,3

1

8,41

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

26

3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

7,11

26

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

8,41

Zwischensumme in Euro

220,08

405,66

Gesamtbetrag in Euro

625,74

 

 

Aufgrund der Defektsituation ist ein Kieferkammaufbau erforderlich, der sofort nach der Extraktion ausgeführt wird, damit unter maximalem Erhalt von Eigengewebe für die verzögerte Implantation optimale Hart- und Weichgewebsverhältnisse vorliegen.

 

Nach dem Aufbau des Alveolarfortsatzes wird eine Röntgenaufnahme gefertigt. Diese ist Folge des privaten Knochenaufbaus und daher nicht als Sachleistung berechenbar.

 

Abhängig vom Befund des Patienten können weniger oder mehr Leistungen notwendig sein, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.