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Künstlersozialabgabe: Auch Heilberufler müssen Beiträge für Kreativleistung zahlen

(Zahn)Ärzte sind oft der Meinung, dass sie die Künstlersozialabgabe nichts angehe. Denn sie sei etwas für Musiker, Schauspieler oder Maler. Das stimmt nicht, denn die Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse gilt auch für Heilberufler, wenn diese Dienste von Künstlern und Kreativen in Anspruch nehmen.

von Johannes Pakendorf, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

Schnell mal die Website neu gestalten lassen, Flyer für die Praxis überarbeiten lassen oder für das Praxisjubiläum mit einer Band für einen musikalischen Rahmen sorgen – alles Dinge, die im Praxisalltag anfallen und notwendig sind. Dass aufgrund dieser kreativen Gestaltungen eine Künstlersozialabgabe (KSA) fällig sein kann, wissen (Zahn)Mediziner oft nicht.

Wann die Abgabe zu zahlen ist

Ärzte betreiben Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für das eigene Unternehmen als „Eigenwerber“, wenn sie beispielsweise für die Praxis ein neues Corporate Design von einem Grafiker entwickeln lassen. Und damit werden sie unbemerkt zum Verwerter künstlerischer Leistungen im Sinne der Künstlersozialkasse (KSK).

Schon ein oder zwei Werbeleistungen pro Jahr reichen dabei oft für eine Abgabepflicht aus. Dabei ist es unerheblich, ob der leistende Künstler – etwa ein Grafiker, Webdesigner oder Journalist – selbst in der KSK versichert ist, denn der Begriff des Künstlers ist bei der Künstlersozialabgabe weit definiert. Eine besondere künstlerische Qualität der Leistung ist nicht erforderlich.

Künstler/Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt. Das betrifft z.B. Studenten und Rentner, die sich durch eine künstlerische Tätigkeit etwas hinzuverdienen wollen. Auch keine Rolle spielt, ob der Künstler seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Ab 450 Euro netto müssen Sie zahlen

Überschreitet der Heilberufler die jährliche Bagatellgrenze von 450 Euro netto für die empfangenen Leistungen, muss er sie ab diesem Jahr der KSK melden. Das geht über einen Meldebogen oder ein Onlineformular. Bis zum 31. März des Folgejahres haben sie dazu Zeit! Der Abgabesatz wird jährlich angepasst. Für 2021 und 2022 beträgt er 4,2 Prozent der pro Jahr netto in Rechnung gestellten künstlerischen Leistung.

[!] Bereits mit Wirkung zum 15. Juni 2007 ist die Prüfung der Beitragspflicht Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung und wird turnusmäßig im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung umgesetzt.
Keine Regel ohne Ausnahme

Nicht immer ist klar, ob eine in Anspruch genommene Leistung der Beitragspflicht unterliegt. Außerdem gibt es Ausnahmen von der Beitragspflicht – beispielsweise wenn eine Firma (z.B. KG und OHG) oder eine juristische Person (z.B. GmbH, UG oder e.V.) eine Leistung erbringt. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören auch die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

[!] Praxisinhaber können Unterstützung durch den Steuerberater erhalten. „Wir zeichnen bei der Buchführung die relevanten Vorgänge gesondert auf, prüfen am Jahresende den Gesamtaufwand und schauen, ob unsere Mandanten meldepflichtig sind. Dann kann nichts schiefgehen“, sagt Ecovis-Experte Pakendorf.
Hintergrund

Jährliche Meldung an die KSK

Abgabepflichtige Unternehmen müssen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres sämtliche an selbstständige Künstler/Publizisten geleisteten Entgelte des Vorjahres (Summe der beitragspflichtigen Entgelte) an die KSK melden. Die Meldung für das Jahr 2021 muss also bis zum 31. März 2022 erfolgen. Hier ist der Meldebogen zu finden: www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen- und-verwerter/entgeltmeldung.html.

Umfangreiche Aufzeichnungspflichten

Die abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, alle an selbstständige Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen und auf Verlangen der KSK oder bei einer Betriebsprüfung den Prüfern der DRV vorzulegen (§ 28 KSVG). Die Unterlagen müssen alle Zahlungen nach Tagen enthalten. Sie können innerhalb des Buchungssystems mit besonderen Konten geführt werden oder durch gesonderte Aufzeichnungen (Kladden, Hefte) erfolgen.