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02.06.2014·Laborabrechnung BEL II – 2014: Was gilt beim Mittelwertartikulator?

·Laborabrechnung

BEL II – 2014: Was gilt beim Mittelwertartikulator?

| Seit dem 1. April 2014 werden Kronen, Brücken, Prothesen und Schienen nur dann nach dem BEL II – 2014 berechnet, wenn die Montage der Modelle in einen Mittelwertartikulator erfolgt. Werden jedoch die Modelle nach funktionstherapeutischen Leistungen (zum Beispiel Gesichtsbogen, Zentrikregistrat, Protrusions- und Laterotrusionsregistrate) in einen halb- oder volladjustierbaren Artikulator eingestellt, so werden nach Ansicht der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) diese Werkstücke in der Abrechnung auch nach dem BEL II – 2014 und dem BEMA berechnet, nur die außervertraglichen Laborleistungen werden als „Nicht-BEL-Leistung“ (NBL) erfasst. |

 

Sonderrundschreiben der KZV Niedersachsen

Die KZV Niedersachsen (KZVN) hat dazu in einem Sonderrundschreiben vom 28. April 2014 Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass sich „abrechnungs-/vergütungstechnisch“ die Regelversorgung in eine gleichartige Versorgung ändert, da eine Regelversorgung ausschließlich BEMA- und BEL-II-Leistungen umfasst. Kommt nur eine private Leistung hinzu, ändert sich die Art der Versorgung, ohne dass sich die BEMA- und BEL-II- Berechnung ändert.

 

Zum besseren Verständnis drei Beispiele, beruhend auf dem Rundschreiben der KZVN. Welche Stellung andere KZVen einnehmen, muss derzeit hinterfragt werden, solange noch keine bundeseinheitliche Aussage von der KZBV vorliegt. Dies wird voraussichtlich im Juni 2014 der Fall sein, wenn ein Treffen mit dem VDZI stattgefunden hat.

 

Zunächst ein Auszug aus den Erläuterungen zur Abrechnung bei BEL-Nr. 012 0:

 

BEL 012 0 Mittelwertartikulator

Erläuterung zur Abrechnung (Auszug): … „Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (zum Beispiel Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 012 0 abrechenbar.“

 

Auswirkungen für die Praxis- und Laborabrechnung

Aufgrund der Festzuschuss-Richtlinien dürfen Regelversorgungs-Leistungen nur nach dem BEMA und dem BEL II berechnet werden. Im § 3 Punkt 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II ist niedergelegt, dass alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen in einer Laborrechnung aufgeführt werden müssen: „Die Rechnung des gewerblichen oder praxiseigenen Labors hat kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und -wahrheit zu entsprechen; alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen in einer Rechnung aufgeführt werden.“

 

Damit wäre eine getrennte Rechnungslegung des Fremdlabors von festzuschussfähigen Leistungen (zum Beispiel Vollgusskrone) und nicht festzuschussfähigen Leistungen (zum Beispiel Gesichtsbogen) grundsätzlich nicht mehr durchführbar. Nach Auffassung der KZBV ist zur Gewährleistung einer transparenten Rechnungslegung eine einheitliche Rechnungsstellung grundsätzlich sinnvoll. Soweit Leistungen erforderlich sind, die über den Umfang der BEL-II-Leistungen hinausgehen, können diese im konkreten Behandlungsfall vom Zahnarzt beauftragt werden. Beinhaltet die Laborrechnung neben den BEL-II-Leistungen zusätzlich Laborleistungen, die bei den angesetzten Festzuschuss-Befunden nicht nach BEL II hinterlegt sind (NBL-Leistungen), ist die ZE-Regelversorgung jedoch abrechnungs-/vergütungstechnisch wie eine gleichartige Versorgung einzustufen. Dies hat zur Folge, dass bei einem Härtefall-Patienten der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse auf maximal den doppelten Festzuschuss begrenzt ist.

 

Regelversorgung 46 Vollgusskrone aus Metall

Festzuschuss 1 x 1.1, Honorar BEMA: 1 x 19, 1 x 20a

 

  • Laborbeleg
BEL-Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl

001 0

Modell

1

005 1

Sägemodell

1

012 0

Mittelwertartikulator

1

102 1

Vollkrone/Metall

1

970 0

NEM-Legierung

1

 

Besteht bei einem Implantatpatienten ein Ausnahmefall nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke), so gilt der vorgenannte Sachverhalt auch für eine gegossene Implantatkrone aus Metall, was allerdings nur vereinzelt vorkommen wird. Bei einem Härtefall-Patienten kann dann nur der doppelte Festzuschuss ausgezahlt werden.

 

Regelversorgung 46 Vollgusskrone mit zusätzlichen NBL-Leistungen (zum Beispiel Gesichtsbogen)

Die Versorgung wird verwaltungstechnisch gleichartig aufgrund von NBL-Leistungen. Festzuschuss 1 x 1.1, Honorar BEMA: 1 x 19, 1 x 20a

 

  • Laborbeleg
BEL-Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl

001 0

Modell

1

005 1

Sägemodell

1

102 1

Vollkrone/Metall

1

970 0

NEM-Legierung

1

NBL

Individueller Artikulator

1

NBL

Montage Gegenkiefer

1

NBL

 

 

Für einen Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36a gilt der bereits dargestellte Sachverhalt. Vorstellbar ist auch, dass das Labor eine Rechnung für die Regelversorgung ohne Nr. 012 0 und eine zweite Rechnung mit den NBL-Leistungen erstellt wird. In diesem Fall muss im Bereich der KZVN bei Übermittlung der Zahnersatzabrechnung im Feld „KZV – interne Mitteilungen“ der Hinweis „Artikulator als NBL-Leistung abgerechnet“ erfolgen. Auch in diesem Fallkann bei Härtefall-Patienten nur der doppelte Festzuschuss ausgezahlt werden.