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27.02.2018·Implantation Implantatplanung mit externem DVT: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

·Implantation

Implantatplanung mit externem DVT: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

| Wenn eine Digitale Volumentomografie (DVT) in einer radiologischen Praxis gefertigt und eine Implantation mit Bohrschablone geplant wird, dann führt dies immer wieder zu Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Abrechnung. PI skizziert daher im folgenden Beitrag ein Konzept, zeigt mögliche Unzulänglichkeiten bei der Rechnungslegung auf und erläutert die korrekte Vorgehensweise. |

Der Patientenfall

Anfang Juli 2017 stellt sich ein Patient zur Versorgung seiner Freiendsituation regio 37 in einer implantologischen Praxis vor. Nach der Befundaufnahme und erforderlichen Aufklärungen wird er zur Fertigung eines DVT an eine radiologische Fachpraxis ‒ MESANTIS 3D DENTAL-RADIOLOGICUM ‒ überwiesen, die an neun Standorten in Deutschland ihren Sitz hat. Für die Implantatplanung wird ein Präzisionsmodell vom betreffenden Kiefer benötigt. Dieses wird zur Digitalisierung und weiteren Aufbereitung an die Berliner Zentrale gesandt.

 

Mit der Implantatplanungssoftware „MESANTIS 3D Studio“ werden DICOM-Daten vom DVT mit den STL-Daten vom Modell überlagert. Somit erhält man ein virtuelles Abbild des Kiefers, in dem die Knochenform und der Verlauf des Unterkiefernervs sowie der Zähne mit dem umliegenden Weichgewebe exakt dargestellt werden. Auf Basis dieser Daten wird eine Implantatplanung erstellt und vom überweisenden Implantologen freigegeben. Daraufhin erhält der Patient seine Therapiepläne und wird ausführlich am 18.08.2017 über die Implantation informiert.

 

  • Bisher erbrachte Leistungen beim Implantologen
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anzahl
Betrag/Euro

11.07.17

0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

2,3

1

33,63

02.08.17

0030

Heil- und Kostenplan

2,3

1

25,87

16.08.17

0030

Heil- und Kostenplan

2,3

1

25,87

18.08.18

Ä3

Beratung ausführlich, mindestens 10 Minuten

1)*

2,3

1

20,11

 

* Für die Begründung 1) ist unterhalb der Rechnung vermerkt: „Ausführliche Aufklärung zu Ablauf, Risiken einer Implantatversorgung. Patient hat Aufklärungsbögen unterzeichnet und ausgehändigt bekommen. Privatvereinbarung für Implantat und Krone unterzeichnet. Krone über Fremdlabor.“

 

Ob am 11.07.2017 die GOÄ-Nrn. 1 und 5 berechenbar sind, hängt davon ab, wann diese Leistungen für den gleichen Behandlungsfall (Implantation) bereits erbracht wurden. Da keine Steigerung des Satzes oberhalb von 2,3-fach erfolgte, ist die Begründung für die GOÄ-Nr. 3 überflüssig. Stutzig macht allerdings der Vermerk, dass eine „Privatvereinbarung“ für Implantat und Krone ausgehändigt wurde. Hier gilt es anhand des Vordrucks zu prüfen, ob ein Gebührensatz oberhalb von 3,5-fach vereinbart wurde, der auf der Rechnung nicht erscheint, oder ob die Vereinbarung aufgrund der Rechtssicherheit erfolgte.

Die Implantation

Am 19.08.2017 wird die Implantation unter Verwendung der 3D-Bohrschablone durchgeführt. Was ist nicht stimmig?

 

  • Die Rechnung (fehlerbehaftet)
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anzahl
Betrag/Euro

19.08.17

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

37

0100

Leitungsanästhesie

2,3

1

9,05

37

0090

Infiltrationsanästhesie

2)

2,3

1

7,76

UK

9003

Verwenden Orientierungs-/Positionierungsschablone, je Kiefer

3)

3,5

1

19,68

37

9010

Implantatinsertion, je Implantat

3)

3,5

1

304,12

0530

Zuschlag bei ambulanter OP, Bewertung 1.200 und mehr Punkte

1,0

1

123,73

37

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Erheblicher Aufwand bei 3D-Knochendefekt, Anwendung Membran im Zusammenhang mit der Sinuslift-OP deutlich erschwert

4)

3,5

1

530,30

37

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet

2,3

1

8,40

Ä5004

Panoramaaufnahme der Kiefer

1,8

1

41,97

 

Die Unstimmigkeiten

Bei den Begründungen auf der Rechnung gibt es Unstimmigkeiten:

 

  • zu 2) „Lange Dauer“. ‒ Das macht an dieser Stelle keinen Sinn, da die Leistung nur einmal berechnet wurde und keine Erhöhung im Gebührensatz aufweist.
  • zu 3) „Schwierigkeit wegen erschwertem Zugang. Kiefergelenk lässt sich nicht weit öffnen. Regio 37 ist schwieriger erreichbar.“ ‒ Eine Beschreibung der Erschwernis im Vergleich zu anderen Patienten, die in gleicher Region behandelt werden, findet sich weder für die GOZ-Nr. 9010 noch für die GOZ-Nr. 9003, die fälschlicherweise anstelle der Nr. 9005 berechnet wurde.
  • zu 4) „Schwierigkeit wegen erschwertem Zugang. Geringe Kieferöffnung durch Gelenkbeschwerden.“ ‒ Dies kann die Erschwernis für die vorgenannten Gebührenziffern sein. In der Karteikarte sollte der Umfang der Mundöffnungsmöglichkeiten (Millimeter-Angabe) festgehalten sein.

 

Bei dem Patienten wurde keine 2D-, sondern eine 3D-Bohrschablone gefertigt, die nach GOZ-Nr. 9005 (Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer) berechnet wird. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit der Implantologe die Planung und ggf. eine Anprobe vorgenommen hat. Laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kann diese Tätigkeit über eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ honoriert werden.

 

Die Nachbehandlung nach der GOZ-Nr. 3300 ist sicherlich versehentlich an diesem Datum erfasst. Eine Kontrolle jeder Rechnung sollte in der Praxis grundsätzlich durch eine zweite Person erfolgen, da in der Alltagshektik schnell Fehler passieren.

Die Rechnungen des Fremdlabors und von MESANTIS

Für den Patienten liegen Fremdrechnungen vor, die auf der Patientenrechnung nicht als Auslage erfasst sind.

 

Nr.
Bezeichnung
Menge
E-Preis
Summe

0010

Modell

2

6,26 Euro

12,52 Euro

9330

Versandkosten

2

5,32 Euro

10,64 Euro

Summe Leistungen

MwSt.

Summe MwSt.

Endsumme

23,16

7 %

1,62 Euro

24,78 Euro

 

Die Rechnungsposten sind unvollständig. Damit eine Analyse nach GOZ-Nr. 0060 vom Implantologen erfolgen kann, müssen die Abformungen abgeholt und die Modelle in die Praxis geliefert werden. Es fehlen die Versandgänge und die Versandkosten an MESANTIS, da dort der Modellscan und die Überlagerung mit den DICOM-Daten vom DVT erfolgt.

 

Die Rechnung von MESANTIS enthält folgende Posten (sie müssen nicht manuell auf einen Praxisbeleg übertragen werden):

 

Pos.
Menge
Produktbeschreibung
E-Preis
Gesamtpreis

1

1

Stück

MExPERT IPM Fremddatensatz

123,75 Euro

2

1

Stück

Titan-Außenhülse Ø 3,5 mm/L 6,0mm

6,50 Euro

3

1

Stück

Titan-Innenhülse Ø 2,35 mm/L 6,0mm

6,50 Euro

4

1

Stück

Tiefziehfolie Imprelon (125 mm; 1,5 mm)

4,40 Euro

Zwischensumme

141,15 Euro

zzgl. Versand-/Portokosten

7,50 Euro

Gesamt netto

141,15 Euro

148,65 Euro

zzgl. 19 % MwSt. auf

7,50 Euro

26,82 Euro

zzgl. 19 MwSt. auf Nebenleistungen

1,43 Euro

Gesamtbetrag

176,90 Euro

 

Beide Rechnungen werden unter der Rubrik „Fremdlaborkosten“ erfasst und die Belege der Patientenrechnung beigefügt. Die Beträge in Höhe von 24,78 und 176,90 Euro sind auf der Rechnung für den Patienten jedoch gar nicht erfasst worden. Der Honorarverlust beträgt für die fehlenden Leistungen, Materialien und Fremdkosten rund 250 Euro.

 

Die restliche Rechnung umfasst folgende Angaben:

 

Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anzahl
Betrag/Euro

21.08.17

37

3290

Nachkontrolle nach chirurgischem Eingriff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

1

7,11

37

4020

Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung

2,3

1

5,82

Zwischensumme Honorar

1.184,86

19.08.17

anä

Anästhesiematerial

A

1

0,64

anä

Anästhesiematerial

A

1

0,64

Materialkosten

A5)

1

118,40

Materialkosten

A6)

1

16,66

Materialkosten

A7)

1

70,21

Materialkosten

A8)

1

117,81

Materialkosten

A9)

1

2,00

Kosten für Auslagen nach § 3, § 4 GOZ und § 10 GOÄ:

326,36

Rechnungsbetrag

1.511,22

 

Für eine Wundkontrolle und -behandlung sind seit Änderung des GOZ-Kommentars im März 2017 die Nrn. 3290 und 3300 berechenbar. Für die Begründungen 5) und 6) gibt es folgende Mitteilungen auf der Rechnung:

 

  • zu 5) „Implantat 50 % Preisnachlass, Normalpreis 236,80 Euro, LOT NK705, Re-Nr: 912215129 vom 09.08.2017“. Die Originalrechnung für die Implantatteile, die in diesem Beitrag nicht abgebildet ist, zeigt, dass die Mehrwertsteuer beim Implantat fälschlicherweise mit 19 anstatt mit 7 %. berechnet wurde. Korrekt lautet der Betrag bei 5) daher 106,50 Euro.

 

  • zu 6) „Verschlussschraube LOT NL092 Re Nr: 912215129 vom 09.08.2017“. Der Ausweis von Preisnachlässen ist bei Rechnungslegung nicht nötig. Materialien gehören zudem nicht in die Spalte für Begründungen.

 

  • zu 7) bis 9): Weiterhin enthält die Rechnung folgende Materialien: „Cerabone Granulat 0,5ml von mebios GmbH LOT 14LA42370, Jason Membrane von Botiss LOT: 16LA51480 und Nahtmaterial Saba Silk USP 4/0 EP 1,5 HS18.“

 

Alle berechenbaren Praxismaterialien werden entweder unterhalb der Rechnung oder auf einem Materialbeleg erfasst, aber nicht unter der Rubrik „Begründungen“. Nach § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ müssen dabei Art, Menge und Bruttopreis der Materialien benannt sein. Freiwillig sollte bei Materialien ab 50 Euro der Hersteller sowie bei Knochenersatzmaterial die Körnung mit Gewicht und bei Membranen die Größe abgebildet sein. Ob weitere Produktangaben erfolgen sollen, obliegt dem Implantologen. Die Abformmaterialien für die Planungs- und Situationsmodelle nach Nr. 0060 wurden nicht erfasst.

 

FAZIT | Die Rechnung weist Mängel auf, die bei einer Kontrolle auffallen sollten. Vielleicht sind es gar nicht unzureichende Kenntnisse, sondern mangelhafte Rückzugsmöglichkeiten beim Erstellen umfangreicher Behandlungsunterlagen.