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04.10.2010 |Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Keine Ausnahmeindikation für Implantatversorgung trotz nicht angelegter Zähne

04.10.2010 |Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Keine Ausnahmeindikation für Implantatversorgung trotz nicht angelegter Zähne

Der Fall: Eine 23 Jahre alte Patientin verlangte unter Vorlage einer Bescheinigung und des Heil- und Kostenplans eines MKG-Chirurgen die Übernahme der Kosten für eine Implantatbehandlung. Bei ihr waren die Weisheitszähne und die Zähne 23, 25, 36, 32, 31, 41, 42 und 47 nicht angelegt. Geplant war für die Unterkieferfront eine implantatgetragene Brückenkonstruktion von 32 nach 42 mit der Insertion von zwei Implantaten als Brückenpfeiler.  

 

Das Urteil: Am 22. Juli 2010 (Az: L 11 KR 14/10; Abruf-Nr: 102885 unter www.iww.de) entschied jedoch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass die Ausnahmeindikation in diesem Falle nicht greift. Begründung: Eine generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen bestehe nur, wenn sich ein Kiefer von seinem Erscheinungsbild her wesentlich durch die Nichtanlage von Zähnen auszeichne. Davon sei dann auszugehen, wenn mindestens neun Zähne je Kiefer fehlten.  

 

Das Gericht zitiert aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2004 (Az: B1 KR 37/02; Abruf-Nr. 102902): „Sind dem Betroffenen die Kaufunktion bzw. die Möglichkeit zur Zerkleinerung fester Nahrung erhalten, kann von einer ‚generalisierten’ Nichtanlage regelmäßig nicht gesprochen werden. Ein in den Zahnbehandlungs-Richtlinien umschriebener Fall lag bei der Klägerin nicht vor. … Ihr Krankheitszustand, das heißt der Umstand, dass bei ihr im Oberkiefer 8 (bleibende) Zähne und im Unterkiefer 5 der üblicherweise insgesamt 32 Zähne eines Menschen anlagebedingt nicht vorhanden sind, kann insbesondere nicht unter eine ‚generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen‘ … subsumiert werden.“