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31.01.2012·Leserforum Die Abrechnung implantologischer Leistungen nach der neuen GOZ: Fragen und Antworten

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Die Abrechnung implantologischer Leistungen nach der neuen GOZ: Fragen und Antworten

| Zur „GOZ 2012“ hat die Redaktion in den letzten Wochen viele Fragen erhalten. Eine Auswahl davon stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor. Auf weitere Fragen und Antworten werden wir in den nächsten Ausgaben eingehen. |

Abrechnung für die Aufbereitung einer Implantatkavität?

Frage: „Nach welcher Position wird die Aufbereitung einer Implantatkavität berechnet? Die Implantatinsertion habe ich nach GOZ-Nr. 9010 gefunden, aber keine Ziffer für das Einbringen eines Implantats.“

 

Antwort: Die Nr. 9010 wurde als Komplexziffer gestaltet. Der neue Oberbegriff lautet: „Implantatinsertion, je Implantat“. Sie umfasst sowohl die Aufbereitung der Implantatkavität, das Überprüfen der Tiefe mit Hilfe eines geeigneten Instruments, zum Beispiel der Tiefenlehre, und die Einbringung des Implantats. Darüber hinaus ist nun auch – bei Bedarf – die Knochenverdichtung (Bone Condensing) enthalten.

 

Die Erläuterungen in der GOZ zu dieser Ziffer lauten: „Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss.“

Aufbereitung der Kavität für ein temporäres oder orthodontisches Implantat: Welche Gebührenziffer gilt?

Frage: „Nach welcher Gebührenziffer ist die Aufbereitung der Kavität für ein temporäres oder orthodontisches Implantat berechenbar?“

 

Antwort: Die Leistungslegende liefert in der Tat keinen eindeutigen Hinweis für diesen Schritt. Die Bundeszahnärztekammer hat keine nähere Erläuterung dazu vorgenommen, sondern lediglich ausgedrückt, dass „die Leistung je gesetztem Implantat berechnungsfähig“ ist. Daher sind die vorbereitenden Schritte (Aufbereiten der Implantatkavität und die Tiefenmessung) enthalten. Neben der Leistung nach GOZ-Nr. 9020 ist der OP-Zuschlag 0510 ansetzbar, wenn kein anderer OP-Zuschlag nach GOÄ oder GOZ in dieser Sitzung ansatzfähig ist.

Wie viele OP-Zuschläge je Sitzung sind möglich?

Frage: “Wie viele OP-Zuschläge nach den Nrn. 0500 bis 0530 sind je Sitzung möglich und kann ich den Zuschlag auch steigern, zum Beispiel auf 2,0-fach?“

Antwort: In einer OP-Sitzung sind die OP-Zuschläge nach den GOZ-Nrn. 0500 bis 0530 nur einmal je Behandlungstag und nicht je Sitzung berechenbar. Haben Sie mehrere OP-zuschlagsberechtigte Ziffern in einer Sitzung erbracht, so darf nur ein OP-Zuschlag angesetzt werden. Sie können sich den höchsten Zuschlag auswählen, der neben einer erbrachten OP-Leistung berechenbar ist.

 

Dieser Zuschlag ist nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L. nur mit dem 1,0-fachen Gebührensatz ansatzfähig. Der Zuschlag ist in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.

Ist in einer OP-Sitzung sowohl ein Zuschlag aus der GOÄ als auch aus der GOZ berechenbar?

Frage: „Kann in einer OP-Sitzung sowohl ein Zuschlag aus der GOÄ als auch aus der GOZ berechnet werden? Wir haben eine Vestibulumplastik nach GOÄ-Nr. 2675 und eine Implantatinsertion mit Augmentation nach den GOZ-Nrn. 9010 und 9100 vorgenommen. Sowohl die Ä2675 als auch die Nrn. 9010 und 9100 weisen einen OP-Zuschlag auf?“

 

Antwort: In einer OP-Sitzung kann nur ein OP-Zuschlag erhoben werden, entweder aus der GOÄ nach den Nrn. Ä442 bis Ä445 oder aus der GOZ nach den Nrn. 0500 bis 0530. Der Finanzausschuss hat am 4. November 2011 diese Einschränkung vor dem Bundestag vorgetragen. Nach Beschluss des Bundesrats und Entscheidung des Bundeskabinetts vom 16. November 2011 wurde dieser Vorschlag in die GOZ-Novellierung aufgenommen. Im Abschnitt „L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“ wurde unter Punkt 7 Folgendes aufgenommen: „Die Zuschläge nach den Nrn. 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.“

Ist das Auswechseln von Sekundärteilen neben einer Implantatinsertion nicht mehr berechenbar?

Frage: „Ist es richtig, dass jetzt neben einer Implantatinsertion das Auswechseln von Sekundärteilen nicht mehr berechenbar ist? Je nach Behandlungsfall nehmen wir eine Sofortimplantation mit Sofortversorung vor.“

 

Antwort: Ja, Ihre Vermutung ist richtig. Nach den Bestimmungen zur GOZ-Nr. 9050 ist eine Berechnung dieser Ziffer neben einer Implantation eindeutig nicht mehr möglich. Die Leistungslegende der Nr. 9010 enthält den Hinweis: „… und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung.“ Die GOZ-Nr. 9010 enthält somit auch die Insertion von Implantataufbauten in der OP-Sitzung – gleich ob diese zum Beispiel für provisorische oder endgültige Suprakonstruktionen Anwendung finden. Ein eventueller Mehraufwand ist daher innerhalb des Gebührenrahmens oder aber über eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren. Der Ausschluss der Kombinierbarkeit findet sich in den Bestimmungen der Nr. 9050.

Welche Leistungen sind in der Freilegung enthalten?

Frage: „Ist neben einer Freilegung eine Hautlappenplastik oder Ähnliches ansatzfähig oder sind derartige Leistungen nun Inhalt der Freilegung?“

 

Antwort: Wenn neben einer Freilegung eine Maßnahme im Weichgewebe erforderlich ist, kann diese nach wie vor berechnet werden. Handelt es sich um eine Periostschlitzung, so ist diese Leistung nach Novellierung der GOZ unter der neuen Nr. 3100 zu berechnen: „Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).“

 

Wird eine Spaltlappenplastik vorgenommen, kann diese – je nach Schwierigkeitsgrad – nach der GOÄ-Nr. 2381 (Einfache Hautlappenplastik) oder nach der GOÄ-Nr. 2382 (Schwierige Hautlappenplastik) berechnet werden. Eine „analoge“ Berechnung ist empfehlenswert, da die Schleimhaut und nicht die Haut operiert wird.

Für welche Leistungen ist die neue Nr. 9090 abrechenbar?

Frage: „Wir können uns nicht vorstellen, wozu wir die neue GOZ-Nr. 9090 verwenden können. Haben Sie eine Idee?“

 

Antwort: Die Leistung nach GOZ-Nr. 9090 lautet: „Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung.“ Diese Ziffer ist nicht nur neben implantologischen Leistungen berechenbar, sondern auch im Rahmen einer chirurgischen Therapie.

 

Da der Abschnitt „D. Chirurgische Leistungen“ keine Augmentationsziffer enthält, kann die Auffüllung des Hohlraumes nach einer Zystenoperation mit Eigenknochen nach der Nr. 9090 erfolgen. Weiterhin kann im Rahmen einer medizinisch notwendigen Augmentation nach einer Osteotomie (GOZ-Nr. 3030), der Entfernung eines extrem verlagerten und/oder retinierten Zahnes (GOZ-Nr. 3045) oder im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion das Einbringen von Eigenknochen notwendig sein. Darüber hinaus kann die GOZ-Nr. 9090 zum Beispiel neben implantologischen Leistungen angesetzt werden.

 

Die Berechnung erfolgt laut BZÄK „je Alveole, je Region eines Implantats oder des Bereichs einer Zahnbreite.“ Darüber hinaus ist die „Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, zum Beispiel plastische Deckung mit Periostschlitzung, Spaltlappenbildung, gesondert berechnungsfähig.“

 

Die Begründung des Bundesgesundheitsministeriums zur Einführung der GOZ-Nr. 9090 lautet: „Die Leistung nach der Nr. 9090 beschreibt die Knochengewinnung und -aufbereitung und -implantation im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung. Wie auch bei der Leistung nach der Nr. 4110 sind die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder Knochenschabers gesondert berechnungsfähig.“