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31.01.2012·Funktionsanalyse und -therapie „GOZ 2012“: Die korrekte Abrechnung funktionsanalytischer und-therapeutischer Maßnahmen

·Funktionsanalyse und -therapie

„GOZ 2012“: Die korrekte Abrechnung funktionsanalytischer und-therapeutischer Maßnahmen

| Immer häufiger kommen Patienten mit Kopfschmerzen, Verspannungen oder Ohrgeräuschen in die Praxis. Es beginnt nun eine oft aufwändige Suche nach möglichen Einflussfaktoren. Die Leistungen werden über die KZV als Sachleistung oder direkt mit dem Patienten privat abgerechnet. Wir zeigen die Abrechnung nach der „GOZ 2012“ auf.|

Abrechnung von FAL/FTL-Leistungen innerhalb der Richtlinien

Relativ einfach ist es mit der Abrechnung der Maßnahmen nach GOZ-Nrn. 8000 ff. bei einer Schienentherapie für GKV-Patienten: Da es sich bei den ergänzenden Maßnahmen um außervertragliche Leistungen handelt, verstoßen sie nicht gegen das „Zuzahlungsverbot“ zur Kassenleistung. Sie können vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten schriftlich vereinbart werden (§ 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ).

 

  • Beispiel 1: Funktionsdiagnostik im Zusammenhang mit einer adjustierten Schiene
Datum
Leistung
Bema
GOZ 2012

25.01.

Patient kommt mit Beschwerden, Befundaufnahme

Unspezifische Kopf- und Nackenschmerzen, Prüfung auf Sensibilität OPG

01

Vipr

OPG

PSI 2/3/2 3/4/3 OPG

04

Therapieplan Parodontitis-Vorbehandlung (bei zeitlicher Trennung von Nr. 0040)

0030

Abdrucknahme und Bissnahme für Planungsmodelle

7b

Beratungstermin und Patienteninformation mitgegeben:

Parodontitis – Funktionsdiagnostik – Schienentherapie

26.01.

Konsil Hausarzt

Ä60

Privatvereinbarung BMV-Z/EKVZ; Begleitschreiben zur Vorlage bei der GKV

01.02.

Ausführliche Beratung der notwendigen Leistungen außerhalb der GKV-Richtlinie

Ä34

HKP Kieferbruch

2

Therapieplan Funktionsdiagnostische Maßnahmen (bei zeitlicher Trennung von GOZ-Nr. 0030)

0040

06.02.

Befunderhebung des stomatognathen Systems

8000

08.02.

Registrieren – gelenkbezüglich – OK, UK (maximal zweimal je Sitzung)

8010 x 2

Anlegen des arbiträren Übertragungsbogens plus Material- und Laborkosten für die Artikulation des OK/UK-Modells im (halb-)individuellen Artikulator

8020

Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halb adjustierbarer Artikulatoren, je Sitzung, plus Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb-) individuellen Artikulators nach gemessenen Werten

8050

09.02.

Übertragung in einen halbindividuellen Artikulator: Material und Laborkosten, zum Beispiel BEB-Nr. 0405, und Einstellen Gegenkiefermodell nach Gesichtsbogen nach Nr. 0408 (Nr. 804 ist in der „GOZ 2012“ nicht mehr enthalten)

Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator, je Sitzung

8080

Datum

Leistung

Bema

GOZ 2012

15.02

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

K1a

22.02.

Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs

K8

29.02.

Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche

K9

07.03.

Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs

K7

09.04.

Befunderhebung Funktionsdiagnostik nach Behandlungsabschluss

8000

Abrechnung von FAL/FTL-Maßnahmen außerhalb der Richtlinien

Für die außervertraglichen Leistungen erhält der Kassenpatient einen privaten Therapieplan, der den Hinweis auf § 28 SGB V enthalten kann. Ein Muster können Sie dem Online-Service (www.iww.de) in der Rubrik „Abrechnung“ entnehmen.§ 28 Abs. 2 SGB V lautet: „ … Ebenso gehören funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden ….“. Sinnvoll und notwendig sind FAL/FTL-Maßnahmen auch im Rahmen der prothetischen Versorgung. Die präzise Analyse und Rekonstruktion der Bisssituation vermindert weitgehend Anpassungsschwierigkeiten oder Einschleifmaßnahmen.

 

  • Beispiel: Registrierung der Zentrallage des UK für neuen Zahnersatz beim GKV-Patienten
Datum
Leistung
Bema
GOZ 2012

24.02.

Neupatient – Restzahnbefund zwei Zähne, Befundaufnahme

01

01: 18-28, 48-44,42-32,34-38 =f; 43,33 ww, Sensibilitätsprüfung

Vipr

PSI */*/* */2/*, Röntgendiagnostik

OPG/Rö 04

Zahnstein entfernt

107

Abdrücke für Planungsmodelle (Material)

7b

29.02.

Ausführliche Zahnersatz-Beratung

Ä1

HKP Zahnersatz Regelversorgung

OK TO, UK Cover Denture

05.03

Abdrücke für Arbeitsmodelle (Material)

09.03.

Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage des UK

98d

Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen

89

Besonderheiten bei der Abrechnung der 8000er Positionen

Bei der Abrechnung sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:

 

Nr. 8000: Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

Die Leistungsbeschreibung hat sich in der neuen GOZ geändert, die Punktzahl nicht. Nr. 8000 umfasst die folgenden zahnärztlichen Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (zum Beispiel Resillienztest, Provokationstest). Berechnungsfähig: je dokumentierte Funktionsanalyse; neben Nr. 0050 oder Nr. 0060 möglich; neben Nr. 0010 möglich. Erneut ist die Nr. 8000 berechenbar bei Therapieumstellung, je Kontrollbefund, Änderung des Krankheitsbildes oder Abschlussbefund. Obwohl es kein einheitliches Formblatt gibt, empfiehlt sich die Dokumentation der Befunde entsprechend einer Systematik (zum Beispiel DGZMK-Formular). Darüber hinausgehende Untersuchungen und Beratungen sind berechnungsfähig (Ä1, 0010, Rö-Ziffern 5000, 0050, 0060, 0070, 1000, 4000). Für die Berechnung der FAL/FAT-Leistungen ist eine schriftliche Befunderhebung nach Nr. 8000 nicht erforderlich.

 

Nr. 8010: Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers…

Die Leistungsbeschreibung hat sich nur leicht geändert. Der neue Zusatz lautet „auch Stützstiftregistrierung“. Die Leistung nach Nr. 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig. Daneben sind die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungsfähig. Die Punktzahl ist auch gleichgeblieben. Die Leistung ist berechnungsfähig: je Registrat; maximal zweimal je Sitzung; auch für Stützstiftregistrat; in einer Folgesitzung erneut berechnungsfähig; Material- und Laborkosten sind berechnungsfähig; auch ohne die Nr. 8000 abrechenbar.

 

Nr. 8020: Arbiträre Scharnierachsenbestimmung …

Die Leistung ist neu beschrieben. Die Punktzahl wurde um 100 reduziert. Nach dieser Leistungsbeschreibung ist die Modellmontage, das Anlegen des Übertragungsbogens (Gesichtsbogens) nach ungefährer durchschnittlicher Scharnierachsenbestimmung möglich. Die Leistung ist berechnungsfähig: je Modellmontage; Scharnierachsenbestimmung mittels Gesichts-/Übertragungsbogen; neben Nrn. 8000, 8010, 8050; Material- und Laborkosten.

 

Nr. 8030: Kinematische Scharnierachsenbestimmung …

Auch diese Leistung ist neu beschrieben. Die Punktzahl hat sich jedoch nicht geändert. Nach dieser Leistungsbeschreibung ist die Modellmontage und das Anlegen des Übertragungs- bzw. Gesichtsbogens nach individueller Scharnierachsenbestimmung möglich. Die Leistung ist berechnungsfähig: je Modellmontage; Scharnierachsenbestimmung mittels Gesichts-/Übertragungsbogen; neben Nrn. 8000, 8010 8060; Material- und Laborkosten.

 

Nr. 8035: Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung …

Diese Leistung ist neu aufgenommen worden und ersetzt die frühere Analogberechnung der computer-unterstützenden Strukturanalysen des crano-mandibulären Systems (Zebris, Freecorder Blue etc. zur elektronischen Auswertung). Die Leistung ist berechnungsfähig: je Modellmontage; Scharnierachsenbestimmung mittels Gesichts-/Übertragungsbogen; neben Nrn. 8000, 8010, 8060; Material- und Laborkosten. Neben den Nrn. 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb-) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig.

 

Nr. 8050: Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren …

Die Leistungsbeschreibung wurde mit dem Zusatz „je Sitzung“ verändert. Die Punkte wurden auf 550 angehoben. Sie zählt zur instrumentellen Funktionsanalyse und enthält die Registrierung der Protrusions- und Rechts-Links-Lateralbewegung des Unterkiefers. Die Leistung ist berechnungsfähig: einmal je Sitzung; Material- und Laborkosten; neben Nrn. 8000, 8010, 8020 und 8080 möglich; bei Einstellung in den halbindividuellen Artikulator.

 

Nr. 8060: Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren …

Auch diese Leistung wurde mit dem Zusatz „je Sitzung“ verändert. Die Punkte wurden auf 750 aufgewertet. Weggefallen ist folgender Leistungstext: „Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder Freiendsattel zur Bestimmung der Vertikaldimension eine Bissschablone im Labor angefertigt, so sind die Kosten für die Bissschablone neben den Gebühren nach den Nrn. 802 bis 806 gesondert berechnungsfähig.“ Die Leistung ist berechnungsfähig: einmal je Sitzung; Material- und Laborkosten; neben Nr. 8000, 8010, 8030, 8035 und 8080 möglich; bei Einstellung in den volladjustierten Artikulator.

 

Nr. 8065: Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren …

Diese Leistung ist neu und mit 850 Punkten bewertet. Die Leistung ist berechnungsfähig: einmal je Sitzung; Material- und Laborkosten; neben den Nrn. 8000, 8010, 8030, 8035 und 8080 möglich; bei Einstellung in den volladjustierten Artikulator. Neben den Leistungen nach den Nrn. 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb-)individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.

 

Nr. 8080: Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen …

Diese Leistung wurde ebenfalls um den Zusatz „je Sitzung“ erweitert und auf 250 Punkte aufgewertet. Die Leistung ist berechnungsfähig: einmal je Sitzung; für Maßnahmen an Modellen; neben Nr. 0060.

 

Nr. 8090: Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz …

Auch diese Leistung wurde um den Zusatz „je Sitzung“ erweitert und auf 250 Punkte aufgewertet. Die Leistung ist berechnungsfähig: einmal je Sitzung; für Maßnahmen am natürlichen Gebiss (zum Beispiel Front-/Eckzahnführung); zusätzlich Materialkosten. Nicht berechnungsfähig: neben neuem Zahnersatz; für den Aufbau von Aufbissbehelfen.

 

Nr. 8100: Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz…

Die Abrechnungsbestimmung wurde geändert und die Position je Zahnpaar um fünf Punkte angehoben. Die Leistung ist nicht mehr auf fünfmal begrenzt. Die Leistung ist berechnungsfähig: je Zahnpaar; bis zu 16-mal bei Vollbezahnung je Sitzung möglich.

 

Die Nr. 804 (Montage des Gegenkiefermodells …) aus der alten GOZ ist entfallen. Die zahntechnische Montage des Gegenkiefers wird über die BEB-Nr. 0408 berechnet, wenn dies vom Zahnarzt erbracht wird. Auch die alte Nr. 807 (Aufbau einer individuellen Frontzahnführung …) ist in der neuen GOZ entfallen.