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29.11.2012·Leserforum Erneuerung einer Stegkonstruktion unter Erhalt der Prothese

·Leserforum

Erneuerung einer Stegkonstruktion unter Erhalt der Prothese

| Frage: „Wir werden bei einer Patientin die vorhandene Stegkonstruktion (sieben Jahre alt) mit wurzelkappenartigen Aufbauten auf zwei Implantaten regio 33 und 43 röntgen, die Wurzelkappen und die Implantataufbauten entfernen und ggf. Verschlussschrauben auf den Implantaten befestigen. Der Aufwand wird sicherlich erheblich sein, da wir den Implantathersteller nicht kennen. Sollten wir keine Neuteile beziehen können, werden wir in der Folgesitzung die alten Stegaufbauten präparieren und sowohl den Steg mit drei Segmenten, den frontalen Stegreiter und die beiden distalen Preci-Vertix-Geschiebe erneuern. Die alte Prothese soll erhalten bleiben. Wie können wir das abrechnen?“ |

 

Antwort: Wenn die geschilderten Arbeitsschritte bei einem GKV-Patienten erfolgen, muss vorab eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 7 EKVZ bzw. § 4 Abs. 5 BMV-Z erfolgen. Mit der Unterschrift des Patienten bzw. Versicherten wird bestätigt, dass die vorgesehene Behandlung eine außervertragliche Leistung darstellt und vom Patienten bzw. Versicherten privat bezahlt werden muss.

 

Für die Reparatur kann kein Festzuschuss gewährt werden, da die Unterkonstruktion (Stegversorgung unter Totalprothese) eine Privatleistung darstellt. ZE-Richtlinie Nr. 38: „Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.“ Ein Festzuschuss nach Befundklasse 7.7 ist nur bei einer wiederherstellungsbedürftigen, implantatgetragenen Prothesenkonstruktion und bei der Umgestaltung einer Totalprothese zur Suprakonstruktion bei atrophiertem zahnlosen Kiefer je Prothesenkonstruktion möglich.

 

Bitte prüfen und ergänzen Sie fallbezogen die folgenden Leistungen:

 

Zahn
Geb.-Nr./§ GOZ
Anzahl
Leistung
Faktor
Betrag Euro

Ä5

1

Symptombezogene Untersuchung

3,50

16,31

0030

1

Heil- und Kostenplan (ggf.)

2,80

31,50

43,33

Ä5000

2

Röntgenaufnahme

2,50

14,56

Ä1

1

Beratung

3,50

16,31

43,33

2290

2

Entfernen Krone oder Ähnliches

3,50

70,86

43,33

9060

2

Auswechseln von Aufbauelementen

3,50

123,22

§ 4/3

2

Verschlussschraube

xx

43,33

0090

2

Infiltrationsanästhesie

2,30

15,52

§ 4/3

1

Anästhetikum

xx

43,33

9060

2

Auswechseln von Aufbauelementen

2,30

80,98

43,33

Ä5000

2

Röntgenaufnahme

1,80

10,50

§ 9

2

Beschleifen Implantatabutment, je Implantat

xx

§ 9

2

Ausschleifen ZE für Steg- und Stegreiteraufnahme

xx

43,33

2030

1

Besondere Maßnahmen beim Präparieren

2,30

8,41

§ 4/3

1

Abformmaterial

xx

43,33

5030

2

Prothesenanker auf Implantat

3,30

550,51

44,41-31,34

5070

3

Stegspanne

2,30

155,22

43,33

5080

2

Verbindungselement (hier: distale Geschiebe)

2,30

59,50

42-32

5080

1

Verbindungselement (hier: Stegreiter in alter Prothese)

2,30

29,75

UK

5260

1

Reparatur mit Abformung

3,00

45,57

§ 9

Fremdlaborkosten

xx

Da der GKV-Patient bei dieser Therapie Privatpatient wird, sollten Sie grundsätzlich im Vorfeld bei der wirtschaftlichen Aufklärung den Patienten fragen, ob er einen Therapieplan wünscht. Die Gesamtkosten dieser Versorgung sind nicht unerheblich. Ggf. sollte auch geprüft werden, ob eine Neuversorgung inklusive Zahnersatz nicht sinnvoller ist. Die Kriterien von § 12 SGB V sind zu beachten. Bei Neuversorgung inklusive Zahnersatz kann bei einem atrophierten Kiefer 1 x Festzuschuss 7.5 und zusätzlich 3 x Festzuschuss 7.6 gewährt werden; die GOZ-Nr. 0030 ist dann nicht berechenbar.

 

Wenn nach visueller und röntgenologischer Kontrolle nicht feststellbar ist, um welches Implantatsystem es sich handelt, ist der Zeitaufwand für die Recherche relativ hoch. Falls der Patient weder über einen Implantatpass verfügt noch eine Rücksprache mit der ehemaligen Praxis aufgenommen werden kann, bleibt entweder die Kontaktaufnahme mit einem bzw. mehreren Außendienstmitarbeitern unterschiedlicher Implantathersteller und/oder der Vergleich der Röntgenaufnahme mit dem „Steckbrief-Konzept“ des BDIZ-EDI. Einige Faktoren wurden daher in der beispielhaften Aufzählung von Gebührenziffern auf einen Faktor oberhalb von 2,3-fach gehoben. Hier muss unbedingt fallbezogen eine Adaption nach den Kriterien von § 5 Abs. 2 GOZ oder aber eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ vorgenommen werden.

 

Die alten Stegkronen und Implantataufbauten werden ggf. nach Fertigung von Schraubschlitzen entfernt und provisorisch mit individualisierten Verschlussschrauben abgedeckt. Auch hier ist der Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 GOZ bzw. nach § 2 Abs. 1 GOZ schriftlich vor Behandlungsbeginn abzufangen. Da es sich um einen Reparaturfall handelt, ist GOZ-Nr. 9060 abrechenbar.

 

In der zweiten Sitzung werden die Implantataufbauten wieder eingesetzt und präpariert, wenn nicht festzustellen ist, von welchem Hersteller die Implantate stammen bzw. dieser nicht mehr auf dem Markt vertreten ist. Die Präparation stellt eine zahntechnische Leistung dar, die nach § 9 GOZ in der Leistungserfassung oder über die BEB-Ziffer 2973 (Bearbeiten eines Implantatabutments, je Implantat) auf Eigenlaborbeleg berechnet werden kann. Eine diesbezügliche Zustimmung der BZÄK wurde mit Änderung der Kommentierung (Sept. 2012) gegeben. Die Preisgestaltung ist vom Praxisinhaber individuell vorzunehmen. Die Honorierung der neuen Stegkronen mit den Stegsegmenten, den distalen Geschieben sowie dem Stegreiter in der Prothese erfolgt nach den bekannten Ziffern neben der Reparaturleistung der Prothese.