Praxisführung

Neue Regelung zur Masernimpfung beachten!

Wer nach 1970 geboren wurde und in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommt, muss bis zum 31. Juli 2022 die Masernimpfung nachweisen. Das betrifft auch Reinigungskräfte, die z. B. in Arztpraxen, Kliniken, Schulen etc. tätig sind.

Die Ausrottung der Masern war in vielen Teilen der Welt bereits greifbar. Doch seit einigen Jahren steigen die Infektionszahlen wieder an. Daher hat die Weltgesundheitsorganisation im Jahr 2019 Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Denn Masern sind hoch ansteckend und keine harmlose Krankheit: Bei etwa jeder oder jedem zehnten Betroffenen kommt es zu Komplikationen. Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland deswegen das Masernschutzgesetz. Ziel ist der Schutz besonders verletzlicher Personengruppen und der Gesellschaft insgesamt vor dem gefährlichen und hochansteckenden Masernvirus.

“Betroffen sind Beschäftigte, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen in Kontakt mit anderen Personen kommen. Eine Person ist nach dem Gesetz impfpflichtig, sobald sie regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einer im Gesetz genannten Einrichtung tätig ist, zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis. Das umfasst unter anderem auch Reinigungsunternehmen“, erklärt Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Ärztliche Direktorin des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

Alle betroffenen Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer solchen Einrichtung tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2022 ihren Impfnachweis vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie ohne Impfschutz nicht weiter in der jeweiligen Einrichtung arbeiten.