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05.01.2011 |Patienteninformation Implantate: Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich ansatzfähig

05.01.2011 |Patienteninformation

Implantate: Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich ansatzfähig

Der Beginn eines neuen Jahres bringt für Steuerzahler eine unangenehme Tätigkeit mit sich: Die Steuererklärung muss gemacht werden. Sie könnten Ihre Patienten darauf hinweisen, dass sie die Kosten für eine Implantatbehandlung gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen können. Dies geht allerdings nicht unbegrenzt: Je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkünften bewegt sich die zumutbare Eigenbelastung zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.  

 

Dazu ein Beispiel: Wenn ein Familienvater von drei Kindern mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 Euro mehr als 1 Prozent dieses Einkommens für eine Implantatbehandlung aufwenden muss, dann kann er den übersteigenden Betrag bei seiner Steuererklärung angeben. Die genauen Grenzwerte können Sie dem Beitrag „Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung“ entnehmen, der jetzt im Online-Service von „Praxis Implantologie“ unter der Rubrik „Praxisführung“ abrufbar ist. 

 

Gericht: Aufwendungen für Implantate in voller Höhe ansetzbar

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 28. November 2007 (Az: 2 K 5507/04; Abruf-Nr. 081186 unter www.iww.de) entschieden, dass Aufwendungen für Zahnimplantate Krankheitskosten sind und in voller Höhe bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können. Das Finanzamt wollte nur den Teil anerkennen, den die Krankenkasse übernommen hatte. Das waren im Urteilsfall lediglich 2.600 von 14.100 Euro. Das Gericht sah dies jedoch anders. Dazu ein Zitat aus der Urteilsbegründung: 

 

„Die von der Klägerin gewählte Methode der Versorgung bei einem Verlust von Zähnen ist neben der Möglichkeit einer herausnehmbaren Prothese gerichtsbekannt heute gängiger Standard und wird entsprechend auch in der Gebührenordnung der Zahnärzte behandelt. Sie stellt keine Außenseitermethode dar. Die Aufwendungen der Klägerin waren auch zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Die Klägerin muss sich auch nicht auf die preiswertere Möglichkeit einer Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz verweisen lassen.  

 

Die Beschränkung des Katalogs der erstattungsfähigen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz auf einen kleinen Anteil ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Denn die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung können nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ergänzend für die einkommenssteuerliche Beurteilung herangezogen werden.“