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25.02.2016·Praxishygiene Desinfektion zahntechnischer Werkstücke: Ist das berechenbar?

·Praxishygiene

Desinfektion zahntechnischer Werkstücke: Ist das berechenbar?

| Die einzuhaltenden Hygieneregeln und die Hygienemaßnahmen schützen in den Zahnarztpraxen die Patienten und das gesamte Praxis- und Laborteam, aber sie erfordern auch einen enormen Aufwand. In diesem Beitrag wird daher aufgezeigt, welche Desinfektions-Leistungen wie abgerechnet werden können. |

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Desinfektionsmaßnahmen

Die Verantwortung über den hygienisch einwandfreien Zustand von Abformungen, zahntechnischen Werkstücken und Hilfsmitteln hat der Zahnarzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Praxis verlassen. Dabei sind Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der Zahnarztpraxis – zum Beispiel Praxisräume, Einrichtung, Geräte, Instrumente – grundsätzlich als Betriebsausgaben mit den Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ abgegolten.

 

Anders sieht es im Rahmen einer geschlossenen Hygienekette beim Transfer von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken im Wechselspiel mit dem zahntechnischen Labor aus. Hier ist eine klare Vereinbarung mit dem Labor zu treffen, wer welche geeigneten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nachweislich erbringt.

Wann ist eine Desinfektion bei GKV-Versicherten berechenbar?

Die Desinfektion zahntechnischer Werkstücke, Hilfsmittel und Abformungen ist im Rahmen von Regelfallversorgungen bei GKV-Versicherten nicht berechenbar. Das BEL II enthält keine Leistungsziffer für die Desinfektion. Werden „Nicht-BEL“-Leistungen erforderlich, sind diese privat berechnungsfähig. Ob dabei Ziffern aus der BEB 97`, der BEB-Zahntechnik von 2008 oder aus einer eigenen Preisliste abgebildet werden, bleibt dem Praxisinhaber genauso überlassen wie die jeweilige Kalkulation.

 

BEB 97`
BEB-Nr.
Leistungsbeschreibung
Ihre Kalkulation Euro

0732

Desinfektion, je Element

 

BEB-Zahntechnik
BEB-Nr.
Leistungsbeschreibung
Ihre Kalkulation Euro

1.10.12.0

Eingangsdesinfektion, je Element

1.10.13.0

Ausgangsdesinfektion, je Element

 

Der Verband Deutsche Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat bei der Gestaltung der BEB Zahntechnik die Nr. 0732 (BEB‘97) aufgespalten, um den Patienten die Desinfektionen beim Ein- und Ausgang von Behandlungsunterlagen transparent nachzuweisen.

Wie werden die Leistungen erfasst?

Die Leistungen werden in einer umsatzsteuerbefreiten Praxis entweder auf einem Eigenlaborbeleg oder in der Leistungserfassung unter Bezeichnung der Tätigkeit und einem Hinweis auf § 9 GOZ mit dem Bruttobetrag ohne den Ausweis von Mehrwertsteuer erfasst. Besteht ein umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor, so muss die Leistung auf einem Eigenlaborbeleg unter Angabe der Anzahl, der Leistungsbeschreibung, dem Nettobetrag, der Höhe der Mehrwertsteuer (7 Prozent) und dem Gesamtbetrag (brutto) ausgewiesen werden.

Probleme bei der Kostenerstattung

Kostenerstattende Stellen lehnen immer wieder die Kostenübernahme bzw. -beteiligung der Desinfektion von Abformungen, Hilfsmitteln und Zahnersatz mit dem Hinweis ab, dass diese Leistungen grundsätzlich Inhalt von § 4 Abs. 3 GOZ wären. Aufgrund der Auseinandersetzungen hat der Ausschuss für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) im Mai 2013 die folgende Stellungnahme abgegeben:

 

  • Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer

Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind generell mit den Praxiskosten abgegolten. Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen, Registraten etc. sind zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob sie im Zahnarztpraxislabor oder im Fremdlabor erbracht werden, und sind daher nach § 9 GOZ zu berechnen.

 

Der GOZ-Kommentar der BZÄK enthält bei den Nrn. 0050, 0060, 5170 bis 5190 und 5260 den Hinweis, dass die Abdruckdesinfektion als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig ist.

Desinfektion: Honorar- oder Serviceleistung?

Die Berechenbarkeit der Leistung im Rahmen von privaten ZahnersatzLeistungen ist bestätigt. Zu einer lückenlosen Dokumentation gehört die Aufzeichnung der erbrachten Desinfektionsmaßnahmen. Ob diese Tätigkeit von den beteiligten Parteien als Serviceleistung eingestuft, als zahntechnische Honorarleistung berechnet oder aber anderweitig – z. B. als Komplexziffer – subsumiert wird, bleibt der Entscheidung des Zahnarztes und des Zahntechnikers überlassen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Bundeszahnärztekammer: Der Kommentar zur GOZ (Stand Oktober 2015)
  • Der Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ), 2016
  •  
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Dentallabor & Gefährdungsbeurteilung in der Zahnmedizin