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12.09.2011·Praxisorganisation Aufklärung und Dokumentation vor einer implantologischen Versorgung: So machen Sie es richtig

·Praxisorganisation

Aufklärung und Dokumentation vor einer implantologischen Versorgung: So machen Sie es richtig

| Vor Beginn implantologisch-chirurgischer Maßnahmen sollte man sich nicht nur über das therapeutische Vorgehen im Einvernehmen mit dem Patienten im Klaren sein. Bereits im Vorfeld ist es ebenfalls notwendig, wichtige verwaltungstechnische und juristische Abläufe zu beachten. Wir geben Ihnen hier eine Zusammenfassung, die Sie im Praxisalltag entlasten soll. |

Private Behandlungsvereinbarung und Kostenaufklärung

Implantologische Leistungen sind gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V keine GKV-Leistungen (Ausnahmen siehe PI Nr. 6/2011). Das bedeutet, dass alle implantologisch-chirurgischen Leistungen vom Patienten selbst getragen werden müssen. Somit ist es notwendig, schon vor der Implantatberatung mit den Patienten eine private Behandlungsvereinbarung zu treffen. Dazu ein Muster:

 

  • Muster

Private Behandlungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ

Anlage zum Heil- und Kostenplan vom: …

zwischen

Zahnarzt: ………………………………………………..

und

Patient/Zahlungspflichtiger ………………………………………………..

Ich bin von meinem behandelnden Zahnarzt darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der derzeit bestehenden Verträge die Kostenübernahme für eine zweckmäßige, den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende implantologische Behandlung sowie allen Vor- und Nachbehandlungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung nicht gewährt wird.

Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe, unter Vorlage der Krankenversicherungskarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden. Unabhängig davon wünsche ich privat behandelt zu werden und vereinbare mit meinem Zahnarzt die in der Anlage aufgeführte Behandlung. Die Berechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung.

Ich bestätige eine Ausführung dieser Vereinbarung erhalten zu haben.

Datum: ……………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………

Zahnarzt Patient/Zahlungspflichtiger/Sorgeberechtigter

Außerdem sollte der Patient vorab über die Beratungs- und Planungskosten informiert werden. Kommt es nicht zur Implantation, gehen die erbrachten Leistungen ansonsten ggf. zu Lasten der Praxis.

  • Muster

Praxisname und Patientenname

Sehr geehrter Patient, wir begrüßen Sie zur Implantatberatung. Dazu geben wir Ihnen vorab einige wichtige Informationen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 SGB V) dürfen alle Leistungen aus dem Fachbereich Implantologie (Beratung zur Information, Untersuchung, Röntgenbild, Modelle, chirurgische Eingriffe und alle folgenden Behandlungen) nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Deshalb sind wir verpflichtet, Ihnen eine private Rechnung gemäß GOZ/GOÄ zu erstellen.

Voraussichtlich können folgende Kosten für eine Implantatberatung/-planung entstehen:

Anzahl
Geb-Nr.
Leistung
Faktor
Betrag

1

GOÄ 5

Symptombezogene Untersuchung

1

GOÄ 3

Eingehende Beratung

1

5004

OPG

1

006

Planungsmodelle

1

900

Implantatbezogene Analyse

1

002

Heil- und Kostenplan

Abformmaterial

Laborkosten

Ich bin darüber aufgeklärt worden und habe eine Kopie der Ausführungen erhalten.

Datum: ………………………………………………………..

…………………………. …………………………………………………………………..

Zahnarzt Patient/Zahlungspflichtiger/Sorgeberechtigter

Die Erstellung des chirurgischen Heil- und Kostenplans

Nach ausführlicher Anamnese, Diagnostik, Therapiebesprechung und Benennung von möglichen Behandlungsalternativen sowie Aufklärung über eventuelle Risiken kann der chirurgische Heil- und Kostenplan für den Patienten – unabhängig ob GKV- oder PKV-versichert – erstellt werden. Bei augmentativen Verfahren muss über die unterschiedlichen Methoden und die zu verwendenden Materialien aufgeklärt werden. Der Patient muss auf Operationsrisiken – wie Sensibilitätsstörungen oder mögliche Perforationen der Kieferhöhlenschleimhaut bei einer Sinusbodenelevation – hingewiesen werden. Damit verbunden ist bei letzterem eventuell ein Operationsabbruch. Zur Aufklärung gehört unbedingt der Hinweis auf einen möglichen Implantatverlust (siehe OLG Brandenburg, 29. Mai 2008, Az: 12 u 241/07).

 

Wie bei jedem operativen Eingriff sollten dem Patienten klare Anweisungen für das postoperative Verhalten erläutert und eventuell schriftlich mitgegeben werden. Risiken oder Kontraindikationen – bedingt durch vorhandene Erkrankungen des Patienten – sind zu beachten. Nach Abschluss der operativen Behandlung und entsprechender Einheilzeit wird die prothetische Suprakonstruktion angefertigt. Hier kann es zum nächsten Aufklärungsdefizit kommen:

 

Der Patient wurde über die Kosten der prothetischen Versorgung nicht aufgeklärt. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht darf nicht unterschätzt werden. Auch der Operateur – also der Zahnarzt, Oralchirurg oder MKG-Chirurg – muss den Patienten darauf aufmerksam machen, dass der chirurgische Heil- und Kostenplan nicht die prothetische Versorgung einbezieht und er sich an den Überweiser bzw. Hauszahnarzt wenden muss. Ein Hinweis im chirurgischen Heil- und Kostenplan ist hilfreich.  

 

Der Implantatpatient sollte generell einen chirurgischen Kostenplan erhalten und diesen vor Behandlungsbeginn unterschrieben wieder zurücksenden. Eine Unterschrift unmittelbar vor dem operativen Eingriff kann unter Umständen im Nachhinein zu unliebsamen Streitereien führen.

 

Weder der Zahnarzt noch die Praxismitarbeiter sind Versicherungsexperten und sollten daher auch keine Auskünfte über die Kostenübernahme von Versicherungen geben. Es ist aber empfehlenswert, im Heil- und Kostenplan den folgenden Hinweis aufzunehmen: „Mir ist bekannt, dass Kranken- oder Zusatzversicherungen sowie Beihilfestellen teilweise vor Beginn der Behandlung die Vorlage von Heil- und Kostenplänen fordern.“

 

Bei der Erstellung des Kostenplans ist darauf zu achten, dass alle voraussichtlich erforderlichen Leistungen erfasst werden. Ist eine Erhöhung von Steigerungsfaktoren erforderlich, sollten diese im Heil- und Kostenplan bereits erhoben werden. Wird eine Steigerung über den 3,5-fachen Satz hinaus erwogen, ist dies mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bzw. GOÄ vor Behandlungsbeginn zu vereinbaren. Eine spätere Anhebung ist nicht zulässig.

 

Untersuchungen, Beratungen, Injektionen, Röntgenmess- und Kontrollaufnahmen, die Einbringung der Sulkusfomer mit Injektion, die Nachbehandlungen und der Arztbrief finden sich oft nicht in den Kostenplänen wieder oder sind nicht im ausreichenden Maße aufgenommen worden. Kosten für Implantate, Sulkusformer, Membran oder Knochenersatzmaterial sollten so exakt wie möglich benannt werden. Im Nachhinein in der Rechnung alle „vergessenen“ Leistungen und Faktorsteigerungen einzubringen, kann schnell zur Überschreitung der im Heil- und Kostenplan genannten Kosten führen. 15 bis 20 Prozent muss der Patient zwar akzeptieren, aber dies führt nicht nur zu unnötigen Diskussionen, sondern kann Bestandteil einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden. Unvorhersehbare Schwierigkeiten im Laufe des Eingriffs können Abweichungen vom Heil- und Kostenplan rechtfertigen. Auch darauf sollte hingewiesen werden.

Die Aufklärung: Zeitraum, Delegation, Minderjährige

Vor dem Eingriff ist der Patient im angemessenen Zeitraum über den Operationsablauf und dessen Risiken aufzuklären. Er muss die Möglichkeit haben, sich ohne Zeitdruck für oder gegen diesen Eingriff zu entscheiden. Ratsam sind mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, auch wenn es dafür keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt gibt. Die Aufklärung muss durch den Zahnarzt – ggf. auch durch einen anderen Kollegen in der Praxis – mündlich erfolgen. Diese Aufgabe an nichtärztliche Mitarbeiter zu delegieren ist unzulässig. Hilfreich sind dabei Vordrucke, die mit dem Patienten besprochen, ausgefüllt und vom Behandler und dem Patienten bzw. Sorgeberechtigten unterschrieben werden (wie die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e. V. unter www.proCompliance.de).

Checkliste: Liegen alle Unterlagen für den Eingriff vor?

Spätestens eine Woche vor der Implantation sollte von der Mitarbeiterin in der Verwaltung geprüft werden, ob alle Behandlungsunterlagen für den geplanten Eingriff vorliegen. Die folgende Checkliste hilft dabei:

 

Checkliste / Überprüfung von Behandlungsunterlagen

GKV-Patient
Unterschrift
GKV-/PKV-Patient
Kontrolle ca. eine Woche vorher auf Vollständigkeit

Bei Terminvergabe zur Implantatberatung:

Private Behandlungs-vereinbarung nach § 4/5 BMV-Z bzw. § 7 EKV-Z

  • Anamnese
  • Befund
  • Diagnose
  • Planung

Private Behandlungs-vereinbarung

Bei Terminvergabe Formular zu Beratungs-/Planungskosten unterschreiben lassen

  • Dokumentation der Beratung
  • Dokumentation der Aufklärung, Therapievorschlag
  • Behandlungsalternativen Materialverwendung
  • Risiken

Aufklärungsbögen: OP-Aufklärung und Einverständniserklärung

Aufklärung über ZE-Kosten Kassenzuschuss – Bonusheft 

Heil- und Kostenplan für Zahnersatz mit Anlage und ggf. Privatplan

  • Heil- und Kostenplan, Anlage
  • Abweichende Vereinbarung § 2 Abs. 1, 2 GOZ/GOÄ
  • Vorauszahlungsvereinbarung
  • Teilzahlungsvereinbarung
  • Aufklärung über Zahnersatzkosten

Heil- und Kostenplan

Folgekosten, zum Beispiel Prophylaxe oder Reparaturen

Folgekosten, zum Beispiel Prophylaxe oder Reparaturen

Eingang der Vorauszahlung

(Material/Laborkosten)

Nach dem operativen Eingriff ist der Operationsverlauf festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten intra operationem sind zu dokumentieren. Der alleinige Eintrag von Abrechnungspositionen reicht nicht aus.

 

Es können dem Patienten nur die Leistungen in Rechnung gestellt werden, die sich in der Patientenakte wiederfinden. Erfasst werden ebenso Implantate, Einmalbohrer, Nahtmaterial, OP-Einmalset etc.. Wichtig ist es, in der Rechnung den Implantathersteller, ggf. die Artikelnummer und den Einzelpreis zu benennen. Bei Verwendung von Membranen oder Knochenersatzmaterialien sind ebenfalls Hersteller, Größe, Menge und Preis aufzuführen.

 

Ist Ihnen der Patient für diesen operativen Eingriff überwiesen worden, dann müssen Sie den Überweiser in einem Arztbrief über die vorgenommene medizinische Leistung unterrichten (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1993, Az: VI ZR 237/93). Dies muss auch erfolgen, wenn der Patient die Behandlung abbricht oder zum Beispiel zur Nahtentfernung nicht mehr erscheint.