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29.11.2012·Privatliquidation Abrechnungsquiz: Antworten mit Erläuterungen

·Privatliquidation

Abrechnungsquiz: Antworten mit Erläuterungen

| Hier können Sie überprüfen, ob Sie die Fragen zur korrekten Abrechnung implantologischer Leistungen von Seite 9 richtig beantwortet haben. |

 

Fall
Antwort

1.

Richtig! 

Nach den allgemeinen GOZ-Bestimmungen des Abschnitt K für implantologische Leistungen ist nur der primäre Wundverschluss abgegolten. Der primäre Wundverschluss enthält lediglich das Reinigen der Wunde, den Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes.

2.

Richtig! 

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9000 wurde mit der GOZ-Novellierung erweitert: Diese Leistung enthält nun auch unter anderem die Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, die Modelle und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik und die Implantatauswahl.

3.

Falsch! 

Die Bohrschablone ist mit der GOZ-Nr. 9003 (Verwenden einer Orientierungs-/Positionierungsschablone zur Implantation) bzw. Nr. 9005 (Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung) neu in die GOZ aufgenommen und einmal je Kiefer abrechenbar.

4.

Richtig! 

GOZ-Nr. 9010 ist eine zuschlagsberechtigte Gebühr. Bei den OP-Zuschlägen gilt die Abrechnung von nur einem Zuschlag – dem höchsten – je Behandlungstag.

5.

Richtig! 

Die Abrechnungseinschränkung auf höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung wurde mit der GOZ-Novellierung klar definiert.

6.

Richtig! 

Die GOZ-Nr. 9060 kann im Reparaturfall nur einmal je Sitzung und Implantat abgerechnet werden, obwohl die Honorierung der Nr. 9050 gleichgestellt ist. Erfolgt kein Austausch im Sinne eines Wechselvorgangs des Implantatteils (zum Beispiel bei der Abnahme der Suprakonstruktion im Falle einer Reinigung), ist dies eine Analogleistung und nach § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen.

7.

Falsch! 

Hierbei handelt es sich um eine Fehlinterpretation der Kostenerstatter. Es besteht in keiner der jeweiligen Gebühr ein Ausschluss zur Nebeneinanderberechnung. Die Nr. 9100 hat den Aufbau des Alveolarfortsatzes zur Volumenvermehrung zum primären Ziel, die Nr. 9090 unter anderem die Weichteilunterfütterung, die keinesfalls mit der Nr. 9100 abgegolten ist. Ebenso sind zur Erbringung beider Leistungen völlig unterschiedliche operative Einzelschritte notwendig.

8.

Falsch! 

In einer OP-Sitzung kann immer nur ein OP- Zuschlag abgerechnet werden, entweder aus der GOZ oder aus der GOÄ. Dabei muss aber nicht primär der OP-Zuschlag aus der GOZ gewählt werden, es kann und sollte der höchstmögliche OP-Zuschlag abgerechnet werden.

9.

Falsch! 

Alle Leistungen, die in der GOZ nicht beschrieben sind, dafür aber im für Zahnärzte zugänglichen Teil der GOÄ (regelt § 6 Abs. 2 GOZ), können weiterhin nach GOÄ abgerechnet werden. Dies gilt beispielsweise für Plastiken nach den GOÄ-Nrn. 2381 oder 2382.

10.

Richtig! 

Diese Abrechnungseinschränkung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und bezieht sich jeweils auf die gleiche Implantatkavität.

11.

Falsch! 

Die Leistung ist bei Knochenblockentnahme mit der doppelten Gebühr abzurechnen, allerdings einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist laut Bundeszahnärztekammer auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

12.

Falsch! 

Dafür hat der Verordnungsgeber in der neuen GOZ die Nr. 9150 aufgenommen. Diese lautet: „Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nr. 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich).“ Die Ziffer ist also immer in Verbindung mit der Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen) abzurechnen.

13.

Richtig! 

Die GOZ-Nr. 9170 beschreibt die Entfernung von im Knochen liegenden Materialien (zum Beispiel Osteosynthesematerial, Knochenschrauben, subperiostale Gerüstimplantate) und die GOZ-Nr. 9160 beschreibt die Entfernung von unter der Schleimhaut liegenden Materialien (zum Beispiel Barrieren und deren Fixierung und Osteosynthesematerial). Beide Leistungen sind einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar.

14.

Falsch! 

Die Abrechnung zur Entfernung eines Implantats erfolgt in der Regel mit der GOZ-Nr. 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats). Analog können nur Leistungen abgerechnet werden, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte eröffneten Bereich der GOÄ aufgenommen wurden. Dies geht aus § 6 Abs. 1 GOZ hervor.

15.

Falsch! 

Folgende Materialien sind gemäß den Allg. Bestimmungen zu Abschnitt K. zu den Gebühren zusätzlich abrechenbar: Implantate, Implantatteile, einmal verwendbare Implantatfräsen, Knochenersatzmaterial, Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration, Membranen und Materialien zur Membranfixierung, Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hömorhagische Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen erforderlich ist, atraumatisches Nahtmaterial, einmal verwendbare Explantationsfräsen.

16.

Falsch! 

Die einleitenden Bestimmungen zum BEL II besagen, dass die im BEL II aufgeführten zahntechnischen Leistungen zunächst nur bei Implantatversorgungen für Ausnahmeversorgungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gelten und alle weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Für die Ausnahmefälle nach Nr. 36 der ZE-Richtlinien bildet das BEL II nur für die dort gesondert gekennzeichneten Leistungen die Abrechnungsgrundlage.

17.

Richtig! 

Während es nach der alten GOZ wohl möglich war, für weitere Austausche – nicht für den ersten – die GOZ-Nr. 905 neben der GOZ-Nr. 904 abzurechnen, hat der Verordungsgeber hier absolute Klarheit geschaffen. Laut den Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 9050 ist diese neben der Nr. 9040 für dasselbe Implantat in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.