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30.08.2013·Privatliquidation Neuer GOZ-Kommentar, Teil 1: Knochenmanagement

·Privatliquidation

Neuer GOZ-Kommentar, Teil 1: Knochenmanagement

| Seit dem 13. August 2013 liegt ein neuer GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vor. Erstmalig wurde in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) eine „Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen bzw. Leistungskombinationen“ erarbeitet und in den Kommentar integriert. „Praxis Implantologie“ stellt die implantat-relevanten Therapien vor. Die Aufstellung ist auf unserer Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter der Rubrik „Abrechnung“ abrufbar. |

Knochenmanagement bei den implantat-relevanten Therapien

Für die Rekonstruktion einer vollständig fehlenden vestibulären Knochenlamelle kann je Implantat Folgendes berechnet werden:

 

Aufbau vollständig fehlender vestibulärer Knochenlamelle mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1a)

Implantation, OP-Zuschlag, Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9010 + 0530 + 9090 + 9140 ggf.

1b)

Knochenersatzmaterial

analog

1c)

1a) und 1b)

9010 + 0530 + 9090 + 9140 ggf. + analog

 

Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1a)

Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

1b)

Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch

Ä2442

1c)

1a) und 1b)

9090 + 9140 ggf. + Ä2442

 

Der Aufbau des Alveolarfortsatzes kann sowohl mit Knochen und/oder mit Knochenersatzmaterial erfolgen.

 

Aufbau Alveolarfortsatz mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1a)

Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, OP-Zuschlag, ?ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9100 + 0530 + 9140 ggf.

 

Zusätzlich kann eine Weichteilunterfütterung ortsgleich erforderlich sein.

 

Aufbau Alveolarfortsatz und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1b)

1a) und autologes Bindegewebstransplantat, je Zahnzwischenraum

9100 + 0530 + 9140 ggf. + 4133

1c)

1a) und collagen patch, je Zahnzwischenraum

9100 + 0530 + 9140 ggf. + Ä2442

1d)

1a) und collagen patch am zahnlosen Kiefer-/Kieferkammabschnitt

9100 + 0530 + 9140 ggf. + Ä2442

1e)

1a) und autologes Bindegewebstransplantat an einem zahnlosen ?Kiefer-/Kieferkammabschnitt

9100 + 0530 + 9140 ggf. + analog

 

Das Auffüllen dieses Knochendefekts wird je Implantat berechnet:

 

Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1a)

Knochen aus OP-Gebiet, OP-Zuschlag, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

1b)

Knochenersatzmaterial

analog

1c)

1a) und 1b)

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + analog

 

 

Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit Knochen aus OP-Gebiet und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1d)

1a) und Knochen aus OP-Gebiet

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + 9090

1e)

1a) und Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch

9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444

1f)

1d) und 1e)

9090 + 9140 ggf. + 9090 + Ä2442 + Ä444

 

 

Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit Knochenersatzmaterial und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1g)

1b) und Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

analog + 9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

1h)

1b) und Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch

analog + Ä2442 + Ä444

1i)

1g) und 1h)

analog + 9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444

 

 

Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit Knochen aus OP-Gebiet, Knochenersatzmaterial und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nrn.

1j)

1c) und Knochen aus OP-Gebiet

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + analog + 9090

1k)

1c) und Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch

9090 + 9140 ggf. + analog + Ä2442 + Ä444

1l)

1j) und 1k)

9090 + 9140 ggf. + analog + 9090 + Ä2442 + Ä444

 

Die Gebührennummern im Überblick

GOÄ/GOZ
Leistungstext
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach

4133

Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum

49,49

113,83

173,23

9090

Knochengewinnung (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

22,50

51,74

78,74

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

151,52

348,49

530,31

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

36,56

84,08

127,95

Ä2442

Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

52,46

120,66

183,61

0500

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nrn. 4090 oder 4130

22,50

Nein

Nein

0510

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

42,18

Nein

Nein

0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind

123,73

Nein

Nein

Ä444

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind

75,77

Nein

Nein

 

Die Zuschläge nach den Nrn. 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 der GOÄ für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig. Therapien, die nicht in der GOZ enthalten sind, werden „analog“ laut § 6 Abs. 1 GOZ über eine Hilfsziffer berechnet. Die Auswahl einer geeigneten Gebührenziffer erfolgt durch den Zahnarzt.

 

GOZ-Nr. 9100 neben GOÄ-Nr. 2442

Entgegen der ursprünglichen Auffassung der BZÄK ist die GOÄ-Nr. 2442 neben der GOZ-Nr. 9100 berechenbar. Der neue Kommentar lautet: „Da die 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Nr. 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird.“

 

GOZ-Nr. 9100 und weichteilchirurgische Maßnahmen

Die Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 9100 beschreiben einen vollständigen Schleimhautverschluss. Bei eigenständiger Indikation ist eine Leistung aus dem Bereich des Weichgewebemanagements zusätzlich abrechenbar: „Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig. Zum Beispiel sind weichteilplastische Maßnahmen, die der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, daneben berechnungsfähig.“

 

GOZ-Nr. 9140 und „getrennter OP-Bereich“

Die Änderung des Kommentars bezüglich der intraoralen Knochenentnahme in getrenntem OP-Gebiet lautet nun: „Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch zum Beispiel Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein. Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten. Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, das heißt aus einem getrennten Operationsgebiet (Gebiete getrennter Schnittführung).“

 

Weiterführender Hinweis

  • Im Oktober stellen wir Ihnen die neuen Abrechnungsmodalitäten aus dem Bereich der knochenchirurgischen Maßnahmen am Zahn und bei einer Socket preservation vor.