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20.07.2011·Recht Delegation bei implantologischen Eingriffen: Ist eine Beschäftigung auf Honorarbasis zulässig?

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Delegation bei implantologischen Eingriffen: Ist eine Beschäftigung auf Honorarbasis zulässig?

von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RöverBrönner, Berlin, www.roeverbroenner.de

| Immer schnellere medizinische Fortentwicklungen bedingen zunehmend persönliche Spezialisierung und – vor allem auch im stationären Bereich – interdisziplinäre Zusammenarbeit. Diese Umstände, aber auch ökonomische Aspekte führen zur Frage, inwieweit Rationalisierungsmaßnahmen im ambulant-implantologischen Behandlungsablauf rechtlich zulässig sind. |

Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung

Die ärztliche Leistungserbringung im ambulanten Bereich ist vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung beherrscht. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag (§ 611 BGB).

 

Das Berufsrecht

Die Berufsordnungen der Zahnärztekammern statuieren, dass die Berufsausübung eines Zahnarztes die Ausübung eines freien Berufes ist, die an einen Praxissitz gebunden ist. Hieraus wird gefolgert, dass die Leistung persönlich zu erbringen ist. Da gleichwohl auch berufsrechtlich die Anstellung von anderen Zahnärzten zulässig ist (zum Beispiel § 18 Abs. 1 MBO-Z), gilt das Gebot zur persönlichen Leistungserbringung nicht ausnahmslos.

 

Als „persönliche Leistungen“ gelten auch Leistungen von angestellten Zahnärzten, wenn diesen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist – diese also als Zahnärzte approbiert sind oder eine vergleichbare Berufsausübungserlaubnis besitzen – und die Beschäftigung im Anstellungsverhältnis unter der Leitung eines niedergelassenen Zahnarztes erfolgt. Bildhaft muss die Leistung „ein persönliches Gepräge“ besitzen.

 

Das Vertragszahnarztrecht

Gemäß den Vorgaben der Bundesmantelverträge hat der Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Versorgung persönlich durchzuführen (§ 4 Abs. 1 BMV-Z) bzw. die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben (§ 8 Abs. 1 EKV-Z), was er mit der Abrechnung gegenüber der KZV zudem auch bestätigt (§ 16 Abs. 2 EKV-Z). Das Vertragszahnarztrecht definiert jedoch ausdrücklich auch durch genehmigte Assistenten und angestellte Zahnärzte erbrachte zahnärztliche Leistungen als „persönliche Leistungen“ und modifiziert so die in § 613 BGB enthaltene Zweifelsregelung, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete „die Dienste im Zweifel in Person zu leisten“ hat. Der Vertragszahnarzt bleibt jedoch zur persönlichen Praxisführung verpflichtet und hat die angestellten Zahnärzte bei deren Leistungserbringung „persönlich anzuleiten und zu überwachen“ (§ 8 Abs. 3 EKV-Z). Berufs- und Vertragszahnarztrecht enthalten insoweit synchrone Regelungen.

 

Privates Gebührenrecht

Schließlich ist auch die Abrechenbarkeit privatzahnärztlicher Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 GOZ daran gebunden, dass der Zahnarzt diese „selbst erbracht hat oder diese unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden“. Das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung setzt sich danach auch im Gebührenrecht fort, erfährt aber auch dort eine Ausnahme:

 

Eine eigene – und damit abrechenbare – Leistung erbringt der Zahnarzt auch, wenn ein anderer diese unter seiner Aufsicht und nach seiner fachlichen Weisung erbringt. Die Rechtfertigung liegt darin, dass unter den genannten Voraussetzungen der Grundgedanke des Patientenschutzes gewahrt bleibt: Der Dienstverpflichtete ist anwesend und kann ggf. in die Behandlung eingreifen. Die Parallelen zur Überwachungspflicht im Berufs- und Vertragszahnarztrecht sind augenfällig.

Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen an andere Ärzte

Die persönliche Leistungserbringung erfordert nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss; sie erfordert aber, dass er bei Inanspruchnahme ärztlicher und nicht ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Arzt kann daher – anders als der gewerbliche Unternehmer – den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellung von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren (Gemeinsame Erklärung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 29. August 2008). Leistungen von genehmigten Assistenten und angestellten Ärzten werden definitionsgemäß jedoch auch als „eigene“ Leistungen qualifiziert.

 

Die Beschäftigung von ärztlichen Mitarbeitern auf Honorarbasis dürfte dem allerdings nicht gleichzustellen sein:

 

  • Zum einen handelt es sich bei der Anstellungsmöglichkeit um systembedingt eng auszulegende Ausnahmeregelungen. Anderenfalls könnten die vertragszahnärztlichen Genehmigungserfordernisse für Assistenten und angestellte Ärzte unterlaufen werden.

 

  • Zum anderen ist für eine freie Honorartätigkeit kennzeichnend, dass sie weitgehend weisungsfrei erfolgt. Die Abrechnungsfähigkeit im ambulanten Bereich erfordert aber wie erwähnt, dass der im Außenverhältnis liquidierende Arzt der Leistung sein „persönliches Gepräge“ gibt.

Haftung für Behandlungsfehler

Unabhängig von der vergütungsrechtlichen Betrachtung gilt in haftungsrechtlicher Hinsicht: In einem Arzthaftungsprozess haftet der im Außenverhältnis liquidierende Zahnarzt dem Patienten auf vertraglicher Grundlage, der behandelnde Zahnarzt – auch wenn er (unzulässig) auf Honorarbasis für den Praxisinhaber tätig geworden ist – haftet für einen Behandlungsfehler deliktisch.