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28.09.2018·Wiederherstellung Neue Zähne bei einer Implantatprothese: Welche Leistungen können berechnet werden?

·Wiederherstellung

Neue Zähne bei einer Implantatprothese: Welche Leistungen können berechnet werden?

| Welche Leistungen und Festzuschussbefunde können in der Praxis und im Labor beim Wiederherstellen einer Implantatprothese anfallen? PI zeigt in diesem Beitrag die vollständige und korrekte Abrechnung auf. |

 

Der Behandlungsfall

Bei einem GKV-Versicherten wurden vor einigen Jahren Implantate in beiden Kiefern inseriert und mit Teleskopkronen und Prothesen versorgt. Eine Röntgenkontrolle zeigt, dass alle Implantate ohne Befund sind. Die konfektionierten Zähne im Oberkiefer sind allerdings erneuerungsbedürftig und müssen im Labor ausgewechselt werden. Zudem gibt es Probleme mit dem Biss. Daher soll die UK-Prothese für Einschleifmaßnahmen im Rahmen der OK-Wiederherstellung mit in das Labor gesandt werden. Zusätzlich erfolgt im OK nach der Wiederherstellung eine Remontage. Der Befund lautet:

 

  • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan

B

f

e

it

e

it

it

e

it

it

e

it

it

e

it

e

f

Zähne

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

Zähne

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

e

e

it

e

it

it

it

it

it

i

e

e

e

e

f

 

Hinweis: Das Kürzel „it“ wird hier verwendet, um die Art der Prothetik anzuzeigen. Normalerweise wird bei intakten Suprakonstruktionen auf Implantat nur „i“ im Befund notiert.

Der Kostenvoranschlag des Labors

Nachdem die Befunde erhoben und die Diagnostik durchgeführt wurden, bittet die Praxis das Labor darum, einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Dem Labor wird der Umfang der Wiederherstellung mitgeteilt. Außerdem wird es darüber informiert, dass der GKV-Patient keinen Ausnahmefall nach der ZE-Richtlinie Nr. 36b aufweist. Es liegt eine andersartige Versorgung vor, weil keine Atrophie besteht. Der Kostenvoranschlag enthält folgende Posten:

 

BEB‘97
Menge
Bezeichnung
E-preis
Material
Leistung

0002

1

Superhartgipsmodell

10,44 Euro

10,44 Euro

0020

1

Remontage-Modell

16,75 Euro

16,75 Euro

0117

8

Kunststoffstumpf festsitzend

5,24 Euro

41,92 Euro

0253

2

Split-Cast-Sockel an Modell

10,32 Euro

20,64 Euro

0405

1

Modellmontage in individuellem Artikulator II

15,41 Euro

15,41 Euro

0408

1

Montage Gegenkiefer

9,50 Euro

9,50 Euro

5307

8

Metallfläche konditionieren

13,43 Euro

107,44 Euro

5308

1

Modellgussteil konditionieren

18,49 Euro

18,49 Euro

6001

1

Aufstellen Grundeinheit

65,30 Euro

65,30 Euro

6003

14

Aufstellen je Zahneinheit auf Metallbasis

4,72 Euro

66,08 Euro

6311

1

Grundeinheit Fertigstellung auf Metallbasis

87,02 Euro

87,02 Euro

6312

14

Fertigstellen auf Metallbasis, je Zahn

5,24 Euro

73,36 Euro

6483

1

Selektives Einschleifen der Prothetik

44,97 Euro

44,97 Euro

6951

1

Systemaufstellung

83,35 Euro

83,35 Euro

6331

8

Befestigung eines Zahns mit zahnfarbenem Kunststoff, Pontic

17,15 Euro

137,20 Euro

9338

6

Physio Frontzahn

16,78 Euro

100,68 Euro

9339

8

Physio Seitenzahn

10,98 Euro

87,84 Euro

0701

2

Versand je Versandgang

5,61 Euro

11,22 Euro

Zwischensumme

188,52 Euro

809,09 Euro

Summe

997,61 Euro

7 % Mehrwertsteuer

69,83 Euro

Endbetrag

1.067,44 Euro

 

Markante Leistungen aus dem Kostenvoranschlag

Die Aufstellung vom Labor ist detailliert und gut nachvollziehbar. Bei der Wiederherstellung muss die Implantatprothese in ihre Einzelteile zerlegt werden.

 

Die Remontage

Laut Prof. Gutowski ist die Remontage der „Sicherheitsgurt“ der Okklusion. Es handelt sich um eine wiederholte Bissnahme, die in einem leicht gesperrten Okklusionszustand nach fertiggestellten prothetischen Versorgungen zur Kontrolle und Feinabstimmung der Okklusion und Artikulation erneut genommen wird. Die remontierten Prothesen werden nun im Artikulator feinstmöglich eingeschliffen; zuerst die Zentrik, dann die Lateralbewegungen, dann die Protrusion. Eine Eckzahnführung ist dabei Voraussetzung.

 

Nach dem Einschleifen erfolgt eine weitere Splitcast-Kontrolle zur abschließenden Überprüfung des Bisses. Auf dem Kostenvoranschlag vom Labor ist die BEB-Nr. 0020 für das Remontage-Modell erfasst. Die Leistung ist einmal je Modell berechnungsfähig und enthält die Bearbeitung.

 

Der Prothesensattel

Der Prothesensattel trägt die konfektionierten Zähne auf dem zahnlosen Kiefer (Prothesenlager) und besteht im Normalfall aus Prothesenkunststoff (Acrylat). Wenn die Belastung einer Prothese nicht von den Zähnen abgestützt bzw. nicht von diesen Elementen getragen wird, nehmen die Prothesensättel die Kaukräfte auf, denn die Zahnprothese als Zahnersatz kann mehrere unterschiedlich ausgedehnte Prothesensättel haben.

 

Die Konditionierung von Oberflächen

Bei Wiederbefestigung der Sekundärteleskopkronen muss die Oberfläche der Kronen konditioniert ‒ also bearbeitet ‒ werden (BEB-Nr. 5307), um einen besseren Verbund zur Prothese zu erreichen. Auch die Metallbasis wird konditioniert, um einen optimierten Verbund zwischen Metallbasis und Prothesenkunststoff zu erzielen (BEB-Nr. 5308). Dies kann beispielsweise mit dem Metall-Kunststoff-Verbundsystem Rocatec erfolgen.

 

Der Split-Cast-Sockel am Modell

Durch den Split-Cast-Sockel (BEB-Nr. 0253) wird der geteilte Modellsockel fixiert. Der Split-Cast-Sockel am Modell ist ein geteilter Modellsockel mit entsprechenden Fixierungen; meist wird er mit einem sowohl in das Modell als auch in den Split-Cast-Sockel eingearbeiteten Magnetpaar als flexible Halterung gefertigt. Mittels dieser zusätzlichen Leistung zum Modell wird eine ständige Qualitätskontrolle und Verifizierung der Kieferrelation ermöglicht.

 

Das selektive Einschleifen

Das selektive Einschleifen nach BEB-Nr. 6483 umfasst das Einschleifen einer Versorgung, um die Überbeanspruchung von Implantaten im Artikulator zu vermeiden. Diese zeitaufwendige Arbeit erklärt die Kosten von über 1.000 Euro.

Fehlen Leistungen?

Normalerweise wird der Mehraufwand bei Arbeiten über Implantatkomponenten im Zusammenhang mit einer Prothese berechnet, z. B. die BEB-Nr. 6471 (Zusatzaufwand bei Prothese über Implantat). Diese Leistung wird neben den Positionen für eine Fertigstellung je Prothese in Ansatz gebracht und ist bei einer Neuanfertigung oder Wiederherstellung anwendbar.

 

Wird eine mit einem Implantataufbau versehene Prothese fertiggestellt, so muss dies zum Zweck der absoluten Lagestabilisierung gesichert werden. Da das im Knochen verankerte Implantat im Gegensatz zum natürlichen Zahn keinerlei Eigenbewegung zulässt, ist die Sicherung einer Implantatreplika mit größter Sorgfalt vorzunehmen, um Parafunktionen mit der Folge der Lockerung des Implantats absolut auszuschließen.

Welche Honorarleistungen kann die Praxis ansetzen?

Die Wiederherstellung einer Prothese mit Abformung wird bei einer andersartigen Versorgung nach der GOZ-Nr. 5260 berechnet:

 

GOZ-Nr. 5260
2,3-fach
3,5-fach

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung), einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen

34,93 Euro

53,15 Euro

 

 

Als befundorientierter Festzuschuss wird 1 x 7.7 gewährt. Im Labor werden nicht nur die konfektionierten Zähne ausgewechselt, sondern auch der Zahnersatz nach gnathologischen Maßnahmen neu ausgerichtet und selektiv eingeschliffen. Im Rahmen der Neugestaltung werden funktionsanalytische Leistungen erforderlich (Zentrikregistrat nach GOZ-Nr. 8010 und konventioneller Gesichtsbogen nach GOZ-Nr. 8020). Außerdem werden die Protrusions- und Laterotrusionsbewegungen nach GOZ-Nr. 8050 erhoben.

Ist eine Reparatur oder eine Prothesenziffer berechenbar?

Auf dem vorhandenen Metallgerüst wird eine Auf- und Fertigstellung der Zahneinheiten vorgenommen. Dafür ist bei einer andersartigen Versorgung die GOZ-Nr. 5260 ansatzfähig. Alternativ ist es möglich, für diese umfangreiche Arbeit unter Erhalt der alten Metallbasis eine neue Teilprothese mit Spannen zu berechnen. Dafür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, die weiter unten (siehe „Erneuerung aller Zähne und Sättel bei Restzahnbestand“) aufgezeigt sind.

 

Das Honorar für die Teilprothese mit den Prothesenspannen im zahnlosen Kiefer wird entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ erhoben, da die GOZ-Nrn. 5200 und 5210 nur bei einer „Teilbezahnung“ berechenbar sind. Welche Gebührenziffer der GOZ als Analogziffer verwendet werden soll, obliegt dem Zahnarzt. Bis heute ist es nicht geklärt, ob die GOZ-Nr. 5070 neben einer analogen Ziffer berechnet werden darf oder ob eine analoge Gebührenziffer für die Teilprothese inklusive der Prothesenspannen ermittelt werden muss.

Erneuerung aller Zähne und Sättel bei Restzahnbestand

Die KZVen Hessen und Niedersachsen haben für Wiederherstellungen nach der Befundgruppe 6 (Stand: 3. Auflage 2014) eine Abrechnungsempfehlung publiziert, die auch die KZV Berlin für ihre Mitglieder übernommen hat. Für die Erneuerung aller Zähne und Sättel bei einer Modellguss-Teilprothese wird der Festzuschuss 6.2 mit BEMA-Nr. 100b gewährt.

 

Alternativ wird der Festzuschuss 6.2 mit BEMA-Nrn. 96a-c ‒ je nach Anzahl der ersetzten Zähne ‒ gewährt, wenn folgende Schritte notwendig und erbracht sind: Abformung des Prothesenlagers, Relationsbestimmung und Wachseinprobe. Es folgt ein Hinweis darauf, dass Befund-Nr. 6.2 keine BEMA-Nrn. 96a-c hinterlegt hat, die Berechnung nach BEMA daher nicht verpflichtend und eine Berechnung nach der GOZ möglich ist.

 

Kontaktieren Sie Ihre KZV, um zu klären, ob lediglich die Wiederherstellung oder eine Prothesenziffer berechnet werden kann, bevor Sie die Behandlungsunterlagen vorbereiten.

Abformung zur Remontage

Aufgrund von okklusalen Interferenzen ‒ z. B. Frühkontakte und Gleithindernisse ‒ wird im OK zum Zweck der Remontage über die wiederhergestellte Prothese eine Abformung genommen. Diese kann nach der GOZ-Nr. 5170 berechnet werden.

Entspricht die Wiederherstellung dem § 12 SGB V?

Bei der Wiederherstellung gilt es im Vorfeld der Durchführung zu prüfen, ob diese Maßnahme im Sinne von § 12 SGB V wirtschaftlich ist. Alternativ ist zu überlegen, ob die OK-Prothese nicht insgesamt erneuert und der Festzuschuss 7.5 gewährt wird.