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29.03.2012·Recht Einmal und mehrfach verwendbare Instrumente: Rechtliches zu Abrechenbarkeit und Aufbereitung

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Einmal und mehrfach verwendbare Instrumente: Rechtliches zu Abrechenbarkeit und Aufbereitung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff, L.L.M. (Staffs./UK), RBS RoeverBroenner Susat, Berlin, www.rbs-partner.de

| Wissenschaftlicher Fortschritt in der Medizin verursacht Kostensteigerungen – diese Erkenntnis ist nicht neu und gilt auch für den Alltag der implantologischen Behandlung. Gerade nach der GOZ-Reform lohnt ein Blick auf die Entwicklung beim Umgang mit steigenden Materialkosten und sich hieraus ergebenden rechtlichen Wechselwirkungen. |

Grundsatz: Kosten für Instrumente in den Gebühren enthalten

Die dem Zahnarzt laut GOZ zustehende Vergütung ist entweder eine Gebühr (Zahnärztliche Leistung), Auslagenersatz (Materialien etc.) oder Wegegeld. Mit den Gebühren für zahnärztliche Leistungen sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 3 GOZ). „Instrumente und Apparate“ sind Behandlungsgeräte wie zum Beispiel Bohrer, Fräser, Feilen, Politur- und Schneideinstrumente und können dem Patienten weder bei normalem Verschleiß noch bei Bruch gesondert in Rechnung gestellt werden (LG Augsburg, Urteil vom 27. März 1996, Az: 6 O 3174/93, Abruf-Nr. 120998). Kosten für verwendete zahntechnische Instrumente sind in den Gebühren kalkulatorisch enthalten und somit grundsätzlich nicht gesondert berechenbar.

Welche Ausnahmen gelten?

Als Ausnahmen gemäß GOZ-Gebührenverzeichnis waren bereits bislang Abformmaterialien, konfektionierte Kronen, Hülsen und apikale Stiftsysteme und – im vorliegenden Kontext wesentlich – Implantate und Implantatteile gesondert berechenbar. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03; Abruf-Nr. 041619) als ungeschriebene weitere Ausnahme auch die Kosten für einmal verwendbare Implantatbohrersätze anerkannt. Dabei wurde auf die Erwägung abgestellt, dass andernfalls die Kosten für diese Instrumente bereits ca. 75 Prozent der berechenbaren Gebühren (2,3-facher Satz) ausmachten. Die Entscheidung wurde aber überwiegend als nicht verallgemeinerungsfähig eingestuft – sodass dieser Argumentationsansatz nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche übertragbar ist.

Neuerungen durch die GOZ-Reform zum 1. Januar 2012

Im Zuge der GOZ-Reform wurden weitere berechenbare Materialkosten in das Gebührenverzeichnis aufgenommen. Dabei wurde einerseits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umgesetzt: Gemäß Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K GOZ sind bei Leistungen dieses Abschnitts zusätzlich zu Implantaten und Implantatteilen nun auch explizit „einmal verwendbare Implantatfräsen gesondert berechnungsfähig“. Geregelt wurde durch die GOZ-Reform nun auch, dass – wie der Bundesgerichtshof am 27. Mai 2004 ebenfalls festgestellt hatte – Lagerhaltungskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

 

Gemäß Abschnitt K der GOZ sind aber nun auch z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Materialien zur Fixierung von Membranen und Kosten für einmal verwendbare Knochenkollektoren und Knochenschaber gesondert berechenbar.

Folgerungen für die Abrechnungspraxis

Verweigert eine private Krankenversicherung die Kostenerstattung für die vorgenannten Einmalfräsen/-bohrer mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, sterilisierbare Mehrwegbohrer zu verwenden, dürfte dem mit der expliziten Neufassung der GOZ entgegengetreten werden können. Ist die Berechenbarkeit bestimmter Einmal-Instrumente ausdrücklich vorgesehen, wird man schwerlich dagegen einwenden können, das Vorgehen sei unwirtschaftlich.

 

Anders dürfte aber das umgekehrte Vorgehen zu bewerten sein: Die Berechnung eines Mehrwegbohrers bei nur einmaliger Verwendung wird nicht statthaft sein; daran dürfte sich auch nichts ändern, wenn das Instrument faktisch nur einmal verwendet wird (etwa, weil es dem Patienten anschließend mitgegeben wird). Grund hierfür ist schon die Wortlautschranke – gesondert berechnungsfähig sind „nur einmal verwendbare“ und eben nicht „einmal verwendete“ Implantatfräsen. Zudem ist der unterschiedliche Verwendungszweck zu berücksichtigen („Einmaligkeit“ versus „grundsätzliche Wiederaufbereitungsmöglichkeit“): Die Kosten wiederverwendbarer Instrumente sind als Teil der Praxiskosten mit den Gebühren grundsätzlich abgegolten.

 

Auch das AG Hannover scheint im Urteil vom 31. Januar 2008 (Az: 427 C 16678/0; Abruf-Nr. 082542) davon auszugehen und für die Berechenbarkeit von Implantatbohrersätzen explizit auf deren eingeschränkte Verwendbarkeit abzustellen („…Implantatbohrer …, die bei einmaliger Verwendung verbraucht wären.“)

Die Mehrfachverwendung von Einmalprodukten

Unabhängig von der Berechenbarkeit bestimmter Einmalprodukte wird nach überwiegender Auffassung die Aufbereitung und Mehrfachverwendung von medizinischen Einmalprodukten in Deutschland für zulässig erachtet. Die „Instandhaltung“ von Medizinprodukten umfasst gemäß § 4 Abs. 1 MPBetreibV auch deren Aufbereitung und darf vom Betreiber nur entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Personen übertragen werden. Die Aufbereitung ist dabei unter Berücksichtigung der Herstellerangaben mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass deren Erfolg gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird (§ 4 Abs. 2 MPBetreibV). Sofern hierbei die die bereichsspezifischen Risiken bewertenden Aufbereitungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beachtet werden, gilt die Aufbereitung automatisch als ordnungsgemäß.