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01.02.2016·Festzuschüsse, Teil 4 Vier Beispiele zu den Befunden 7.5 und 7.6 (Erneuerung von Suprakonstruktionen)

·Festzuschüsse, Teil 4

Vier Beispiele zu den Befunden 7.5 und 7.6 (Erneuerung von Suprakonstruktionen)

| Die Erneuerung von Hybrid- und implantatgetragenen Prothesen wirft immer wieder Fragen bei der Abrechnung auf. Je nach Umfang der Erneuerung kann im Bemerkungsfeld eine Information erfasst werden, welche Elemente erneuert werden, da dies aus dem Befundschema nicht in toto hervorgeht. Die in den Beispielen genannten Honorarleistungen sind nicht abschließend und müssen ggf. fallbezogen adaptiert werden. |

Die Befunde 7.5 und 7.6

Es folgen zunächst einige Hinweise zu diesen Befunden.

 

  • 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion
Ohne Bonus 2016
Mit 20 Prozent Bonus 2016
Mit 30 Prozent Bonus 2016

309,83 Euro

371,80 Euro

402,78 Euro

 

Suprakonstruktionen sind immer andersartig. Dabei ist die ZE-Richtlinie 36b zu beachten, die eine Ausnahme von der Regelung (atrophierter zahnloser Kiefer) beschreibt. Hier bilden einzelne BEMA- und BEL-Ziffern die Abrechnungsgrundlage. Der Befund 7.5 deckt alle Formen an Implantatprothesen ab.

 

  • 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer
Ohne Bonus 2016
Mit 20 Prozent Bonus 2016
Mit 30 Prozent Bonus 2016

10,33 Euro

12,40 Euro

13,43 Euro

 

Was sind Konnektoren?

Der Befund stellt eine Art Bonus für Konnektoren dar, der nur gewährt wird, wenn ein atrophierter zahnloser Kiefer nach ZE-Richtlinie Nr. 36b besteht. Der Begriff „Konnektor“ bedeutet Verbindungselement und darf je Kiefer maximal viermal angesetzt werden. Als Verbindungselemente gelten z. B. Kugelanker-, Locator-, Magnet- und Stegmatrizen, Geschiebe, Gelenke und die Verbindung vom Primär- zum Sekundärteleskop.

 

Erstversorgung oder Erneuerung

Bei einer Erstversorgung werden Implantate erstmalig mit Zahnersatz versorgt. Eine Erneuerung liegt immer dann vor, wenn eine alte Suprakonstruktion ersetzt wird. Alle identischen Erneuerungen entsprechen der Befundklasse 7. Besteht eine Befundänderung (Zahnverlust durch Unfall oder Extraktion) oder findet ein Wechsel der Versorgungsform statt (herausnehmbar wird festsitzend), kommen die Befundklassen 2, 3 oder 4 zum Tragen.

 

Befundkürzel

Je nach Praxis-Software können im Befundschema des BEMA-HKP zwei oder mehr Symbole eingetragen werden. Um die bestehenden Befunde besser kenntlich zu machen, werden für die nachfolgenden Beispiele folgende Symbole verwendet:

 

Kürzel
Befund

skw

Krone auf Implantat, erneuerungsbedürftig

sbw

Brückenglied, erneuerungsbedürftig

sew

Fehlender Zahn, mit erneuerungsbedürftiger Suprakonstruktion

stw

Erneuerungsbedürftige Primär- und/oder Sekundärteleskopkrone auf Implantat

fi

Neu inseriertes Implantat

STE

Teleskopkrone auf Implantat (Prothese befindet sich darüber)

STV

Teleskopkrone auf Implantat, verblendet

 

Beispiele

  • Beispiel 1: Erneuerung der auf Metallbasis verstärkten Prothese und der Sekundärteleskopkronen. Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist erfüllt.

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

sew

sew

stw

sew

stw

sew

sew

sew

sew

stw

sew

sew

sew

sew

f

R

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

TP

SE

SE

STV

SE

STV

SE

SE

SE

SE

STV

SE

SE

SE

SE

 

Es liegt eine gleichartige Versorgung vor.

FZ

1 x 7.5, 3 x 7.6

BEMA

98ci

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

1 x 4040, 3 x 5100, 3 x 5080, 1 x 5210 (oder Analogabrechnung laut BZÄK), 4 x 5070

GOZ außervertraglich (privater HKP)

Ggf. 0040, 8000er, Begleitleistungen

 

 

Beachten Sie | Wird die Suprakonstruktion erneuert, muss exakt definiert sein, welche Elemente erneuert werden. In diesem Fall bleiben die Primärteleskopkronen erhalten. Da es sich um das Erneuern einer Implantatprothese handelt, wird Befund 7.5 und aufgrund der Atrophie zusätzlich der Festzuschuss 7.6 je Verbindungselement gewährt.

 

Für die neuen Sekundärteleskopkronen ist neben der GOZ-Nr. 5100 auch die GOZ-Nr. 5080 je Implantat berechenbar. Seit einer Änderung des BZÄK-Kommentars vom 21. September 2012 gilt: Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach Nr. 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, ist die Nr. 5080 berechnungsfähig. Da die Sekundärteleskopkronen verblendet werden, wird eine Teilprothese mit Spannen gefertigt.

 

  • Beispiel 2: Die vorhandene Hybridprothese (zahn- und implantatgestützt) ist erneuerungsbedürftig. Die Zähne werden extrahiert, die Prothese, die Teleskopkronen und die Implantataufbauten werden erneuert. Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt.

TP

STE

SE

SE

SE

STE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

STE

SE

SE

R

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

B

f

stw

sew

sew

sew

stw

tx

sew

sew

sew

tx

sew

stw

sew

sew

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

Festzuschuss

1 x 4.2

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 0050/0060, 3 x 2270, 1 x 4040, 3 x 5040, 1 x 5180, 1 x 5220 (oder Analogberechnung lt. BZÄK)

GOZ außervertraglich (privater HKP)

Ggf. 0040, 8000er, 9 x 9050, Begleitleistungen

 

 

Beachten Sie | Aufgrund der Extraktion liegt keine identische Erneuerung der Suprakonstruktion vor. Die Versorgung wird daher als Erstversorgung eingestuft. Der Befund „skw oder stw“ wird – wenn in der Therapiezeile ein rein implantatgetragener Zahnersatz vorliegt – wie fehlend (f) bewertet. Daher kann für die Erneuerung der Teleskopkronen auf Implantat kein weiterer Befund gewährt werden. Der Befund 4.2 deckt alle Elemente ab, die zur Suprakonstruktion gehören. Befund 4.6 (Teleskopkrone) ist nicht ansatzfähig, da dieser nur bei Zähnen gewährt wird.

 

  • Beispiel 3: Neuplanung einer Hybridversorgung von 17-27. Die alten Implantataufbauten werden erneuert. Regio 15, 11 und 25 werden erstmalig Implantate inseriert. Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt.

TP

SKM

BM

SKM

KM

BM

BM

SKM

BM

BM

SKM

BM

SKM

BM

KM

R

E

E

E

TV

E

E

E

E

E

E

E

E

E

T

B

f

skw

sew

fi

kw

sew

sew

fi

sew

sew

skw

sew

fi

sew

tw

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

Festzuschuss

1 x 4.1, 2 x 4.6, 1 x 4.7

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 0050/0060, 1 x 4040, 1-2 x 5170, 7 x 5120, 5 x 5140, 5 x 5000, 2 x 5010, 5 x 5070

GOZ außervertraglich (privater HKP)

Ggf. 0030/0040, 8000er, 15 x 9050, Begleitleistungen

 

 

Beachten Sie | Auch bei diesem Beispiel erfolgt keine identische Erneuerung der Suprakonstruktion. Anstelle der herausnehmbaren Prothese wird eine festsitzende Brücke gefertigt, sodass die Neuversorgung Vorrang hat. Die „R“-Zeile wird ausgefüllt, da Befundklasse 4 vorliegt. Lediglich bei Befund 7.5 ohne Ausnahmefall bleibt diese Zeile leer. Anstelle der Provisorien kann auch eine andere Art der Übergangsversorgung erfolgen.

 

Metallbasis bei Suprakonstruktionen

Zum 1. Januar 2014 wurde die BEMA-Nr. 98ei (Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97ai oder bi) zusätzlich in Verbindung mit der ZE-Richtlinie Nr. 36b im BEMA aufgenommen. Durch diese Ergänzung bleibt eine implantatgetragene Totalprothese mit Metallbasis Regelversorgung, wenn der Ausnahmefall nach der ZE-Richtlinie Nr. 30 besteht. Diese sieht eine Kassenleistung für die Metallbasis bei einer Totalprothese auf Implantat vor.

 

Beispielhaft werden in der Richtlinie und in den BEMA-Bestimmungen Torus palatinus (Gaumengeschwulst) oder Exostosen (Geschwulst im UK lingual in Höhe der Prämolaren) genannt. Weitere Erkrankungsformen: hohes Bruchrisiko (atypische kaufunktionelle Belastung), Bruxismus und Pressen, extrem tiefer Biss, Deckbiss, hoher und spitzer Gaumen und extrem ausgebuchtete Tuber maxillae. Liegen derartige Erkrankungen vor, muss ein entsprechender Hinweis im Bemerkungsfeld des BEMA-HKP erfolgen. Die Tabelle „Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse“ wurde diesbezüglich bereits zum 1. Januar 2014 geändert.

 

  • Beispiel 4: Erneuerung einer implantatgetragenen Modellgussprothese auf Kugelankern inklusive der Matrizen. Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 30 (Torus palatinus) und 36b ist erfüllt.

TP

SE

SE

SE

SE

SEo

SE

SE

SE

SEo

SE

SE

SE

SE

SE

R

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

SE

B

f

sew

sew

sew

sew

skw

sew

sew

sew

skw

sew

sew

sew

sew

sew

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

Es liegt eine Regelversorgung vor.

Festzuschuss

1 x 7.5, 1 x 4.5, 2 x 7.6

BEMA

97ai, 98bi, 98ei

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 0050/0060, 1 x 4040, 2 x 5090

GOZ außervertraglich (privater HKP) z. B.

Ggf. 0040, 8000er, Begleitleistungen

 

 

Beachten Sie | Bei diesem Behandlungsfall treten zwei unterschiedliche Ausnahmefälle auf: Zum einen besteht eine Erkrankung im Kiefer (Torus palatinus), zum anderen handelt es sich um die Neuversorgung eines atrophierten zahnlosen Kiefers. Somit wird die Prothese mit Metallbasis als Regelversorgung nach BEMA-Leistungsziffern berechnet und Befund 4.5 gewährt. Die beiden Verbindungselemente werden nach der GOZ honoriert, da es im BEMA dafür keine Leistungsziffer gibt.

 

BEMA-Nr. 98ei bei jeder Implantatprothese mit Metallbasis?

Nein, das ist aufgrund der BEMA-Bestimmungen zur 98ei nicht möglich, da die Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen zu den Bewertungszahlen nur nach den BEMA-Nrn. 97ai oder bi zusätzlich ansatzfähig und ZE-Richtlinie 30 zu beachten ist.