Uncategorized

01.12.2015·Zahnersatz Festzuschüsse, Teil 2: Beispiele zur Befundklasse 7.7

·Zahnersatz

Festzuschüsse, Teil 2: Beispiele zur Befundklasse 7.7

| Nach den rechtlichen Grundlagen und Informationen zur Befundklasse 7 stellt PI nun Beispiele vor und kommentiert sie. Die Honorarleistungen sind nicht abschließend und müssen fallbezogen angepasst werden. |

Was ist beim BEMA-HKP zu beachten?

Die Definition des Befundes 7.7 lautet: „Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung Totalprothese zur Suprakonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je Prothesenkonstruktion.“

 

Im Bemerkungsfeld des BEMA-HKP sind Angaben zur Art der Leistung und zu den Besonderheiten vorzunehmen, für die Festzuschüsse in der Befundklasse 7 anzusetzen sind. Bei den Beispielen wird zur besseren Verständlichkeit ein neu inseriertes Implantat mit „fi“, ein vorhandenes Teleskop auf Implantat mit „st“ und ein vorhandenes Implantat mit intakter Prothetik und Verbindungselement mit „io“ im Befund dargestellt. Entsprechend der Festzuschuss-Richtlinie Nr. 6 und Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b ist ein atrophierter zahnloser Kiefer Gegenstand der Regelversorgung (Ausnahmefall).

 

  • Beispiel: Umarbeiten einer UK-Totalprothese zur Suprakonstruktion auf zwei Implantaten

Die beiden Implantate erhalten Ball-Attachments (Kugelanker), in die vorhandene Prothese werden die zugehörigen Matrizen nach Ausschleifen der Prothese und einer Unterfütterungsabformung im Fremdlabor eingearbeitet. Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist erfüllt. *

 

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

e

e

e

e

fi

e

e

e

e

fi

e

e

e

e

f

 

Es liegt eine Regelversorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.7

BEMA

1 x 100fi

GOZ

2 x 5030, 2 x 5080

 

 

* Die Darstellung mit Regelversorgung ist bei Wiederherstellungen nicht auszufüllen. Sie dient nur der Übersichtlichkeit.

 

Beachten Sie | Erfolgt das Ausschleifen der Prothese zur Aufnahme der Matrizen (zahntechnischer Part) durch den Zahnarzt, so kann diese Tätigkeit nach der BEB-Nr. 8883 (Ausschleifen Zahnersatz zur Matrizenaufnahme) in den BEB-Katalog aufgenommen und berechnet werden. Die Preiskalkulation obliegt dem Zahnarzt. Nach Insertion der Ball-Attachments in den Implantaten (GOZ-Nr. 5030) wird mit der ausgeschliffenen Prothese meist eine Unterfütterungsabformung vorgenommen. Nach Fertigstellung der Prothese im Dentallabor wird bei Eingliederung sowohl die BEMA-Nr. 100fi als auch die GOZ-Nr. 5080 für die Verbindungselemente (je Implantat) berechnet.

 

  • Beispiel: Erweiterung einer zahn- und implantatgetragenen Hybridprothese um Zahn 16

B

f

se

kx

st

se

t

se

se

se

se

t

se

st

se

t

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.7

GOZ

1 x 5260

 

 

Beachten Sie | Der Ausnahmefall nach der ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt, es liegt kein zahnloser Kiefer vor.

 

  • Beispiel: Erweiterung einer Hybridprothese, Erneuerung der Composite-Verblendungen

Erweiterung einer Hybridprothese regio 41 und 31, Erneuerung der Composite-Verblendungen an den zahn- und implantatgetragenen Teleskopkronen regio 44 (Implantat) und Zahn 34.*

 

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

f

se

se

st

se

se

f

f

se

se

t

se

se

f

f

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

2 x 7.3, 1 x 7.7

GOZ

2 x 2310, 1 x 5260

 

 

* Die Darstellung mit Regelversorgung ist bei Wiederherstellungen nicht auszufüllen.

 

Beachten Sie | Für die Erweiterung der Hybridprothese kann neben dem Befund 7.7 noch zweimal der Befund 7.3 für die Erneuerung der Verblendungen angesetzt werden. Laut Kombinationstabelle der KZBV sind diese Befunde nebeneinander berechenbar. Die Erneuerung der Verblendung an Zahn 34 wird nicht nach Befund 6.9 gewährt, da der Zahn Bestandteil der Suprakonstruktion und somit Befund 7.3 zuständig ist.

Befund 7.7 auch bei Erneuerung von Verbindungselementen?

Auszug aus der Festzuschuss-Richtlinie Nr. 7: „Bei der … Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für … die implantatbedingten Verbindungselemente keine Festzuschüsse ansetzbar.“ Soweit diese Richtlinie von einer KZV eng ausgelegt wird, erhält der Patient keinen Festzuschuss, wenn ein Retentionseinsatz oder ein anderes Verbindungselement in der Prothese ausgetauscht werden muss. Dies war von den Partnern der Bundesmantelverträge nicht beabsichtigt, sodass zunehmend Befund 7.7 als ansatzfähig gilt, auch wenn es sich um die Wiederherstellung von Verbindungselementen handelt. Sollten Sie in den Rundschreiben Ihrer KZV bisher dazu keine Mitteilung gelesen haben, lohnt sich ein klärender Anruf.

 

  • Beispiel: Direktes Auswechseln von vier Locator-Retentionseinsätzen

Direktes Auswechseln von vier Locator-Retentionseinsätzen bei einer implantatgetragenen Prothese. Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt.*

 

B

f

se

se

io

se

io

se

se

se

se

io

se

io

se

f

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.7

GOZ

1 x 5250, 4 x 5090

 

 

* Die Darstellung mit Regelversorgung ist bei Wiederherstellungen nicht auszufüllen.

 

Beachten Sie | Die Funktionstauglichkeit der Suprakonstruktion wird durch das Auswechseln der Retentionsringe wieder hergestellt. Erst dadurch ist die Kassenprothese wieder verwendbar. Die zahntechnische Tätigkeit wird in diesem Fall vom Zahnarzt erbracht (Auswechseln der Retentionsringe) und kann nach der BEB-Nr. 8111 je Element (Auswechseln einfacher Konfektionsteile) zuzüglich der Material- und gegebenenfalls. Versandkosten berechnet werden. Die Preiskalkulation obliegt dem Zahnarzt. Da nur die Patrize gewechselt wird und nicht Patrize und Matrize, ist lediglich die GOZ-Nr. 5090 für die Wiederherstellung des Verbindungselements ansatzfähig, nicht die GOZ-Nr. 5080.

 

Sollten Ihre KZV bzw. die Krankenkassen den Befund 7.7 für das Auswechseln von Retentionseinsätzen und anderer Verbindungselemente nicht tolerieren, so handelt es sich sowohl bei einem atrophierten als auch nicht atrophierten zahnlosen Kiefer um eine außervertragliche Leistung. Nach privater schriftlicher Vereinbarung (§ 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ) und GOZ-HKP wird der Kassenpatient zum Privatpatienten und erhält keinen Festzuschuss.

 

  • Beispiel: Erweiterung mit Abformung einer implantatgetragenen Teilprothese

Erweiterung mit Abformung einer implantatgetragenen Teilprothese um Zahn 31.*

 

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

f

se

se

x

se

se

se

f

f

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.7

GOZ

1 x 5260, 1 x 5070

 

 

 

Beachten Sie | Da eine Teilprothese vorliegt, besteht kein Ausnahmefall. Im Rahmen der Erweiterung entsteht eine neue Prothesenspanne (41 – 32), die nach der GOZ-Nr. 5070 berechnet wird.

 

Weiterführender Hinweis

  • Im nächsten Heft erläutert PI weitere Beispiele zur Befundklasse 7.