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02.10.2012·Prothesenreparatur Auswechseln eines Retentionseinsatzes beim Locator: Was kann ich abrechnen?

·Prothesenreparatur

Auswechseln eines Retentionseinsatzes beim Locator: Was kann ich abrechnen?

| FRAGE: „Bei einer Patientin wurde das retentive Kunststoffteil eines Locators direkt in der Praxis ausgetauscht. Laut KZV ist eine Berechnung nach GOZ möglich, allerdings nur die Kosten des Locatorteils ohne Mehrwertsteuer. Meines Erachtens sind aber neben dem zahnärztlichen Honorar durchaus Laborkosten und anfallende Mehrwertsteuer berechenbar. Wenn der Austausch im gewerblichen Labor durchgeführt würde, wäre die Laborrechnung unstreitig. Wie ist Ihre Meinung?“ |

 

Antwort: Die Aussage der KZV ist nicht präzise. Sie erbringen den zahntechnischen Part, da Sie das Konfektionsteil auswechseln. In der Regel ist diese Tätigkeit keine Kassenleistung und erhält somit keinen Festzuschuss nach 7.7.

Das Auswechseln einfacher Konfektionsteile ist in der BEB‘ 97 unter der BEB-Nr. 8111 niedergelegt, den Preis legen Sie fest. Das Auswechseln von Retentionseinsätzen ist im BEL II nicht enthalten, da dieser Tätigkeit (eigentlich) kein Festzuschuss nach 7.7 zusteht.

 

Für das Wechseln von zwei Retentionseinsätzen ist daher berechenbar:

 

Variante 1

  • Festzuschuss 1 x 7.7 (wenn regional gewährt) mit Nr. 100ai
  • 2 x BEB-Nr. 8111 für das Auswechseln der Locator-Retentionseinsätze
  • 2 x GOZ-Nr. 5090 Wiederherstellung Verbindungselement (bei Eingliederung der Prothese)
  • 2 x Material Retentionseinsätze (Einzelpreis netto zuzüglich 19 Prozent MwSt. = brutto xy Euro bei Umsatzsteuer-Befreiung)

 

Variante 2

  • Außervertragliche Leistung, kein Festzuschuss
  • 1 x GOZ-Nr. 5250
  • 2 x BEB-Nr. 8111 für das Auswechseln der Locator-Retentionseinsätze
  • 2 x GOZ-Nr. 5090 Wiederherstellung Verbindungselement (bei Eingliederung der Prothese)
  • Begleitleistungen wie zum Beispiel Ä1, Ä5 etc., die nur aufgrund der außervertraglichen Leistung bei Kassenpatienten anfallen
  • zur Materialberechnung siehe Variante 1

 

Bei den freien Berufen wird das berechenbare Praxismaterial brutto an den Patienten weitergegeben, da der Zahnarzt die gezahlte Umsatzsteuer bei Erwerb der Praxismaterialien nicht vom Finanzamt rückerstattet bekommt. Wenn Sie ein umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor unterhalten oder aufgrund anderer Umstände Umsatzsteuer ausweisen, wird der Nettopreis im Eigenlabor aufgenommen, die in Deutschland vorgeschriebenen 7 Prozent Umsatzsteuer auf der Eigenlaborrechnung ausgewiesen und später an das Finanzamt abgeführt. Im Gegenzug kann der Steuerberater die gezahlte Umsatzsteuer bei Erwerb der Produkte als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.