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31.07.2014·Abrechnung Implantatkrone im Visier: Ist die Planung korrekt bzw. welche Mängel liegen vor?

·Abrechnung

Implantatkrone im Visier: Ist die Planung korrekt bzw. welche Mängel liegen vor?

| Ein Implantat in einer Schaltlücke soll nach Freilegung und individueller Abformung erstmals mit einer vollkeramisch verblendeten Krone versorgt werden. Mangelhafte Absprachen, geringe Implantat-Systemkenntnisse und die Tücken der Praxissoftware lassen diesen relativ einfachen Fall schnell zum Zeitfresser werden. Finden Sie die Unstimmigkeiten heraus? In diesem Beitrag sind Sie zuerst am Zug, dann erläutern wir die Mängel. |

Der Behandlungsfall

Ein Kassenpatient hat sich für ein Implantat regio 34 entschieden, das mittlerweile eingeheilt ist. Da die Zahnärztin nicht selbst implantiert, wurde der Eingriff bei einem Oralchirurgen vorgenommen. Die oralchirurgische Praxis ist jedoch 45 Kilometer entfernt, daher soll die Freilegung des Implantats auf Wunsch des Patienten in der Hauszahnarztpraxis erfolgen. Bereits vor der Implantation wurden im Rahmen der Kostenaufklärung auch in der zahnärztlichen Praxis die Behandlungsunterlagen ausgestellt. Prüfen Sie, wo Kommunikationsdefizite zur unvollständigen Erstellung der Unterlagen geführt haben und welche verwaltungstechnischen Mängel vorliegen.

 

  • BEMA-HKP

TP

TP

R

R

B

f

k

b

k

k

b

b

b

k

k

k

b

k

f

B

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

i

f

B

R

KV

BV

K

R

TP

SKV

TP

 

  • Die Befunde für Festzuschüsse
Befund-Nrn.
Zahn/Gebiet
Anzahl

2.1

35-33

1

2.7

33,34

2

 

Von der Krankenkasse wird ein Festzuschuss in Höhe von 319,73 Euro für die Brücke und in Höhe von 94,18 Euro für die Verblendungen gewährt.

 

  • Die Kostenplanung
BEMA-Nrn.
Anzahl

19i

1

20bi

1

 

  • Anlage BEMA-HKP
Region
Geb.-Nr.
Bezeichnung
Anzahl
Punktwert/Faktor
Punkte
Betrag

34

0100

Intraorale Leitungsanästhesie

1

2,3

9,05

34

9040

Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (zum Beispiel eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem

1

3,5

123,23

34

19i

Provisorische Krone oder Brückenglied

1

0,8490

19

34

20bi

Vestibulär verblendete Verblendkrone

1

0,8490

158

34

2200

Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

1

4,3

319,71

34

2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

1

2,3

16,82

34

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

4

2,3

161,96

OK

4040

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung

1

2,3

5,82

 

  • Eigenlabor-/Materialbeleg
Nr.
Bezeichnung
Preis
Anzahl
Betrag/Euro

001-0

Modell

5,62

2

11,24

AB02

Alginat 35 g = 3 Dosierlöffel

3,45

3

10,35

AB04

Arrow Trax lichthärtendes Abformmaterial

4,51

2

9,02

AB09

Optosil P Plus Abformmaterial 2 Kugel = 40 g + Kat. 12cm = 18 g

10,99

2

21,98

AB011

Xantopren VL, 2 Hübe = 10 g + Aktivator 20 Tropfen = 1 g

4,50

2

9,00

AB014

GC Compound Bissabformmasse 8,38 g Stange

4,02

2

8,04

50723

Zahnfarbenbestimmung

7,80

1

7,80

 

  • BEMA-HKP & Unstimmigkeiten
Beschreibung

1.

Das Befundkürzel an 34 ist nicht korrekt; das Symbol „i“ bedeutet, dass an dieser Stelle bereits eine intakte Krone auf Implantat besteht. Im Befund muss ein „f“ eingetragen werden.

2.

Ein BEMA-Provisorium auf Implantat wird in der Regel nicht gefertigt, da für eine provisorische Versorgung bei den meisten Implantatsystemen ein – kostenintensiver – separater Implantataufbau erforderlich ist. Daher kann die BEMA-Nr. 19i in der Regel entfernt werden. Stört das sichtbare Implantat den Patienten nicht, ist auch kein Provisorium erforderlich. Im ästhetischen Bereich trägt der Patient normalerweise eine Interimslösung, sodass auch hier keine BEMA-Nr. 19i notwendig ist.

3.

Besteht der Ausnahmefall „Einzelzahnlücke“ nach ZE-Richtlinie 36a (Nachbarzähne 33 und 35 kariesfrei, nicht überkronungsbedürftig, nicht überkront, parodontal gesund) und wird die Implantatkrone nur vestibulär verblendet, ist der Ansatz der BEMA-Nr. 20bi als Regelversorgung korrekt. Allerdings ist in der Therapiebeschreibung eine vollkeramisch verblendete Krone genannt, sodass die Krone aufgrund der Verblendungsart nach GOZ-Nr. 2200 berechnet wird. Es handelt sich dann um eine gleichartige Versorgung.

4.

Im Befundschema des HKP muss „SKV“ in „SKM“ geändert werden.

5.

Besteht kein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36a ist die Versorgung andersartig, sodass alle prothetischen Honorarleistungen nach GOZ abgebildet werden.

 

  • Anlage BEMA-HKP & Unstimmigkeiten
Beschreibung

1.

Alle außervertraglichen Leistungen, die nicht Inhalt des BEMA sind und die Abrechnungsbestimmungen überschreiten, gehören auf einen privaten Heil- und Kostenplan. Folgende Gebührenziffern sind betroffen: 0100, 9040, 9050. Daneben kann die GOZ-Nr. 0030 für die Planung des Zahnarztes angesetzt werden.

2.

Die GOZ-Nr. 9050 ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen maximal einmal je Implantat und Sitzung und maximal dreimal im Behandlungsfall berechenbar. Erfolgt diese Leistung im Rahmen der rekonstruktiven Phase mehr als dreimal, so muss der Steigerungsfaktor entsprechend höher angesetzt und fallbezogen die Erschwernis begründet werden.

3.

Es sollte abgeklärt werden, ob folgende Honorarleistungen im Rahmen der Freilegung fehlen und gleichfalls auf dem privaten HKP zu erfassen sind: Ä1, Ä5, 3290, 3300, Ä5000. In der Herstellungsphase der Krone fehlen zum Beispiel folgende Leistungen: 0050 oder 0060, 5170, Ä5000 und 2040, wenn die adhäsive Befestigung der Krone unter Anwendung von Kofferdam erfolgt. Diese Maßnahme ist bei einer regulären Zementierung nicht erforderlich und kann daher nur außervertraglich berechnet werden.

4.

BEMA-Nrn. 19i und 20bi müssen aus der Planung entfernt werden. Eine Krone nach GOZ-Nr. 2200 ist bereits erfasst. Allerdings fehlt bei den Behandlungsunterlagen eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1+2 GOZ. Diese muss im Vorfeld der Behandlung (spätestens ab Faktor 3,6-fach) mit dem Patienten vereinbart und unterzeichnet sein. Wird dennoch ohne Vereinbarung auf der späteren Rechnung der Faktor 4,3-fach bei der GOZ-Nr. 2200 abgebildet, wird die Rechnung nicht rechtskräftig, da ein Formfehler besteht.

 

  • Eigenlabor- und Materialbeleg und Unstimmigkeiten
Beschreibung

1.

Berechenbare Verbrauchsmaterialien der Praxis gehören in die Leistungserfassung oder auf einen eigenen Materialbeleg. Hier unterscheiden sich jedoch die rund 40 Praxissoftware-Programme in ihren Möglichkeiten. Verbrauchsmaterial kann zum Beispiel im Gebührenkatalog BEMA/GOZ oder auf einem eigenen Materialbeleg erfasst werden. Eine Darstellung dieser Materialien auf dem Eigenlaborbeleg führt schnell zu einem Verwaltungschaos, insbesondere wenn ein Teil der Praxis-Verbrauchsmaterialien im Gebührenkatalog BEMA/GOZ und der andere im Gebührenkatalog BEL/BEB angelegt wurde. Hier sollten eigentlich nur die zahntechnischen Materialien abgebildet sein. Besonders kompliziert wird es, wenn bei einem umsatzsteuerpflichtigen Eigenlabor Fehler beim Mehrwertsteuerausweis von Praxis- und Labormaterialien entstehen. Das führt im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt oftmals zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung.

2.

Ob die Modelle nach BEL 001-0 oder der BEB berechnet werden, hängt davon ab, ob eine Regel- bzw. gleich- oder andersartige Versorgung vorliegt. Beim Ausnahmefall wird das Gegenkiefermodell seit dem 1. April 2006 nach der BEL-Nr. 001-8 honoriert. Besteht kein Ausnahmefall, so erfolgt die Herstellung eines Hartgipsmodells nach der Nr. 0001, bei Superhartgips nach der Nr. 0002. Wenn die Praxis keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, wird nur der Bruttobetrag (ohne Ausweis von 7 % MwSt.) auf dem Laborbeleg erfasst.

3.

In der aufgezeigten Praxis erscheinen bei den Materialien Produktnamen sowie die Einzelposten mit Preisen zur Ermittlung des Gesamtpreises. Das ist weder im Kassen- noch Privatbereich erforderlich und gehört in ein praxisinternes Feld, das im Ausdruck nicht erscheint. Folgende Angaben reichen aus: x-mal Alginatabformung; x-mal Elastomere Abformung; x-mal Bissabformung. Zur Anzahl der Abformungen und der Preisgestaltung kann hier nichts gesagt werden, Preisrecherche und Kalkulation müssen von jeder Praxis selbst vorgenommen werden.

4.

In der Auflistung fehlen folgende Materialien: Anästhetikum (GOZ-Nr. 0100); Nahtmaterial (ggf. GOZ-Nr. 9040); Einheilkappe/Sulcus-/Gingivaformer (GOZ-Nr. 9040); Abformkappe/-pfosten (oder über das Fremdlabor bestellen)

 

Fazit | Ein Planungsbogen mit Angaben der Arbeitsschritte sowie der Einstufung des Ausnahmefalls spart Arbeitszeit und Nerven. Der Patient wird bei Mängeln in der Planung über einen erheblich niedrigeren Eigenanteil informiert. Addiert man die Einzelbeträge im Material- und Honorarbereich, so fehlen rund 180 Euro. Für eine kleine Kronenversorgung ist das ein stolzer Fehlbetrag, der zuzüglich der unnötigen Verwaltungskosten weitaus höher ausfällt. Im Download-Bereich (pi.iww.de) können Sie kostenfrei unter der Rubrik „Abrechnung“ einen Planungsbogen für den dargestellten Behandlungsfall als Muster abrufen und auf Ihren Bedarf hin anpassen.