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31.07.2014·Abrechnung Unvollständiger Karteikarteneintrag: Ist ein Honorarverlust vorprogrammiert?

·Abrechnung

Unvollständiger Karteikarteneintrag: Ist ein Honorarverlust vorprogrammiert?

| Unvollständige bzw. unpräzise Eintragungen in die Behandlungsunterlage des Patienten sind die Hauptursache, warum es zu Honorareinbußen kommt. Detaillierte Aufzeichnungen der Arbeitsschritte reduzieren zeitaufwendige – und somit teure – Rücksprachen bei der Honorarerfassung bzw. -kontrolle und gewährleisten einen leistungsbezogenen Praxisumsatz. Daher befassen wir uns hier mit der Frage, wie unvollständige Aufzeichnungen und damit Honorarverluste vermieden werden können. |

Fehlende Angaben bei der Dokumentation

Was nicht eingetragen wird, wird oftmals nicht abgerechnet, weil für Rückfragen keine Zeit bleibt. Daher sollte in der Praxis geprüft werden: Wie sehen die Eintragungen bei implantat-chirurgischen Behandlungen aus und wie können sie optimiert werden? Beispiele aus der Praxis stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor. Auszugsweise werden hier nur die Hauptleistungen aufgeführt.

 

  • Beispiel 1a: Eintragungen der Praxis (fehlerbehaftet)
Dokumentation
Geb.-Nr.
Fehlende Angaben

17,15,14,24,25,27 Freilegung

6 x 9040

Art der Freilegung: Skalpell, Laser, Implantat-Finder?

Schwierigkeit/Zeitaufwand?

Faktor 2,3-fach?

17 Aufwendige Schnittführung Modellation, Foto

Exakte Schnittführung (regio x bis regio y)

Welche Form der Plastik, Beschreibung?

Periostschlitzung? Schwierigkeit und Zeitaufwand?

26,27 Entfernung Fremdkörper

1 x 9160

1 x 0500

Was wurde exakt entfernt und wie viele Objekte?

  • Beispiel 1b: Optimierte Eintragungen
Dokumentation
Eintrag in der Praxis

Schnittführung 18-13, 23-28

15,14,25,27 Freilegung

17,24 Freilegung, extrem feste Gingiva, erhöhter Zeitaufwand, Faktor 3,3-fach

Auswechseln Verschlussschraube gegen Gingivaformer Typ x, Höhe x, Lot-Nr.: x

4 x 9040

2 x 9040 3,3-fach

 

6 x Gingivaformer

26,27 Entfernung 2 x Membranpin

1 x 9160

17-15,25-28 Aufwendige Schwenklappenplastik

OP-Zuschlag; Zeitvolumen x Minuten

2 x Ä2382

1 x Ä444

17, 27 Foto

2 x 6000a

 

In Beispiel 1 fehlt die Faktorsteigerung bei der Freilegung, die Dokumentation der Gingivaformer, der Hautlappenplastiken mit OP-Zuschlag und die Fotografien. Da es insbesondere bei der Erstattung von Hautlappenplastiken meistens zu Leistungskürzungen durch private Kostenträger kommt, sind Fotos sowohl unter medizinischen als auch unter abrechnungstechnischen Aspekten ein wichtiges Hilfsmittel.

 

Auf Beschluss des GOZ-Beratungsforums (BZÄK, Beihilfe und PKV-Verband) am 28. Mai 2014 kann diese Maßnahme entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, wobei die PKV die GOZ-Nr. 6000 als Analogziffer empfohlen hat. Der OP-Zuschlag 0500 ist zwar neben der GOZ-Nr. 9160 berechenbar, allerdings werden in dieser Sitzung auch zuschlagsberechtigte Ziffern der GOÄ erbracht, sodass die höher bewertete GOÄ-Nr. 444 zum Tragen kommt.

 

Hier gilt es zu beachten, welche Einmalartikel Sie bei der Freilegung verbrauchen, da für die Materialberechnung in der GOÄ der § 10 Abs. 1 zuständig ist. Benötigen Sie zum Beispiel eine sterile Einmalabdeckung, Kochsalzlösung und sterile Handschuhe, so können diese Artikel, die für die Erbringung der GOÄ-Nr. 2382 erforderlich sind, dem Patienten in Rechnung gestellt werden, da bei den OP-Zuschlägen der GOÄ nach den Nrn. Ä442 bis Ä445 keine Einmalmaterialien enthalten sind.

 

Die Differenz nach korrekter Leistungserfassung beträgt allein für das Honorar 340 Euro zuzüglich der sechs Gingivaformer für etwa 200 Euro.

 

  • Beispiel 2a – Eintragungen Praxis (fehlerbehaftet)
Dokumentation
Geb-Nr.
Fehlende Angaben

48 Knochenblockentnahme

1 x 9140

Blocktransplantat?

14,15 Knochenaufbau mit Knochenspan und BioOss, mit Membran abgedeckt

1 x 9100

Material

Knochenstück oder Knochenblock?

Materialdaten?

Augmentat mit Pins befestigt

1 x 9150

Was wurde mit Pins befestigt? Membran und/oder Knochenblock? Wie viele Elemente?

 

  • Beispiel 2b – Optimierte Eintragungen
Dokumentation
Eintrag in der Praxis

48 Knochenblockentnahme

2 x 9140

14,15 Lagerbildung

14,15 Knochenaufbau mit Knochenblock

OP-Zuschlag

14,15 Befestigung mit zwei Osteosynthese-Schrauben Fa. x, Typ x, Länge x

 

1 x 9100

1 x 0530

1 x 9150

2 x Osteosynthese-Schrauben

Auffüllen Spalträume mit 0,25g BioOss, Fa. Geistlich, Körnung x

1x 0,25g BioOss

14-15 BioGide, Größe x mal x, Fa. Geistlich

1 x BioGide Membran

 

Wird ein Knochenblock aus einer anderen OP-Region als Block gehoben und verpflanzt, kann die GOZ-Nr. 9140 zweifach berechnet werden. Die Nr. 9150 ist nur bei Verwendung von Osteosynthese-Materialien neben der GOZ-Nr. 9100 honorierbar. Bei der Eintragung wurde der OP-Zuschlag nicht erfasst. Somit entsteht insgesamt im Honorarbereich ein Verlust von rund 210 Euro.

 

  • Beispiel 3a – Eintragungen Praxis (fehlerbehaftet)
Dokumentation
Geb.-Nr.
Fehlende Angaben

14,15 Implantation

Augmentation mit Knochen

2 x 9010

1 x 0530

2 x Implantate

Schwierigkeit und/oder Zeitaufwand?

Materialdaten?

Einpatientenbohrer (EP)-Set?

Entfernung Pins

1 x 9160

Wo und wie viele? Pins?

14,15 interner Sinuslift mit Knochenersatzmaterial

1 x 9110

OP-Beschreibung?

Materialdaten?

 

  • Beispiel 3b – Optimierte Eintragungen
Dokumentation
Eintrag in der Praxis

14-15 Entfernung Osteosynthese-Schrauben aus Knochen

1 x 9170

14,15 EP-Set Ø 3,8

1 x EP-Set

14,15 Implantation

OP-Zuschlag

2x Implantate SCREW LINE inkl. Abdeckschraube, Fa. Camlog, Länge x., Lot-Nr. x; EP-Set x

2 x 9010

1 x 0530

2 x Implantate

14,15 Interner Sinuslift

0,25g NanoBone, Fa. ARTOSS, Körnung x

Gewinnung von Knochenchips aus OP-Region mittels Knochenschaber und Augmentation an beiden Gewindegängen im Bereich der Implantatschulter

2 x 9110

1 x 0,25g NanoBone

1 x Knochenschaber

2 x 9090

 

Beim zweizeitigen Vorgehen werden die auf Knochenniveau inserierten Osteosynthese-Schrauben in der Regel bei der Implantation entfernt. Die GOZ enthält zwei Leistungsziffern für die Entfernung von Fremdmaterialien, wobei hier aufgrund der Knochenlage die höher bewertete GOZ-Nr. 9170 berechenbar ist. Die Eintragung enthält keinen Hinweis auf die eingesetzten Implantatbohrer: Mehrweg oder Einweginstrumente. Bereits seit einem BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az. III ZR 264/03, Abruf-Nr. 041619 unter pi.iww.de) dürfen Einmalbohrer oder -fräsen in der Implantologie in Rechnung gestellt werden. Im Zuge der GOZ-Novellierung wurde die Berechenbarkeit der Implantatfräsen im Kapitel K „Implantologie“ unter Punkt 2 neu integriert („Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig).“

 

Dem Implantologen und der Assistenz sollte bekannt sein, dass ein interner Sinuslift je Kavität berechnet wird. Erfolgt darüber hinaus eine Entnahme von Eigenknochen aus der OP-Region, um diesen an den Gewindegängen der Implantate anzulagern, muss dies unbedingt notiert werden, da es sich um eine zusätzlich berechenbare Honorarleistung handelt. Die Gewinnung von Knochenstücken in der OP-Region mit Implantation des Knochens nach GOZ-Nr. 9090 findet an einer anderen OP-Region statt (selbstständige Leistung) und ist daher neben der Nr. 9110 für den internen Sinuslift berechenbar.

 

Die unvollständigen Eintragungen führen zu einem Minderhonorar von etwa 320 Euro.

 

  • Beispiel 4a – Eintragungen Praxis (fehlerbehaftet)
Dokumentation
Geb.-Nr.
Fehlende Angaben

26 Externer Sinuslift

OP-Zuschlag

1x 9120

1x 0530

Chirurgisches Vorgehen?

Materialdaten?

26 schwieriger Knochenaufbau, mit Schrauben befestigt und aufgefüllt

 

Materialdaten?

EP-Set

26 Implantation

Implantat Standard Plus

 

1x 9010

Welcher Hersteller?

Materialdaten?

Steigerungsfaktor?

 

  • Beispiel 4b – Optimierte Eintragungen
Dokumentation
Eintrag in der Praxis

26 Externer Sinuslift, Lagerbildung, BioOss

1 x 9120

OP-Zuschlag

1 x 0530

24-27 Aufgeklappt, 26 Knochenaufbau Alveolarfortsatz (Faktor 3,5-fach, Begründung 14) mit allogenem Knochenblock, Fa. x

Befestigung mit 2 Osteosynthese-Schrauben, Fa. x

 

Auffüllen der Spalträume mit 0,25g BoneCeramic, Körnung x, Befestigen einer BioGide Membran Fa. Geistlich x mal x mm

1/3 x 9100 3,5-fach

1 x allogener Knochenblock

1 x 9150

2 x Osteosynthese-Schraube

 

1 x 0,25g BoneCeramic

1 x BioGide Membran

EP-Set Ø 4,1mm

26 Implantation (Faktor 3,5-fach, Begründung 7)

Tissue Level Standard Plus Implantat, Roxolid,

12 mm, Lot-Nr. X

Verschlussschraube klein

1 x EP-Set

1 x 9010 3,5-fach

1 x Implantat

 

1 x Verschlussschraube

 

Erfolgt im Rahmen eines externen Sinuslifts zusätzlich ein Aufbau des Kieferkamms (andere OP-Region) nach GOZ-Nr. 9100, ist diese Gebührenziffer zu einem Drittel berechenbar. Die Befestigung des Fremdknochenblocks erfolgt nach der GOZ-Nr. 9150. Die sofortige Aufzeichnung für die Faktorsteigerung der GOZ-Nr. 9010 in der Patientenakte ist exzellent.

 

In der Beispielspraxis gibt es eine Tabelle mit nummerierten Begründungen, die bei unterschiedlichen Behandlungsformen vorkommen können. Anhand der „Nr. 7“ und der „Nr. 14“ können von der Verwaltungsmitarbeiterin die richtigen Begründungstexte den beiden Gebührenziffern zugeordnet werden. Diese Liste wird im QM-Handbuch hinterlegt, sodass nicht jedes Mal die Originalbegründungen händisch erfasst werden müssen.

 

Auch wenn die GOZ-Nr. 9100 hier in Kombination mit der GOZ-Nr. 9120 nur zu einem Drittel der Gebühr berechnet werden kann, ist dennoch eine Steigerung des Gebührenfaktors gestattet. Lediglich die OP-Zuschläge nach den GOZ-Nrn. 0110 und 0500 bis 0530 sind in der GOZ auf den Faktor 1,0-fach mit einem Festbetrag definiert.

 

Das Minderhonorar aufgrund von Eintragungsdefiziten beläuft sich in diesem Fall auf etwa 370 Euro.