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31.07.2019·Reparaturen Auswechseln Abutment nach Fraktur und neue Krone: Welche Gebührenziffern sind berechenbar?

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Auswechseln Abutment nach Fraktur und neue Krone: Welche Gebührenziffern sind berechenbar?

| FRAGE: „Unser Patient hat an 36 ein Implantat mit Krone. Das Implantat bzw. das Massivsekundärteil ist gebrochen, es soll auch eine neue Krone hergestellt werden. Welche Position darf ich für das Entfernen des gebrochenen Abutments berechnen? Mein erster Impuls wäre die Nr. 9060 GOZ, aber es wird ja eine neue Krone hergestellt ‒ daher Nr. 9050? Ich soll auch eine Schutzkappe für das Massivsekundärteil bestellen. Gibt es dafür auch eine Honorarleistung?“ |

 

Antwort: Am Tag der Entfernung des frakturierten Massivsekundärteils kann für das Auswechseln im Reparaturfall die Nr. 9060 GOZ berechnet werden. Dafür muss das Implantat mit einem anderen Aufbauelement ‒ beispielsweise einer Verschlussschraube ‒ abgedeckt werden.

 

In der folgenden Sitzung wird das neu bestellte Abutment gegen die Verschlussschraube ausgewechselt, eine Abformkappe aufgesteckt und das Implantat zur Herstellung der neuen Krone abgeformt. Das Auswechseln wird nach der Nr. 9050 GOZ berechnet, da jetzt die rekonstruktive Phase beginnt.

 

Bei diesem speziellen Abutment wird eine konfektionierte Schutzkappe aus Peek auf dem Massivsekundärteil befestigt. Diese schützt den Patienten vor möglichen Verletzungen. Das Honorar wird nach der Nr. 2260 GOZ zuzüglich der berechenbaren Materialien berechnet (Verschlussschraube oder Gingivaformer, Massivsekundärteil, Abformkappe, Schutzkappe).