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31.10.2019·Untersuchungen Untersuchungsleistungen vor Implantation vollständig erbringen und berechnen

·Untersuchungen

Untersuchungsleistungen vor Implantation vollständig erbringen und berechnen

| Die Auswertung zahlreicher implantologischer Rechnungen zeigt, dass im Rahmen einer Gesamtversorgung außer der implantatbezogenen Analyse nach Nr. 9000 GOZ und den Planungsmodellen nach Nr. 0060 GOZ selten weitere Untersuchungsleistungen berechnet werden. PI zeigt auf, an welche Leistungen in diesem Zusammenhang gedacht werden sollte und welche Abrechnungsgrundsätze dafür gelten. So sichern Sie Ihren Honoraranspruch ab und vergessen keine Leistungen. |

Abgrenzung der Nr. 0010 GOZ zur Nr. 6 GOÄ

Untersuchungen nach Nr. 0010 GOZ und Nr. 6 GOÄ sind zwar punktemäßig gleich bewertet, es gibt jedoch Unterschiede beim Leistungsumfang und ‒  aufgrund des etwas höheren Punktwerts der GOÄ ‒ in der Honorierung. Die Leistungsbeschreibungen lauten:

 

  • Leistungsbeschreibung Nr. 0010 GOZ

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befunds

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

100

5,62

12,94

19,68

 

 

  • Leistungsbeschreibung Nr. 6 GOÄ (Auszug)

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: „… das stomatognathe System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus …“ ‒ gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

100

5,83

13,41

20,41

 

Unter Zugrundelegung des 2,3-fachen Satzes ergibt sich für die Nr. 6 GOÄ ein Mehrhonorar von 0,47 Euro. Ein zeitlicher Mindestabstand bis zur erneuten Berechnung besteht bei beiden Leistungen nicht. Eine zweifache Berechnung an einem Tag (Begründung auf Rechnung) ist im Zusammenhang mit der Implantologie eher selten.

 

Für den Ansatz der Nr. 6 GOÄ wird nicht nur die Erhebung des vollständigen Zahnstatus, sondern auch die Inspektion der Mundhöhle und die Inspektion und Palpation der Zunge sowie beider Kiefergelenke gefordert. Auf die Erhebung eines kurzen Parodontalbefunds wird verzichtet, der wiederum obligatorischer Bestandteil der Nr. 0010 GOZ ist. Die Pflichtdokumentation ist mit „erkrankt“ oder „nicht erkrankt“ in der Regel ausreichend. Bei einem positiven Ergebnis sind weitere Untersuchungen einzuleiten.

 

Die „eingehende Untersuchung“ ist gemäß Leistungsbeschreibung eine anlassbezogene „Erkrankungsuntersuchung“ und stellt keine vollständige Untersuchung des gesamten Kauorgans dar. Bei der Nr. 6 GOÄ steht die Untersuchung des möglicherweise gestörten Zusammenspieles der einzelnen Faktoren in diesem System im Vordergrund. Insofern zielt die Formulierung der Nr. 6 GOÄ schon in die Richtung einer sich funktionsanalytisch orientierenden Untersuchung.

 

Die Leistungsbeschreibung der Nr. 0010 GOZ enthält Formulierungen wie „Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen bzw. Parodontalerkrankungen“. Das heißt, diese Prüfung zielt eher auf die Erkrankungen der einzelnen Systemteile. Die Untersuchungsart muss also jeden Teilbereich einzeln analysieren, um Probleme erkennen zu können. Es handelt sich um einen orientierenden diagnostischen Überblick, durch den ‒ wie bei einem Screening ‒ die Behandlungsbedürftigkeit ermittelt wird. Die Untersuchung dient auch zur Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind, die eventuell gesondert zu honorieren sind.

 

PRAXISTIPP | Die beiden Leistungen untersuchen den gleichen Teilbereich des Patienten, sind aber wegen ihrer verschiedenen Blickwinkel nicht als gleichartige Untersuchungen anzusehen. Da sich die Nr. 0010 GOZ eher am Detail orientiert, hat sie eine größere Bedeutung als die Nr. 6 GOÄ. Verlaufskontrollen während der Therapie einer Erkrankung erfüllen den Leistungsinhalt der beiden Untersuchungsleistungen jedoch nicht.

 

Der Befund muss dokumentiert werden, wobei keine Form- und Umfangsvorschriften vorgegeben sind. Die Erhebung von Indizes ‒ wie Gingival- bzw. Parodontalindizes oder eines PAR-Status ‒ sind nicht Bestandteil dieser Leistung und weder in der Leistungsbeschreibung noch in Abrechnungsbestimmungen enthalten.

Beihilfen fordern primären Zugriff der Zahnärzte auf die GOZ

Nach Ansicht der Beihilfe müssen Zahnärzte für ihre erbrachten Leistungen primär auf die Gebührenpositionen der GOZ zurückgreifen. Im Teil A Allgemeine Bestimmungen der GOZ 2012 wird die Nr. 6 GOÄ jedoch als für Zahnärzte ansatzfähige Honorarziffer ausdrücklich erwähnt, sodass einer Berechnung nichts im Wege steht. Nach § 6 Abs. 2 GOZ ist der Abschnitt B I GOÄ (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) für Zahnärzte geöffnet.

 

Es fällt in den Verantwortungsbereich des Zahnarztes und unterliegt seiner Therapiefreiheit, die jeweilige erfolgversprechende und medizinisch notwendige Leistung auszuwählen. Dazu die Essenz aus zwei Urteilen:

 

  • VG Frankfurt/Main vom 07.02.2001 (Az. 50 E/2-127/00): Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Zahnarzt lediglich Beratungen, nicht aber Untersuchungen aus der GOÄ berechnen sollte. Das Kapitel B I (Allgemeine Beratungen und Untersuchungen) der GOÄ ist laut § 6 Abs. 1 der GOZ (Anmerkung: GOZ von 1988) für die Zahnärzte geöffnet.

 

  • VG Aachen vom 14.03.1996 (Az. 1 K 6741/93): Ein Zahnarzt, der medizinisch notwendige Leistungen aus geöffneten Bereichen der GOÄ erbringt, muss diese nach den Positionen der GOÄ berechnen. Eine Einschränkung, dass vorrangig die Leistungen aus der GOZ zu berechnen sind, findet sich im § 6 Abs. 1 (Anmerkung: GOZ von 1988) nicht.

Mundhygienestatus

Zentraler Bestandteil der vor einer Implantation zu erbringenden Leistungen ist die Erstellung des Mundhygienestatus nach Nr. 1000 GOZ.

 

  • Nr. 1000 GOZ

Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

200

11,25

25,87

39,37

 

Die Leistung nach der Nr. 1000 GOZ ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig. Sie umfasst die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und das Motivieren des Patienten.

 

Im Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 1000 GOZ sind Leistungen nach den Nrn. 0010, 4000 und 8000 GOZ sowie Beratungen und Untersuchungen nach der GOÄ nur dann berechenbar, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird. Eine Berechnung am gleichen Tag mit den vorgenannten Untersuchungsziffern ist somit gebührenrechtlich gestattet ‒ lediglich eine Begründung wie beispielsweise „Mundhygienestatus durch zweite Person erbracht“ muss bei Rechnungslegung vermerkt werden.

PAR-Status, Gingivalindex und Funktionsstatus

Wesentlich weniger als der Mundhygienestatus werden im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Untersuchungen nach den Nrn. 4000, 4005 und 8000 GOZ sowie der „CMD-Kurzbefund“ einbezogen. Dies führt immer wieder zu unvollständigen Planungen.

 

  • Nr. 4000 GOZ

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

160

9,00

20,70

31,50

 

 

  • Nr. 4005 GOZ

Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

80

4,50

10,35

15,75

 

Die Leistungen nach den Nrn. 4000 und 4005 GOZ sind innerhalb eines Jahres jeweils höchstens zweimal berechnungsfähig.

 

Gingival- oder Parodontalindizes können laut Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nr. 4000 GOZ indiziert.

 

PRAXISTIPP | Die gemeinsame Berechnung der Nrn. 4000 und 4005 GOZ ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlauf einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.

 

Im Gegensatz zur Nr. 4000 GOZ beinhaltet die Nr. 0010 GOZ in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums. Hingegen dient die Nr. 1000 GOZ der Information über den Mundhygienezustand und die Nr. 4005 GOZ liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund der unterschiedlichen Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind die Nrn. 1000 und 4005 nebeneinander und/oder neben der Nr. 4000 GOZ berechnungsfähig.

 

  • Nr. 8000 GOZ

Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

500

28,12

64,68

98,42

 

Die Leistung nach der Nr. 8000 GOZ umfasst die prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung; außerdem die funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule sowie klinische Reaktionstests (z. B. Resilienz- und Provokationstest). Ein zeitlicher Mindestabstand, bis die Leistung erneut berechnet werden kann, besteht nicht.

 

Die klassische klinische Funktionsanalyse dient der Feststellung von Erkrankungen oder Veränderungen in der Funktion des craniomandibulären Systems. Diese können sowohl die Zähne als auch beispielsweise Knochen, Gelenke und Muskulatur in ihrer Funktion beeinflussen. Die Diagnostik dieser Störungen wird durch die klassische klinische Funktionsanalyse eingeleitet. Diese umfasst das Zusammentragen und Beurteilen der Ergebnisse unterschiedlicher Einzeltests (Palpation, Auskultation, nicht instrumentelle Erfassung der Kieferbewegungen).

 

PRAXISTIPP | Die Befunde können beispielsweise im „Klinischen Funktionsstatus“ der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie (DGFDT) auf drei Seiten dokumentiert und ausgewertet werden. Die dritte Seite kann dabei auch für Beihilfepatienten ausgefüllt und einem Therapieplan beigefügt werden. Je nach Umfang der Erkrankung beteiligt sich die Beihilfe an den Kosten.

 

CMD-Kurzbefund

Für den Bereich der Funktionsdiagnostik und -therapie ist die Basisuntersuchung das CMD-Screening. Dieses wurde bereits im Jahr 1999 von einer Arbeitsgruppe um PD Dr. Ahlers und Prof. Dr. Jakstat unter der Bezeichnung „CMD-Kurzbefund“ entwickelt und veröffentlicht. Inhalt der Untersuchung sind sechs verschiedene Einzeltests (siehe PI 06/2019, Seite 2 ff.). Die Befunde werden in der Regel entweder mit einer speziellen Software oder mit entsprechenden Karteiaufklebern als CMD-Kurzbefund dokumentiert und ausgewertet (dentaConzept.de). Andere weiterführende Untersuchungen ‒ z. B. die klinische Funktionsanalyse oder die manuelle Strukturanalyse sowie Tests zur Aufdeckung orthopädischer und psychosomatischer Co-Faktoren ‒ sind nicht Bestandteil dieser Leistung und bei Notwendigkeit einzubeziehen.

 

Die BZÄK hat das CMD-Screening in Form eines Kurzbefundes als Analogleistung anerkannt. Es folgen drei Beispiele für eine Analogberechnung mit unterschiedlichen Beschreibungen bei einem Honorarbedarf von rund 25 Euro.

 

  • Beispiel 1: Nr. 2340a GOZ

CMD-Screening entsprechend direkte Überkappung

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

200

11,25

25,87

39,37

 

 

  • Beispiel 2: Nr. 8010a GOZ

CMD-Screening zur Überprüfung spezifischer Symptome im Rahmen einer craniomandibulären Dysfunktion entsprechend Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

180

10,12

23,28

35,43

 

 

  • Beispiel 3: Nr. 8080a GOZ

CMD-Screening als Basisuntersuchung entsprechend diagnostische Maßnahmen

Punkte
Euro/1,0-fach
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

250

14,06

32,34

49,21

 

Bei der Auswahl einer geeigneten Analogziffer sollte diese mit dem 1,8 bis 2,0-fachen Gebührensatz bereits das erforderliche Honorar abdecken. Ist die Leistungserbringung schwieriger als vorgesehen, kann die Ziffer bis zum 2,3-fachen Gebührensatz ohne Begründung berechnet werden.

 

FAZIT | Im Rahmen eines Gesamtkonzepts muss fallbezogen geprüft werden, welche weiterführenden Untersuchungen vor und nach einer Implantation medizinisch notwendig sind. Die Aufzeichnung der Untersuchungen, der Befunde und der Diagnose sind chronologisch festzuhalten. Der Versichertenstatus des Patienten ist dabei unerheblich.