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01.12.2016·Abrechnung Die Verblendung an einer Brücke wird erneuert: Was kann berechnet werden?

·Abrechnung

Die Verblendung an einer Brücke wird erneuert: Was kann berechnet werden?

| Bei einer Kassenpatientin sollen bei einer implantat- und zahngetragenen Hybridbrücke aus NEM mit Vollverblendung die drei Verblendungen regio 45 bis 47 erneuert werden. Welcher Festzuschuss greift und welche Honorarleistungen sind berechenbar? |

Der Festzuschuss

Für die Erneuerung der Verblendungen wird kein Festzuschuss gewährt, da die Verblendgrenze in der GKV nur bis Zahn 44 im Unterkiefer reicht. Die ZE-Richtlinie Nr. 20 enthält die gesetzliche Grundlage: „Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.“

Außervertragliche Leistungen

Die Erneuerung der Verblendungen muss mit allen Begleitleistungen privat mit dem Kassenpatienten vereinbart werden. Dafür sollte schriftlich eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ mit dem Patienten getroffen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Die Leistungen werden auf einem privaten Heil- und Kostenplan erfasst. Sobald mit dem Dentallabor die Kosten für die neuen Verblendungen geklärt sind, können die Gesamtkosten ermittelt und der Patient darüber aufgeklärt werden.

 

Es folgt eine Auswahl von Zahnarzt- und Laborkosten:

 

GOÄ-/GOZ-Nrn.
Leistungstext Kurzform
Euro/2,3-fach

1 x 0030

Heil- und Kostenplan

25,87

1 x Ä1

Beratung

10,72

1 x Ä5

Symptombezogene Untersuchung

10,72

1 x 0100

Leitungsanästhesie

9,05

2 x 2290

Entfernung Krone/Brückenanker

46,56

1 x 4050

Zahnstein entfernen, einwurzeliger Zahn/Implantat

1,29

1 x 4055

Zahnstein entfernen, mehrwurzeliger Zahn

1,68

2 x 5120

Provisorische Krone Brückenanker

62,10

1 x 5140

Provisorische Brückenspanne

10,35

1 x 0100

Leitungsanästhesie

9,05

3 x 2320

Wiederherstellung Verblendung mit Wiederbefestigung

135,81

2 x 2197

Adhäsive Befestigung

33,64

Abformmaterial und Anästhetika ca.

10,00

 

BEB-Nrn.
Leistungstext Kurzform
Euro ca.

2 x 0002

Modell aus Superhartgips

25,00

1 x 0402

Einstellen in Mittelwertartikulator

15,00

1 x 0723

Zahnfarbe

12,00

3 x 5307

Konditionieren

36,00

3 x 2612

Mehrflächige Verblendung

345,00

3 x 8201

Kronen- oder Brückengliedreparatur, Grundeinheit

69,00

2 x 8202

Leistungseinheit, Trennspalt

26,00

3 x 8206

Vorbereitung für Verblendung

39,00

2 x 0701

Versand je Versandgang

9,00

 

Die Kostenaufklärung

Die Erneuerung der drei Verblendungen beträgt zahnärzlicherseits rund 370 Euro für die optional genannten Gebührenziffern und Materialkosten. Verzichtet der Zahnarzt auf die GOZ-Nrn. 0030, Ä1, Ä5 und fertigt er nur ein Provisorium für den natürlichen Zahn, dann liegen die Kosten bei rund 280 Euro. Die zahntechnischen Kosten betragen rund 580 Euro. Bei Verzicht auf die BEB-Nrn. 0723, 5307 und 8206 entstehen Kosten in Höhe von 490 Euro.

 

Die Gesamtkosten betragen in diesem Fall also 770 bis 950 Euro. In der Praxis sollte daher festgelegt werden, welche Honorarleistungen, Gebührensätze und Materialkosten für die Wiederherstellung einer Verblendung außerhalb der Verblendgrenze berechnet werden, damit die Kostenaufklärung stimmig zur späteren Rechnung ist.

Ist die Erneuerung von Verblendungen wirtschaftlich?

Ein Kassenpatient rechnet in der Regel nicht damit, dass die Erneuerung der Verblendungen einen derart hohen Eigenanteil zur Folge hat. Daher gilt es grundsätzlich bei umfangreichen Wiederherstellungen zu prüfen, wie alt die Brücke ist und ob eine Neuanfertigung nicht wirtschaftlicher ist.

 

Bei Erneuerung der Brücke wird Befund 3 x 7.2 gewährt, da es sich um eine Suprakonstruktion handelt und keine Befundänderung besteht. Die Versorgung ist andersartig, weil kein Ausnahmefall „Einzelzahnlücke“ vorliegt, es fehlen zwei Zähne. Es erfolgt eine Direktabrechnung der andersartigen Versorgung. Der Implantataufbau bleibt erhalten. Die Abrechnung:

 

  • GOZ-Nummern mit Gebührensatz 2,3-fach

1 x 0060, 1 x 2290 (Implantat), 1 x 4040, 1 x 5170, 2 x 5120, 1 x 5140, 1 x 5010, 1 x 5000, 1 x 5070. Das Honorar beträgt rund 510 Euro. Dazu kommen noch die Material- und Laborkosten. Diese betragen im Durchschnitt bei einer NEM-vollverblendeten Brücke 1.300 Euro.

 

Die Gesamtkosten betragen rund 1.810 Euro. Der Festzuschuss ohne Bonus beläuft sich auf rund 260 Euro, sodass ein Eigenanteil von rund 1.550 Euro verbleibt, wenn der Implantataufbau nicht erneuert wird.