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01.12.2017·Abrechnung Einteilige Mini-Implantate, Teil 2: Das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese ‒ die Abrechnung

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Einteilige Mini-Implantate, Teil 2: Das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese ‒ die Abrechnung

| In diesem Beitrag stellt Ihnen PI das Umarbeiten einer vorhandenen funktionstüchtigen Prothese auf Mini-Implantaten vor. Welche Leistungen sind ansatzfähig? Stellt das Mini-Implantat bezogen auf die Patrize eine selbstständige Leistung dar? |

Fallbeispiel

Nach Anamnese, Befundung und Diagnostik wird ein Privatpatient über die Therapiemöglichkeiten und die wirtschaftlichen Folgen informiert. Aufgrund der Anamnese ist eine minimalinvasive Therapie unter Insertion von sechs einteiligen Mini-Implantaten im zahnlosen Oberkiefer bereits erfolgt (Hinweise dazu finden Sie in PI 11/2017, Seiten 1 ff.).

 

Die Umarbeitung des vorhandenen Zahnersatzes

Der Zahnersatz im OK ist funktionstüchtig und soll beim Hauszahnarzt zur Suprakonstruktion umgearbeitet werden. Folgende Leistungen erbringt er:

 

Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung

Ä1

1

Beratung

Ä5

1

Symptombezogene Untersuchung

Ä5004

1

Orthopantomogramm

 

Anhand der Röntgenaufnahme wird die Osseointegration der Implantate überprüft. Sind die klinischen und röntgenologischen Voraussetzungen für eine prothetische Belastung gegeben, kann mit dem Umarbeiten zur Suprakonstruktion begonnen werden.

 

Honorar für den Kugelkopfanker? Drei Varianten

Doch wie steht es um das Honorar für den Kugelanker, der sich meist auf dem Mini-Implantat befindet und eine Einheit mit dem Implantat darstellt? Wir stellen Ihnen die drei Varianten vor:

 

Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung

Kugelanker auf Mini-Implantat

Keine

Variante A: Keine Honorarleistung, da der Kugelanker nicht als selbstständige Leistung im Implantat verankert wird. Das einteilige Mini-Implantat besteht aus dem Implantat und ‒ in der Regel – einem Kugelanker, der untrennbar mit dem Mini-Implantat verbunden ist (einteilig).

oder

5000

6

Variante B: Kugelanker als Patrize; Krone vorhanden, aber konfektioniert; entspricht jedoch nicht der Leistungslegende, da Verbindungselemente nicht erwähnt werden und dort von einer „Vollkrone“ die Rede ist.

oder

5030

6

Variante C: Kugelanker als Patrize; Leistungstext ist stimmig, von zweiteiligen Implantatsystemen ist nicht die Rede, Prothesenanker besteht; stimmig mit der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer; ggf. Gebührensatz < 2,3-fach.

 

Die gebührenrechtlichen Unterschiede sind ausführlich bereits in PI 11/2017, Seite 1 ff. vorgestellt worden. Nach § 4 Abs. 2 GOZ kann eine Gebühr nur für eine selbstständige zahnärztliche Leistung berechnet werden. Das würde der Honorierung der GOZ-Nrn. 5000 und 5030 widersprechen. Andererseits muss der Zahnarzt nach Planung der Therapie bei Neuanfertigung die Abformungen und Einproben vornehmen.

 

Das Umarbeiten der Prothese zur Suprakonstruktion erfolgt oftmals im Rahmen einer direkten Unterfütterung. Einproben werden teils mehrfach im Rahmen der Umgestaltung durchgeführt.

 

Auch diese Therapie muss geplant werden. Es bleibt daher unklar, welche der drei Varianten die eindeutig korrekte Vorgehensweise ist. Eine Entscheidung des Bundesgesundheitsministeriums ist wohl kaum kurzfristig zu erwarten, sodass Sie sich nach den Empfehlungen der regionalen Zahnärztekammern richten sollten.

Die zahntechnischen Leistungen

Aufgrund seiner Approbation darf ein Zahnarzt auch zahntechnische Leistungen erbringen. Diese werden entweder nach § 9 GOZ auf der regulären Rechnung oder auf einem Eigenlaborbeleg mit dem berechenbaren Material erfasst.

 

Eigenlabor
Anzahl
Leistung

§ 9 GOZ

1

Desinfektion eines Werkstücks

§ 9 GOZ

6

Hohllegen der alten OK-Prothese in Implantatregion

§ 9 GOZ

6

Aufstecken der Matrizen auf Kugelköpfe

§ 9 GOZ

6

Matrizengehäuse (Material)

§ 9 GOZ

6

Basales Einpolymerisieren der Kugelkopfmatrizen und Ausarbeitung

§ 9 GOZ

1

Instandsetzung des Zahnersatzes

§ 9 GOZ

1

Zahnersatz nach direkter Unterfütterung ausarbeiten

§ 9 GOZ

1

Desinfektion eines Werkstücks

 

Die Preise legt der Zahnarzt nach seinen betriebswirtschaftlichen Daten fest.

Muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden?

Unabhängig davon, ob Sie die zahntechnischen Leistungen auf der Rechnung oder einem Eigenbeleg erfassen: Die wichtige Frage ist, ob Sie bereits umsatzsteuerpflichtig sind. Der Gesetzgeber hat im Umsatzsteuergesetz eine Sonderregelung erlassen, wonach bei geringen ‒ eigentlich steuerpflichtigen ‒ Einnahmen keine Umsatzsteuer zu leisten ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Kleinunternehmer ist jeder Zahnarzt, dessen steuerpflichtige Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 17.500 Euro Gesamtumsatz nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer voraussichtlich nicht übersteigen werden.

Rechnung bei Kleinunternehmerregelung

Wer als Zahnarzt der Kleinunternehmerregelung unterliegt, weist keine Umsatzsteuer aus ‒ weder auf der Honorarrechnung noch auf einem Material- oder Praxislaborbeleg. Hinweis: In den Stammdaten der Praxis-EDV kann bei der Formularverwaltung im Rechnungsformular ein Hinweis verankert werden, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, weil § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) angewandt wird. Somit erkennt jeder Rechnungsempfänger, dass der Umsatzsteuerausweis nicht vergessen wurde.

Das Honorar nach der Umarbeitung

Nach der Umarbeitung werden die erbrachten Leistungen wie folgt abgerechnet:

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung

OK

5280

1

Unterfütterung direkt

§ 4 Abs. 3 GOZ

Unterfütterungsmaterial

16, 14, 12, 22, 24, 26

5080

6

Verbindungselemente

6190

1

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

 

Eine direkte Unterfütterung im Mund des Patienten stellt eine Heilbehandlung dar. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) 4.14.3 Abs. 5 enthält die Tätigkeit als Zahnarzt. Danach sind die Zahnärzte berechtigt, Pauschbeträge oder die tatsächlich entstandenen Kosten für das Material für direkte Unterfütterungen von Zahnprothesen gesondert zu berechnen. Eine zahntechnische Leistungsziffer für die Unterfütterung ist nicht ansatzfähig.

 

Die Matrizen werden vom Zahnarzt im Mund des Patienten einpolymerisiert. Nachdem die Prothese ausgearbeitet und desinfiziert ist, wird sie am Patienten eingegliedert. Das Verbindungselement ist eine selbstständige Leistung und wird nach 6 x GOZ-Nr. 5080 honoriert.

Die Instruktion des Patienten

Nach Eingliederung der umgearbeiteten Prothese muss mit dem Patienten das fachgerechte Einsetzen geübt werden. Die Metallgehäuse werden sanft über die Kugelköpfe gedrückt, bis die Gummiringe darüberliegen. Setzt der Patient seinen Zahnersatz nicht ordnungsgemäß ein, kommt es schnell zu Defekten an den Matrizen.

 

Auch die Pflege der Kugelanker wird demonstriert. Hierfür gibt es spezielle Zahnbürsten wie z. B. die „ACCESS Oral Care“. Die Zahnbürste hat nach innen gebogene Borsten. So wird die Kugel vom Mini-Implantat wie eine Klammer umfasst und die Borsten können Beläge effektiv beseitigen. Zudem wird verhindert, dass Speisereste zurückbleiben und sich harte Beläge ansammeln.