Uncategorized

02.11.2017·Abrechnung Einteilige Mini-Implantate: Welches Honorar ist realisierbar?

·Abrechnung

Einteilige Mini-Implantate: Welches Honorar ist realisierbar?

| Einteilige Mini-Implantate waren anfangs nur für den provisorischen Einsatz während der Einheilphase von konventionellen Implantaten vorgesehen. Sie bestehen aus Titan oder Titanlegierungen, weisen einen reduzierten Durchmesser auf und bieten eine sichere Fixierung und Stabilisierung von Zahnersatz. In diesem Beitrag wird die Abrechnung aufgezeigt. |

Einteilige Mini-Implantate im zahnlosen Kiefer

Mini-Implantate ersetzen verloren gegangene natürliche Zahnwurzeln. Sie können die Kaukräfte an den Kieferknochen weiterleiten, stimulieren das Knochenwachstum und halten so den Knochenrückgang auf. Wegen des geringen Durchmessers können sie minimalinvasiv in den Kieferknochen inseriert werden, sodass eine zeitintensive Aufbereitung des Implantatbetts entfällt. Das reduziert die Operationszeit, führt zu geringeren postoperativen Komplikationen und minimiert die Kosten. Eine Indikation für einteilige Mini-Implantate besteht in der Verankerung von Zahnersatz insbesondere bei älteren, gesundheitlich vorbelasteten Patienten, die meist über ein geringes horizontales Knochenangebot verfügen. Sie werden unter örtlicher Betäubung in den Kieferknochen inseriert, ohne das Zahnfleisch zu eröffnen. Für die Stabilisierung einer totalen Prothese werden im Oberkiefer sechs, im Unterkiefer vier Stück benötigt.

 

Mini-Implantate für die Prothesenstabilisierung besitzen überwiegend einen kugelförmigen Kopf (Kugelanker), der in einem dazugehörigen Metallgehäuse in einem Gummiring gelagert wird. Die Metallgehäuse werden in die Prothesenunterseite ‒ also von basal ‒ integriert. Wie bei Druckknöpfen wird die Prothese somit lagestabil gehalten: Die Kugelköpfe schnappen in die Gummiringe der Metallgehäuse ein und werden dort mit vordefinierter Kraft sicher gehalten. Die Prothese wird dabei weiterhin von der Schleimhaut getragen. Somit werden die Kaukräfte zunächst durch den Gummiring gedämpft und anschließend über die Schleimhaut auf den Kieferknochen abgeleitet. Auf diese Weise wird u. a. eine Überbeanspruchung der Implantate und des Knochenlagers direkt nach der Insertion vermieden und langfristig die Belastung gedämpft.

Fallbeispiel

Bei einem Patienten ist die Insertion von sechs einteiligen Mini-Implantaten und die Neuanfertigung eines Zahnersatzes geplant.

 

Erste Phase: Befundaufnahme, Beratung, Röntgenschablone

Nach Anamnese, Befundung und Diagnostik entscheidet sich ein Privatpatient mit zahnlosem Oberkiefer für die Insertion von sechs einteiligen Mini-Implantaten und neuen Zahnersatz. Nach Erstellen der Behandlungsunterlagen und Vorlage bei der Krankenversicherung wird die Implantation mit Prothetik durchgeführt. Folgende Leistungen und Materialien können dabei relevant sein:

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Gesamt Euro

Ä1

1

Beratung

2,3

10,72

Ä6

1

Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems

2,3

13,41

0030

1

Heil- und Kostenplan

2,3

25,87

0060

1

Situations- und Planungsmodelle

2,3

33,63

§ 4/3 GOZ

2

Alginatabformung

xy

§ 9 GOZ

3

Modelle

xy

OK

§ 6/1 GOZ

1

Röntgenschablone planen mit Festlegung der Implantatposition

xy

 

Es ist umstritten, ob für die Planung einer Röntgen- bzw. Bohrschablone eine Analogziffer berechnet werden kann. Im Leistungstext der Nr. 9000 ist lediglich „ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik“ vermerkt, was ähnlich wertbar ist wie das „Verwenden einer Bohrschablone“ z. B. nach der Nr. 9003. Die Planung der Bohrschablone ist auch dort nicht Leistungsinhalt. Tipp: Orientieren Sie sich ggf. an der Meinung Ihrer Zahnärztekammer.

 

Zweite Phase: Die Implantatanalyse

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Gesamt Euro

OK

9000

1

Implantatanalyse

2,3

114,35

Ä5004

Orthopantomogramm

1,8

41,96

§ 9 GOZ

1

Röntgenschablone

xy

§ 4/3 GOZ

1

Alginatabformung (für Bohrschablone)

xy

§ 9 GOZ

1

Modell

xy

§ 6/1 GOZ

1

Bohrschablone mit Bohrhülsen planen

xy

 

Dritte Phase: Die Implantation einteiliger Mini-Implantate

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamt Euro

Ä1

1

Beratung

2,3

10,72

Ä5

1

Symptombez. Untersuchung

2,3

10,72

15, 25

0080

2

Oberflächenanästhesie

2,3

3,88

7,76

16, 14, 12, 22, 24, 26

0090

5

Infiltrationsanästhesie

2,3

7,76

38,80

§ 4/3 GOZ

4

Anästhetikum

xy

9003

1

Verwenden Bohrschablone

3,5

19,68

§ 9 GOZ

1

Bohrschablone

xy

16, 14, 12, 22, 24, 26

9010

6

Implantatinsertion, je Implantat, ohne Aufklappung

2,3

199,86

1.199,16

0530

1

OP-Zuschlag

1,0

123,73

§ 4/3 GOZ

6

Einteilige Implantate

xy

Ä5004

1

Orthopantomogramm

1,8

41,96

§ 9 GOZ

6

Hohllegen alter OK Zahnersatz in Implantatregion

xy

OK

5280

1

Unterfütterung weichbleibend

2,3

34,93

§ 4/3 GOZ

1

Unterfütterungsmaterial

xy

 

Die weiche Unterfütterung nach GOZ-Nr. 5280 federt die Belastung der Mini-Implantate beim Kauen ab.

 

Vierte Phase: Die Nachkontrolle und -behandlung

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamt Euro

15, 25

3290

2

Kontrolle nach chir. Eingriff

2,3

7,11

14,22

16, 14, 12, 22, 24, 26

3300

4

Nachbehandlung nach Eingriff

2,3

8,41

33,64

OK

5300

1

Vollständige Unterfütterung mit Randgestaltung (indirekt)

2,3

69,85

§ 4/3 GOZ

1

Unterfütterungsabformung

xy

§ 9 GOZ

1

Fremdlaborkosten

xy

OK

§ 4/3 GOZ

1

Elastomeres Abformmaterial

xy

 

Die GOZ-Nr. 3300 ist als Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) berechnungsfähig. In diesem Fallbeispiel wird jedoch die Schleimhaut lediglich gestanzt, sodass keine zusammenhängende Schnittführung vorliegt. Die Leistung nach der Nr. 3300 ist laut Abrechnungsbestimmung höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Es bestehen zwar sechs OP-Stellen, allerdings sind maximal vier berechenbar.

 

Fünfte Phase: Die Fertigung einer neuen Prothese

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamt Euro

Ä1

1

Beratung

2,3

10,72

Ä5

1

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

Ä5004

1

Orthopantomogramm

1,8

41,96

OK

5180

1

Funktionelle Abformung

2,3

58,21

§ 4/3 GOZ

1

Elastomeres Abformmaterial

xy

§ 4/3 GOZ

1

Alginat Abformmaterial

xy

 

Sechste Phase: Wachsanprobe mit Bissüberprüfung

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamt Euro

UK

4040

1

Beseitigung grober Vorkontakte

2,3

5,82

 

Siebte Phase: Eingliederung

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamt Euro

16, 14, 12, 22, 24, 26

5030

6

Prothesenanker zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung

1,9

158,47

950,82

16, 14, 12, 22, 24, 26

5080

6

Verbindungselement

2,3

29,75

178,50

OK

5220

1

Totale-/Deckprothese

2,3

239,31

6190

1

Belehrende Maßnahmen

2,3

18,11

 

Einteiliges Implantat mit Kugelanker: Nr. 5030 oder Nr. 5000?

Seit 2012 findet sich im Leistungstext der GOZ-Nr. 5030 der Begriff „Implantat“ und der Hinweis „oder anderer Verbindungselemente“. Seit dieser Änderung ist die GOZ-Nr. 5030 nicht mehr ausschließlich der Wurzelstiftkappe auf Zahn vorbehalten, sondern sie wird auch für andere Elemente als Prothesenanker, die zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung vorgesehen sind, berechnet.

 

  • Leistungstext der GOZ-Nr. 5030

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

 

Bei einteiligen Mini-Implantaten mit Kugelanker ist der obere Implantatteil die Patritze. Das Verbindungselement im Zahnersatz (Matrize) nimmt die Kugel bei Eingliederung auf und führt zur Fixierung und Lagestabilität des Zahnersatzes. Der Ansatz der GOZ-Nr. 5030 ist in den Abrechnungsbestimmungen nicht auf zweiphasige Implantatsysteme eingeschränkt. Die Bestimmung enthält nur den Passus, dass die Leistungen nach GOZ-Nr. 5030 auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial umfassen.

 

Der GOZ-Kommentar der BZÄK (Stand: März 2017) enthält folgende Stellungnahme: „Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigte Suprakonstruktion handelt.“ Diese Aussage spricht für die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 5030 für die industriell gefertigten einteiligen Mini-Implantate.

 

Wenn man sich den Leistungstext der GOZ-Nr. 5000 ansieht, fällt auf, dass diese Ziffer für eine „Vollkrone“ auf Zahn und/oder Implantat definiert ist:

 

  • Leistungstext der GOZ-Nr. 5000

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

 

Der Kugelanker ist keine „Vollkrone“. Der Implantatpfeiler wird der Zahnkrone nach Tangentialpräparation gleichgestellt. Weiterhin wird nicht auf die Aufnahme von Verbindungselementen hingewiesen, sodass der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 5000 für einteilige Mini-Implantate mit z. B. Kugelkopf nicht zutrifft. Bitte beachten Sie die Meinung der regionalen KZV und/oder der Zahnärztekammer, die diesen Sachverhalt unterschiedlich bewerten.

 

Weiterführender Hinweis

  • In der Dezember-Ausgabe stellt die PI-Redaktion das Umarbeiten vorhandenen Zahnersatzes bei Mini-Implantaten vor und geht auf § 4 Abs. 2 GOZ ein.