Uncategorized

02.11.2017·GEBÜHRENRECHT BZÄK-Kommentar zur GOÄ: Relevantes für die implantologische Praxis, Teil 2

·GEBÜHRENRECHT

BZÄK-Kommentar zur GOÄ: Relevantes für die implantologische Praxis, Teil 2

| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat einen neuen Kommentar zu den von Zahnärzten „hochfrequentierten“ GOÄ-Ziffern vorgestellt. Der erste Teil zu den GOÄ-Nrn. 1 bis 2009 ist in der Oktober-Ausgabe erschienen. Es folgen Kommentierungen zu den Nrn. 2010 bis 5377. Der Kommentar ist auf der PI-Website (pi.iww.de) unter Downloads, Rubrik „Abrechnung“, oder auf der BZÄK-Website („Für Zahnärzte“, dann „Aktuelles für Zahnärzte“) abrufbar. |

Die Kommentierungen zu den Nrn. 2010 bis 5377 im Überblick

Nachfolgend werden die wichtigsten Gebührenziffern kommentiert.

 

GOÄ-Nr. 2010
2,3-fach

Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

50,81 Euro

GOÄ-Nr. 442

1,0-fach

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind

23,31 Euro

 

Das Entfernen tief sitzender Fremdkörper wird nach der Ä2010 berechnet. Dies gilt jedoch nicht für Materialien, die wegen einer Heilbehandlung unter die Körperoberfläche eingebracht wurden (z. B. Membran, Membranpins, Drahtligaturen bei Schienungen, KFO-Elemente). Berechenbar ist die Ä2010 z. B. für die operative Entfernung von Füllungsmaterial, von abgebrochenen Endodontie-Instrumenten und Wurzelfüllungsmaterial im Knochen. Muss nach einer Zahnentfernung das Wurzelkanalmaterial aus dem umliegenden Knochen entfernt werden, kann die Ä2010 nur dann zusätzlich berechnet werden, wenn durch die Entfernung ein zusätzlicher, abgrenzbarer operativer Aufwand erforderlich ist.

 

Laut BZÄK kann die Ä2010 nicht für das alleinige Auskratzen des Knochens mit einem scharfen Löffel berechnet werden. Entsteht in der Sitzung kein Anspruch auf einen GOZ-Zuschlag, kann die Ä442 abgerechnet werden. Einmalmaterialien, die für diesen Eingriff nach der GOÄ benötigt werden und im § 10 Abs. 2 GOÄ nicht ausgeschlossen sind, sind berechenbar.

 

Für sterile Handschuhe, Kochsalzlösung, ein steriles OP-Abdeckset und atraumatische Naht gilt der § 10 GOÄ, da die zugehörige Gebührenziffer in der GOÄ und nicht in der GOZ verankert ist.

 

GOÄ-Nr. 2381
2,3-fach

Einfache Hautlappenplastik

49,61 Euro

GOÄ-Nr. 442

1,0-fach

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind

23,31 Euro

 

Diese Gebührenziffer beschreibt die einfache Hautlappenplastik, die je Lappenbildung berechenbar ist. Bei der Mundschleimhaut handelt es sich um Körperoberfläche, die sich im Mund befindet. Nach § 6 Abs. 2 GOZ sind beide Hautlappenplastiken (Ä2381, Ä2382) für Zahnärzte geöffnet. PKVen erkennen das oft nicht an und kürzen das Honorar meist bei jeder Plastik.

 

Muss nach einem Kieferkammaufbau nach GOZ-Nr. 9100 eine Plastik erbracht werden, um einen Wundverschluss herbeizuführen, ist die GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung …) nicht berechenbar. Der Leistungstext der Nr. 9100 beschreibt bereits den vollständigen Schleimhautverschluss. Bei der Ä2381 kann es sich z. B. um eine Mobilisationsplastik (Unterminierungsplastik), einen apikalen Verschiebelappen oder (Tür-)Flügellappen handeln. Zu dieser Thematik liegt ein Positionspapier der BZÄK vor, das Sie auf deren Website (www.bzaek.de) abrufen können. Entsteht in der Sitzung kein Anspruch auf einen Zuschlag der GOZ, kann die Ä442 neben der Ä2381 honoriert werden.

 

Einmalmaterialien, die für diesen Eingriff (Ä2381 oder Ä2382) benötigt werden und im § 10 Abs. 2 GOÄ nicht ausgeschlossen sind, können berechnet werden.

 

Für sterile Handschuhe, eine Kochsalzlösung, ein steriles OP-Abdeckset, einen Einmalschlauchüberzug Chirurgie-Motor und atraumatische Naht gilt § 10 GOÄ, da die zugehörige Gebührenziffer in der GOÄ und nicht in der GOZ verankert ist.

 

GOÄ-Nr. 2382
2,3-fach

Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation

99,06 Euro

GOÄ-Nr. 443

1,0-fach

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

43,72 Euro

 

Diese Gebührenziffer beschreibt die schwierige Spalthauttransplantation oder Hautlappenplastik, wobei die Maßnahme je Plastik berechenbar ist. Leider enthält die GOÄ keinerlei Erläuterungen, welche Plastiken zum Leistungsspektrum gehören. Es muss auf jeden Fall eine über den regulären Wundverschluss hinausgehende Indikation vorliegen, die nach der Ä2382 berechenbar ist. Bei der intraoralen Anwendung von Weichgewebskonstruktionen (mehrdimensionale Lappenpositionierung) muss berücksichtigt werden, dass ein deutlich höherer operativer Aufwand, entsprechende Fortbildungen und technische Anschaffungen erforderlich sind.

 

Die BZÄK sieht z. B. folgende Lappentechniken als nach Ä2382 berechenbar an: Spaltlappen (Split-Flap-Lappen); lateraler Verschiebelappen; Schwenklappen; Rotationslappen; Papillenrekonstruktionslappen; Seminularlappen; V-Y-Plastik; Z-Plastik; Verschiebelappen mit Membrantechnik/freiem Schleimhauttransplantat/subepitheliales Bindegewebstransplantat; Papillenaufbauplastik und subepitheliales Bindegewebstransplantat.

 

Entsteht in der Sitzung kein Anspruch auf einen Zuschlag der GOZ, so kann die Ä443 neben der Ä2382 abgerechnet werden.

 

GOÄ-Nr. 5000
1,8-fach

Zähne, je Projektion

5,24 Euro

 

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht separat berechenbar. Das gilt auch für die Beurteilung von Fremdaufnahmen. Die Ä5000 ist nicht je Zahn, sondern je mittels Röntgenaufnahme erfassten Zähnen berechenbar. Seit einem neuen Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (Nr. 26 vom 28.04.2017) ist eine Röntgenaufnahme nach Ä5000 auch für die Aufnahme von einem oder mehreren Implantaten oder zahnlosen Kieferabschnitten zu berechnen.

 

GOÄ-Nr. 5004
1,8-fach

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

41,96 Euro

 

Das Bundesumweltministerium (RS II 3-11602/6) hat am 07.05.2010 folgende Entscheidung zur Panoramaschichtaufnahme (PSA) im Zusammenhang mit einer DVT-Aufnahme nach Ä5370 getroffen:

 

„Der Einsatz leistungsfähiger Rechner in der dentalen Röntgendiagnostik macht es möglich, aus den beim Einsatz der Dentalen digitalen Volumentomografie (DVT) gewonnenen Datensätzen auch Panoramaschichtaufnahmen zu generieren (Hinweis: als Alternative zur Herstellung einer PSA mittels eines Panoramaschichtgeräts). Als wesentliche Nachteile dieser Methode im Vergleich zu einer PSA sind zu nennen, dass der Patient bei einer DVT-Aufnahme einer höheren Strahlenexposition ausgesetzt ist, dass die Ortsauflösung nicht dem Standard von Panoramaschichtgeräten entspricht und dass bei der Erzeugung Artefakte auftreten können, welche zu Fehldiagnosen führen können.“

 

Diese Aussage hat zur Folge, dass das Erstellen einer PSA des Kiefers aus dem Datensatz einer DVT-Aufnahme nicht nach der Ä5004 berechnungsfähig ist, wenn bereits die Ä5370 berechnet wurde.

 

GOÄ-Nr. 5090
1,8-fach

Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen

41,96 Euro

GOÄ-Nr. 5298

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie (Bildverstärker-Radiografie)

25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung

 

Neben der Ä5090 ist bei digitaler Röntgentechnik der Zuschlag nach Ä5298 berechenbar. Die Ä5090 ist ansatzfähig, wenn z. B. nur eine Schädelübersichtsaufnahme angefertigt wird. Ggf. weitere notwendige Aufnahmen in gleicher Sitzung sind mit der Ä5090 abgegolten. Die Ä5090 ist auch für Aufnahmen der Nasennebenhöhlen (NNH) oder des UK (Technik nach Clementschitsch) ansetzbar. Dabei wird der UK vollständig dargestellt und die Kiefergelenke werden beurteilt. Bei einer Kiefergelenk-Fragestellung wird eine Aufnahme mit geöffnetem und eine mit geschlossenem Mund angefertigt.

 

GOÄ-Nr. 5095
1,8-fach

Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

20,99 Euro

GOÄ-Nr. 5298

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie (Bildverstärker-Radiografie)

25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung

 

Die GOÄ-Nr. 5095 ist nicht für das Röntgen von Implantaten oder zahnlosen Kieferabschnitten berechenbar. Diese sind bei Einzelaufnahmen seit dem 28.04.2017 nach der Ä5000 zu berechnen. Die Ä5298 ist bei entsprechender Technikausstattung als digitaler Zuschlag berechenbar. Die Ä5095 ist z. B. für das Röntgen des Jochbogens, der Mandibula und des Warzenfortsatzes hinter dem Ohr (Mastoid) ansatzfähig. Eine halbseitige PSA ist nach der Ä5004 zu berechnen.

 

GOÄ-Nr. 5370
1,8-fach

Computergesteuerte Tomografie im Kopfbereich ‒ ggf. einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs

209,83 Euro

GOÄ-Nr. 5377

1,0-fach

Zuschlag für computergesteuerte Analyse ‒ einschließlich speziell nachfolgender 3-D-Rekonstruktion

46,63 Euro

 

Wie soll ein DVT berechnet werden ‒ analog oder regulär? Die Meinungen divergieren seit Jahren, da im Leistungstext der Ä5370 ein „CT“ und nicht das „DVT“ enthalten ist. Die Bundesärztekammer (Beschluss vom 20.05.2012) empfiehlt eine analoge, die Bundeszahnärztekammer eine reguläre Berechnung. In Ermangelung einer GOÄ-Novelle orientieren sich die Praxen an ihrer Standesorganisation. Die Ä5370 wird für die Anfertigung und Befundung einer DVT-Aufnahme erhoben, die anschließende 3-D-Analyse nach Ä5377 als Zuschlag. Ein DVT-Fachkundenachweis wird vorausgesetzt. Die Ä5377 kann dabei nur von dem Zahnarzt berechnet werden, der auch das DVT fertigt.

 

Wird das DVT anderenorts gefertigt, so darf der Zahnarzt ‒ auch wenn er eine Analyse erbringt ‒ keine Gebühr nach der Ä5377 erheben. Das gilt auch für den Fall, dass der Zahnarzt eine DVT-Fachkunde aufweist, aber nicht über ein DVT-Gerät verfügt. Eine Analogberechnung scheidet dafür aus.

Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt O der GOÄ (Auszug)

Im Rahmen der Strahlendiagnostik ist darauf zu achten, dass

  • mit den Gebühren alle Kosten ‒ auch für die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger ‒ abgegolten sind;
  • die Befundmitteilung mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig ist;
  • die Beurteilung von Röntgenaufnahmen ‒ auch Fremdaufnahmen ‒ nicht als selbstständige Leistung berechenbar ist;
  • die ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten ist.