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30.07.2010 |Abrechnung Nahttechniken in der Implantologie – und die Honorierung der Materialkosten?

30.07.2010 |Abrechnung

Nahttechniken in der Implantologie – und die Honorierung der Materialkosten?

Wie steht es um die Berechenbarkeit des Nahtmaterials? Durch das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az: ZR 264/03) wurde dies stark eingeschränkt. Wenn die Nahtlegung aufgrund einer chirurgischen Leistung der GOZ erfolgt (zum Beispiel nach Implantation oder Osteotomie), kann das Material in der Regel nicht berechnet werden, da sich weder in den Allgemeinen Bestimmungen von Abschnitt „A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen“ noch in den Abschnitten „D. Chirurgische Leistungen“ und „K. Implantologische Leistungen“ der GOZ ein Hinweis auf die Berechenbarkeit findet. Auch bei allen chirurgischen Leistungen, die eine Nahtlegung erfordern, gibt es keinen Hinweis bei den Gebührenziffern, sodass die Naht als Material seit dem 27. Mai 2004 neben Leistungen der GOZ nicht mehr berechenbar ist. Ausnahme: Die Zumutbarkeitsgrenze greift, wenn das Material 75 Prozent des Honorarbetrages im Faktor 2,3 übersteigt.  

 

Eine Berechnung ist nach § 10 Abs. 1 GOÄ nur noch neben chirurgischen Leistungen der GOÄ möglich. Um unnötige Erstattungsprobleme mit privaten Kostenerstattern zu vermeiden, sollte hinter dem Nahtmaterial der § 10 Abs. 1 GOÄ angeführt werden.  

 

Auch die Nahtmaterialien werden im Bruttopreis ohne einen Lagerhaltungsaufschlag berechnet. Werden unterschiedliche Nahtmaterialien verwendet (zum Beispiel Goretex- und Premilene-Nähte), sind diese einzeln aufzuführen. Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 1 GOÄ, letzter Satz). Das Nahtmaterial kann innerhalb der Leistungserfassung oder auf einem separaten Materialbeleg erfasst werden.