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31.01.2011 |Aktuelle Rechtsprechung AG Köln: Bohrschablone als selbstständige Leistung nach GOÄ-Nr. 2700 berechenbar

31.01.2011 |Aktuelle Rechtsprechung

AG Köln: Bohrschablone als selbstständige Leistung nach GOÄ-Nr. 2700 berechenbar

Häufiger Streitpunkt mit den Kostenerstattern ist die Abrechnung einer Bohrschablone. In „Praxis Implantologie“ – PI – Nr. 2/Juli 2010 hatten wir über diese Thematik berichtet und verschiedene Stellungnahmen von Zahnärztekammern dazu veröffentlicht.  

 

Ein erfreuliches Urteil hat jetzt das Amtsgericht Köln am 14. Dezember 2010 (Az: 146 C 79/09, Abruf-Nr. 110248 unter www.iww.de) gefällt. Demnach ist die Bohrschablone nicht mit der GOZ-Nr. 900 abgegolten, sondern über die GOÄ-Nr. 2700 als selbstständige Leistung abrechenbar. Begründung:  

 

Diese Gebührenziffer beziehe sich unter anderem auf eine individuelle Schablone, die die Festlegung der Implantatposition im Zusammenhang mit der Auswertung von Röntgenaufnahmen zum Inhalt habe. Die intraoperativ verwendete individuell angefertigte Bohrschablone werde insbesondere unter Beachtung prothetischer Gesichtspunkte am Kiefermodell angefertigt, wobei das Ober- und Unterkiefermodell entsprechend der vorher ermittelten Bisslage in einem Artikulator montiert sei. 

AG Düsseldorf: GOZ-Nr. 700 analog als selbstständige Leistung neben GOZ-Nr. 900

In einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde bereits mit Urteil vom 18. August 2005 (Az: 51 C 12641/02; Abruf-Nr. 110342 unter www.iww.de) das Anlegen einer therapeutischen Bohrschablone nach GOZ-Nr. 700 analog als selbstständige Leistung neben der GOZ-Nr. 900 anerkannt. Dazu ein Zitat aus der Urteilsbegründung: 

 

„ … Das durchsichtige Kunststoffteil, das der Zahnarzt also zusätzlich zur Leistung Nr. 900 GOZ erbringt, ist nicht zwingend ein Durchgangsstadium für ein Implantat. Nach den Bekundungen des Sachverständigen entscheidet der Zahnarzt selbst im Rahmen einer Behandlung, ob er zusätzlich zu Nr. 900 GOZ die Platte entsprechend Nr. 700 analog anfertigt.  

 

Diese Platte entsprechend Nr. 700 GOZ muss also nicht zwingend ein Durchgangsstadium für ein Implantat sein. Ein Implantat kann auch ohne diese Platte gemacht werden. Sie ist zwar opportun, weil man nur mit dieser Platte den späteren Zustand simulieren kann, ein notwendiges Durchgangsstadium ist die Platte entsprechend Nr. 700 GOZ jedoch nicht.“