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03.09.2010 |Aktuelle Rechtsprechung AG München: Diagnostik mit DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig

03.09.2010 |Aktuelle Rechtsprechung

AG München: Diagnostik mit DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig

In den letzten Jahren haben sich die Möglichkeiten computergestützter Verfahren in der Zahnmedizin enorm weiterentwickelt. Die hohe Prävalenz von Nebenbefunden, der deutliche diagnostische Mehrgewinn, die präzisere Planung, der Schutz sensibler Strukturen und die Verkürzung der Operationszeit sind nur einige der Vorzüge. Ein Nachteil ist jedoch die Kostenablehnung durch private Krankenversicherungen – mit der Begründung: „Eine medizinische Notwendigkeit für eine CT- bzw. DVT-Aufnahme ist nicht erkennbar.“ 

 

Erfreulich ist in diesem Zusammenhang ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 26. März 2010 (Az: 173 C 31251/08; Abruf-Nr. 102768 unter www.iww.de). In diesem Gerichtsverfahren wird die medizinische Notwendigkeit nach Gutachten bestätigt. Eine OPG-Aufnahme vor einer geplanten Weisheitszahnentfernung veranlasste den Behandler, nach Auswertung der Röntgenaufnahme und den erhobenen Befunden zusätzlich eine DVT-Aufnahme anzufertigen. Die PKV billigte die DVT-Aufnahme, lehnte jedoch die Kosten für die Bearbeitung der erhobenen Daten mittels der Planungssoftware SIM-Plant als überflüssig ab.  

 

Der für das Gerichtsverfahren hinzugezogene Sachverständige bestätigte jedoch die medizinische Notwendigkeit und den korrekten Behandlungsablauf. Begründung: Die Daten einer DVT-Aufnahme müssten zuerst in die 3D-Software SIM-Plant eingespielt und bearbeitet (konvertiert) werden. Ohne diese Arbeitsschritte könne keine Auswertung der DVT-Aufnahme und somit auch keine Aufklärung des Patienten vorgenommen werden.  

Argumentationshilfen in Gesetz und Rechtsprechung

Nachfolgend weitere Argumentationshilfen für den Schriftverkehr mit den Versicherungen: 

§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHKG)

Nach dem ZHKG sind Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten „jede von der Norm abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne des Mundes und der Kiefer einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen“. Als Krankheit gilt demnach auch eine Funktionsstörung beim Kauen oder Sprechen. 

 

OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 1999, Az: 3 U 108/96

„Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Zahnarzt aufgrund einer völlig unzureichenden Röntgendiagnostik die Lage eines zu extrahierenden Eckzahns nicht richtig einschätzt und ihm deshalb nur eine partielle Entfernung des Zahnes gelingt. Der Sachverständige hat das Operieren durch den Beklagten anhand der nicht auswertbaren Röntgenaufnahmen mit der Fahrt eines Autofahrers im Nebel mit 100 km/h statt zulässiger 50 km/h verglichen. 

 

OLG Köln, 25. 2. 2002, Az: 5 U 179/99; Abruf-Nr. 102793

In dem Urteil des OLG stellte der Sachverständige fest, „dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“ 

 

AG Dortmund, 21. 9. 2008, Az: 421C9664/07; Abruf-Nr. 102794

Im Verfahren bestätigte der Sachverständige, dass beim Patienten im Unterkiefer eine erhebliche Atrophie bestand und zudem ein spitz auslaufender Kieferkamm vorlag, der stark nach lingual verlagert war. Aufgrund des unterhalb der Christa mylohyoidea stark abgewinkelten Verlaufs der lingualen Kortikalis der Unterkieferspange bestand für die Implantatbettbohrung das Risiko einer Kieferwandperforation. Ohne Implantatnavigation hätte eine signifikante Gefahr der Nervbeschädigung sowie der Perforation der Kieferwand bestanden. Das Gericht war nach den Schilderungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die durchgeführte Implantation aufgrund der anatomischen Besonderheiten bei dem Patienten ohne Unterstützung durch Navigationstechnik nicht zu verantworten gewesen wäre.