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31.05.2013·Aktuelle Rechtsprechung Amtsgericht München: Kein Honoraranspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

·Aktuelle Rechtsprechung

Amtsgericht München: Kein Honoraranspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

| Das Amtsgericht München hat am 8. Mai 2013 (Az. 182 C 1061/10) entschieden, dass eine Abrechnungsstelle keinen Anspruch auf das Honorar in Höhe von knapp 5.000 Euro für die Implantatversorgung eines Zahnarztes hat. Das Gericht stufte die von der Patientin unterzeichnete Abtretungserklärung als unwirkam ein, weil nicht hinreichend auf die Abtretung und die damit verbundenen Konsequenzen hingewiesen wurde. Der Zahnarzt hatte im Formular behauptet, eine Weitergabe der Daten an die refinanzierende Bank sei zulässig. Dies sei aber nicht der Fall. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. |

 

Bereits das Amtsgericht Mannheim hatte am 21. September 2011 (Az. 10 C 102/11; Abruf-Nr. 120506) aus demselben Grund eine Abtretungserklärung als unwirksam erachtet. Bei der Abtretung an eine refinanzierende Bank erweitert sich – so damals das Gericht – der mit den Behandlungsdaten befasste Personenkreis erheblich. Dabei bestehen auch Bedenken, ob bei einer Handelsgeschäfte-finanzierenden Bank die hinreichende Sensibilität zum Schutz der Patientendaten gewährleistet ist (siehe PI 04/2012, Seite 18).