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03.05.2012·Auslagenersatz Berechnungsfähige Auslagen in Verbindung mit Leistungen der GOZ 2012: Was ist zu beachten?

·Auslagenersatz

Berechnungsfähige Auslagen in Verbindung mit Leistungen der GOZ 2012: Was ist zu beachten?

| In diesem Beitrag befassen wir uns mit der Frage, was bei der Berechnung von Auslagen für Privatleistungen zu beachten ist. |

Pflichtangaben bei Rechnungslegung

Nach den Bestimmungen von § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ sind bei der Rechnungslegung die folgenden Pflichtangaben in Bezug auf berechenbare Auslagen (Materialien) erforderlich: „… 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“

Mehrwertsteuer

Der Preis einer (zahn-)medizinischen Auslage setzt sich aus dem Nettobetrag zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer des Herstellers in Höhe von 7 bzw. 19 Prozent zusammen (= Bruttobetrag). Aufgrund einer EU-Richtlinie werden seit 2011 in der Regel nur noch Implantate mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 Prozent vom Hersteller behaftet. Alle anderen Materialien unterliegen dem vollen Steuersatz in Höhe von 19 Prozent.

Lagerhaltungskosten und Zumutbarkeitsgrenze

Lagerhaltungsaufschläge sind bereits seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az: ZR III 267/03, Abruf-Nr. 041619 unter pi.iww.de) nicht mehr berechenbar. Im Urteilstext findet sich die folgende Feststellung: „Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen (Lagerhaltungskosten), sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten. Sie sind damit nicht gesondert berechnungsfähig.“ Diese Aussage aus dem Urteil wurde mit Novellierung der GOZ im § 4 Abs. 3 GOZ auf alle Materialien übertragen: „(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“ Die Kosten für Lagerhaltung sind jetzt dem Sprechstundenbedarf zugeordnet und können deshalb nicht mehr berechnet werden.

 

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine sogenannte „Zumutbarkeitsgrenze“ abgeleitet. Diese Zumutbarkeitsgrenze wird angenommen, wenn das Honorar einer Gebührenziffer, bei der Materialkosten erforderlich werden, zu 75 Prozent bezogen auf den 2,3-fachen Gebührensatz durch die Materialkosten aufgezehrt wird. Materialien, die nicht in die GOZ aufgenommen wurden, können nicht an den Patienten weiterberechnet werden – es sei denn, die vorgenannte Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten. Rechtsprechungen der Zukunft werden hier richtungsweisend sein.

Versandkosten

Seit Jahren stellt sich die Frage, ob Versandkosten – vor allem im Bereich der dentalen Implantologie für die Zustellung der Ware – an den Patienten weitergereicht werden können. Versandkosten gehören gemäß § 3 GOZ im Sinne von Auslagenersatz zu den Gebühren, die dem Zahnarzt zustehen. Private Kostenträger verneinen in einzelnen Fällen die Berechenbarkeit und verweisen auf die Zuordnung zum Sprechstundenbedarf. Der Sprechstundenbedarf umfasst jedoch diejenigen Kosten, die nicht einer, sondern allen Patientenbehandlungen zugeordnet werden. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Miete, Strom, Wasser, Personal, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten etc.. Diese Kosten sind im § 4 (3) GOZ als nicht berechenbar definiert.

 

Zahnmedizinische Produkte kann der Patient überwiegend nicht selbst bestellen oder in einer Apotheke erwerben. Sie werden ausschließlich an approbierte Mediziner zugestellt, weil nur diese sie anwenden dürfen. Im § 3 GOZ wurde vom Gesetzgeber folgendes verankert: „Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.“ Eine nähere Definition bzw. eine Einschränkung des Begriffs „Auslagen“ wurde auch in der GOZ 2012 nicht vorgenommen. Auslagen, die zum Beispiel für die Zusendung von Behandlungsunterlagen an einen weiterbehandelnden Zahnarzt, an einen Gutachter oder auf Wunsch des Patienten geleistet werden, können gleichfalls erhoben werden.

 

Die Versandkosten sollten separat ausgewiesen und nicht auf andere Materialpreise aufgerechnet werden. Eine Addition dieser Kosten zum Materialbeschaffungspreis lässt private Kostenträger bei Überprüfung darauf schließen, dass in dem erhöhten Betrag Lagerhaltungskosten enthalten sind, wenn kein Vermerk auf umgelegte Porto- und Versandkosten ersichtlich ist.

 

Ein Herstellerbeleg muss – nach wie vor Novellierung – nicht der Honorarrechnung beigefügt werden.

Welche Auslagen sind konkret berechenbar?

Abschließend folgt nun eine Liste der bei den jeweiligen GOZ-Abschnitten und Gebührenziffern berechenbaren Auslagen.

 

  • Berechenbare Auslagen nach den jeweiligen Abschnitten bzw. Gebührenziffern
Abschnitt und Gebührenziffer
Materialien

A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Abformmaterial

Auslagen nach § 9 (Zahntechnik)

0090 Infiltrationsanästhesie

Anästhetikum

0010 Leitungsanästhesie

Anästhetikum

C. Konservierende Leistungen

2195 Schraubenaufbau o. Glasfaserstift oder ähnliches… / oder

Einmal verwendbare Nickel-Titan Instrumente

Verankerungselemente

2250 Konfektionierte Krone bei Kind

Konfektionierte Krone

2260 Provisorium ohne Abformung

Konfektionierte Hülse

2260 Provisorium ohne Abformung

Schutzhülse konfektioniert für Implantataufbau

D. Chirurgische Leistungen

Knochenersatzmaterial

Material zur Förderung der Blutgerinnung

Material zur Geweberegeneration (zum Beispiel Membran)

Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen

Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven)

Atraumatisches Nahtmaterial

Explantationsfräsen wenn einmal verwendbar

3110 Wurzelspitzenresektion, Frontzahn

Konfektionierte apikale Stiftsysteme

3120 Wurzelspitzenresektion, Seitenzahn

E. Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen

Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven)

Atraumatisches Nahtmaterial

4025 Subgingivale Lokalapplikation

Antibakterielle Materialien (zum Beispiel CHX-Gel, Atridox, Perio-Chip, Elyzol, Ligosan)

4110 Auffüllen parodontaler Defekte

Knochenersatzmaterial

Knochenschaber/-falle als Einmalinstrument

Material zur Geweberegeneration (zum Beispiel Schmelzmatrix)

4138 Membran einschließlich Fixierung

Material zur Geweberegeneration (Membran)

Material zur Fixierung der Membran

G. Kieferorthopädische Leistungen

Mehrkosten zu Standardmaterialien

6100 Klebebrackets

6120 KFO-Band

6140 Teilbogen

6150 ungeteilter Bogen

6160 intra-/extraorale Verankerung

6170 Kopf-Kinn-Kappe

Kosten für eingegliederte Hilfsmittel (zum Beispiel Headgear, Kopf-Kinn-Kappe, intra-/extraorale Verankerung)

J. Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen

8010

Material für Bissnahme

K. Implantologische Leistungen 

Implantate und Implantatteile (zum Beispiel Verschlussschrauben, Einheil-, Kunststoff- und Goldkappen, Gingivaformer, Implantataufbauten, Laborimplantate, Befestigungsschrauben, Stege, Stegreiter, Matrizen etc.)

Einmal verwendbare Implantatfräsen/-bohrer

Knochenersatzmaterial

Material zur Förderung der Blutgerinnung

Material zur Geweberegeneration (zum Beispiel Membran)

Material zur Fixierung der Membran

Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei

hämorrhagischen Diathesen

Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen

(zum Beispiel Nerven)

Atraumatisches Nahtmaterial

Explantationsfräsen wenn einmal verwendbar

9005 Navigationsschablone

Fixierungselemente Navigationsschablone

9090 Transplantation von Knochen

Knochenschaber/-falle als Einmalinstrument

9150 Osteosynthese Material

Osteosynthese Material