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30.09.2016·Abrechnung Aufwendige Erneuerung einer Teleskopversorgung – was ist zu beachten?

·Abrechnung

Aufwendige Erneuerung einer Teleskopversorgung – was ist zu beachten?

| Ein teleskopierender Zahnersatz ist erneuerungsbedürftig und soll unter Einbezug von zwei Implantaten bei Erhalt der Primärteleskopkronen neu hergestellt werden. Die Erstellung korrekter Behandlungsunterlagen ist zeit- und somit kostenintensiv, wenn planungsrelevante Details in der Kommunikation vom Zahnarzt zur Verwaltungsmitarbeiterin untergehen. PI stellt einen aktuellen Praxisfall vor und zeigt die korrekte Abrechnung auf. |

Wie lautet der Befund und welche Therapie ist vorgesehen?

Der Zahnersatz im OK ist zum Teil erneuerungsbedürftig. Nach Insertion und Osseointegration von zwei Implantaten werden diese mit Locatoren versorgt und tragen mit den Restzähnen die modellgussverstärkte Prothese. Drei von vier Restzähnen sind mit intakten Innenteleskopen versorgt. Nur die Außenteleskopkronen müssen erneuert und zwei Locator-Matrizen eingearbeitet werden. Die Krone auf Zahn 27 ist intakt. Eine gegossene Klammer soll gefertigt werden, um die Suprakonstruktion abzustützen. Im Rahmen der rekonstruktiven Phase sind zwei Zentrikregistrate und das Anlegen eines arbiträren Gesichtsbogens vorgesehen. Für die Herstellung des Kombinations-Zahnersatzes ist eine individuelle Abformung für den festsitzenden Teil und in Folge eine funktionelle Abformung für den herausnehmbaren Zahnersatz notwendig.

Wie sehen der Befund und die Planung im Oberkiefer aus?

In der Befundzeile ist für die Implantate das Befundkürzel „fi“ abgebildet. Je nach Praxissoftware müssen andere Buchstaben verwendet werden, um ein erstmalig inseriertes Implantat zu kennzeichen. Die Teleskopkronen auf 11, 21 und 22 sind nicht komplett erneuerungsbedürftig, daher kann kein „tw“ vermerkt werden. Im Bemerkungsfeld auf dem BEMA-HKP erfolgt ein Hinweis auf die Erneuerung von Sekundärteilen der Teleskopkronen. In der Regelversorgung wird die neue Prothese mit gegossenem Halteelement an Zahn 27 eingetragen. Der Befund unter den Implantaten ist „fehlend“, daher kann in der Regelversorgung dort lediglich ein „E“ notiert werden. Durch die Kombination von Implantaten und Zähnen in einem Zahnersatz wird dieser zur Suprakonstruktion. Daher wird in der „TP-Zeile“ bei allen fehlenden Zähnen „SE“ und die beiden Implantat-Verbindungselemente (Matrizen) mit einem „o“ eingetragen.

 

Welche Festzuschüsse werden gewährt?

Aufgrund der Anzahl an fehlenden Zähnen wird für den Zahnersatz einmal der Befund 3.1 gewährt. Die Befundklasse 4 .1 greift nur bei ein bis drei Restzähnen, der Befund weist jedoch noch vier Zähne auf. Für die Erneuerung der Sekundärteile von Teleskopkronen kann der Befund 6.10 dreimal erhoben werden. Der Patient ist nicht zahnlos, ein Ausnahmefall nach ZahnersatzRichtlinie Nr. 36b besteht somit nicht.

Welche Gebührenziffern gilt es zu planen?

Die Behandlungsunterlagen werden auf Wunsch der Patienten meist im Vorfeld der Implantatinsertion ausgestellt. Patienten wollen in der Regel vor der implantologischen Phase die Sicherheit haben, dass ihre gesetzliche Krankenkasse einen Festzuschuss gewährt. Besteht eine private (Zusatz-)Versicherung, so müssen die Behandlungsunterlagen im Standardfall erst bewilligt werden, bevor die Behandlung beginnt, um Kürzungen bei der Erstattung zu verhindern. Ohne vorherige Genehmigung erstatten Zusatzversicherungen tarifgemäß ansonsten nur 50 Prozent des erstattungsfähigen Betrages.

 

Der Nachteil ist jedoch, dass die Genehmigung des BEMA-HKP bereits vor Eingliederung der Suprakonstruktion ungültig ist und verlängert werden muss. Prüfen Sie daher stets vier Wochen vor der prothetischen Phase die Genehmigungsfrist. Sollte diese bis zur Eingliederung der Suprakonstruktion ungültig werden, muss der genehmigte HKP – nach Fertigung einer Kopie – an die Krankenkasse zur Verlängerung übermittelt werden.

Neuanfertigung von Sekundärteleskopkronen: Besonderheiten?

Die Erneuerung von Sekundärteilen einer Teleskopkrone stellt nur bei einem Befund nach 3.2a bis 3.2c oder 4.6 eine Regelversorgung dar, was bei diesem Patienten nicht der Fall ist. Die Versorgung ist somit andersartig, das Honorar wird nach der GOZ-Nr. 5100 auf HKP Teil 2 erfasst. Bei der Anfertigung einer Sekundärkrone ist laut Bundeszahnärztekammer in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herzustellen und neben der Nr. 5100 mit der Nr. 5080 zusätzlich berechenbar (GOZ-Kommentar, Juni 2016).

Welche Besonderheiten gelten bei Teil 2 zum BEMA-HKP?

Der Teil 2 des HKP ist nur bei gleich- und andersartigen Versorgungen auszufüllen. Laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) sind der Zahn bzw. das Gebiet, die GOZ-Position nebst Leistungsbeschreibung, die Anzahl und die darauf entfallenden geschätzten, in volle Euro kaufmännisch gerundeten Beträge anzugeben. Steigerungsfaktoren sind nicht einzutragen.

 

Für die andersartige Versorgung können beispielsweise folgende Leistungen auf einem privaten HKP erfasst werden:

 

Zahn/Geb.
GOZ
Leistungsbeschreibung
Anz.
Euro

0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

1

34,00

4040

Beseitigen grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen

1

6,00

OK

5170

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

1

32,00

OK

5180

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

1

58,00

13, 23

5030

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

2

384,00

13, 23, 11, 21, 22

5080

Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.

5

150,00

11, 21, 22

5100

Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung

3

174,00

18-12, 23-27

5070

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

2

104,00

OK

5210

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen

1

181,00

Zahnärztliches Honorar GOZ (entsprechend Zeile III/3 HKP):

1.123,00

 

Was wird außervertraglich auf einem privaten HKP erfasst?

Nachdem zuvor aufgeklärt und eine Privatvereinbarung (§ 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ) durch Zahnarzt und Patient unterzeichnet wurde, können z. B. folgende zahnärztliche Leistungen vorgesehen sein:

 

Region
GOÄ/GOZ
Leistungsbeschreibung
Faktor
Anz.
Euro

0040

Heil- und Kostenplan bei KFO oder FAL/FTL-Maßnahmen

2,3

1

32,34

13, 23

Ä5000

Zähne, je Projektion

1,8

2

10,50

1010

Kontrolle des Übungserfolges, Dauer mind. 15 Minuten

2,3

1

12,94

11-22, 27

1040

Professionelle Zahnreinigung

2,3

4

14,48

13, 23

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln der Aufbauelemente während rekonstruktiver Phase

2,3

6

242,94

8010

Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat

2,3

2

46,56

8020

Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind Scharnierachsenbestimmung, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit Artikulator)

2,3

1

38,81

6190

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

2,3

1

18,11

Voraussichtliche Gesamtkosten

416,68

 

Die zahnärztlichen Honorarkosten belaufen sich auf rund 1.540 Euro. Der Festzuschuss beträgt ohne Bonus rund 864 Euro, bei 30-prozentigem Bonus rund 1.125 Euro. Material- und Laborkosten müssen individuell ergänzt werden.