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06.01.2017·Zahnersatz Wie sehen die Behandlungsunterlagen für eine stegbasierte Prothese aus?

·Zahnersatz

Wie sehen die Behandlungsunterlagen für eine stegbasierte Prothese aus?

| Die Verankerung einer Vollprothese auf Implantaten, die über einen Steg miteinander verbunden sind, ist seit den 60er Jahren eine bewährte Form des Zahnersatzes. Der Halt der Prothese wird durch Metallstege bewirkt, die die Implantate miteinander verbinden und auf der die Prothese mit in der Regel basal eingearbeiteten Verbindungselementen Halt findet. PI stellt einen realen Patientenfall vor und kommentiert die Besonderheiten. |

Der Behandlungsfall: stegbasierte Prothese mit Metallbasis

Bei einem Kassenpatienten wird nach der Osseointegration von vier Implantaten im Unterkiefer ein neuer Zahnersatz hergestellt. Eine Atrophie besteht, der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist erfüllt. Im Rahmen der prothetischen Gesamtplanung im Vorfeld der Implantation hat sich der Patient nach Erörterung von Alternativen (Teleskop- und Locatorvariante) für einen computergefrästen Steg entschieden. Der BEMA-HKP (Teil 1) und die Anlage zum BEMA-HKP (Teil 2) enthalten auszugsweise folgende Details:

 

 

Erläuterungen: Die Eintragungen im Behandlungsplan sind korrekt. Das Planungssymbol für Implantate – inseriert oder noch zu implantieren – ist auf dem BEMA-HKP das „f“. In der Praxissoftware kann jedoch abweichend ein anderes Kürzel gefordert werden, z. B. „fi“ oder „p“. Die geplante Suprakonstruktion sieht Verbindungselemente vor, die an der Prothese und beidseits distal am Steg befestigt werden. Mit dem Zahntechniker ist abzuklären, wie viele Verbindungselemente gefertigt werden. Diese werden – auf Wunsch der KZBV – mit einem „o“ in der Therapiezeile eingetragen. In der Regelversorgung kann lediglich ein „E“ eingetragen werden, da der Patient zahnlos ist und daher eine Totalprothese die Regelversorgung darstellt.

 

  • II. Befunde für Festzuschüsse
Befund-Nr.
Zahn/Gebiet
Anzahl

4.4

UK

1

 

 

Bei einem zahnlosen Unterkiefer kann nur der Befund 4.4 gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der alte Zahnersatz unbrauchbar ist und außerhalb der Gewährleistung neu angefertigt wird. Auf dem BEMA-HKP wird in der Mitte des Formulars auf dem rechten Teil das Kästchen „❒ Unbrauchbare Prothese/Brücke/Krone“ angekreuzt.

 

  • Bemerkungen bei Art der Wiederherstellung/Art der Leistung

Alveolarkammatrophie, 35-45 Atlantissteg, 35, 45 Rod-Geschiebe, 33, 41, 43 Vario Soft, Modellgussprothese

 

 

Erläuterungen: Im Feld „Bemerkungen“ ist der Hinweis auf die Alveolarkammatrophie entbehrlich, da keine diesbezügliche Verpflichtung bei einem Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36 besteht. Unter der Rubrik III. auf dem BEMA-HKP werden BEMA-Leistungen erfasst, die aufgrund des Ausnahmefalls mit einem „i“ gekennzeichnet werden.

 

  • III. Kostenplanung
BEMA-Nr.
Anzahl
Betrag in Euro

98ci

1

Zahnärztliches Honorar BEMA

49,05

Zahnärztliches Honorar GOZ ca.

1.900,00

Material- und Laborkosten ca.

3.500,00

Behandlungskosten insgesamt ca.

5.449,05

 

 

Besteht ein atrophierter zahnloser Kiefer nach ZE-Richtlinie 36b, können seit dem 1. Juli 2001 und 1. Januar 2014 bei Neuplanung einer Prothese auf Implantaten folgende BEMA-Leistungen im Unterkiefer angesetzt werden:

 

BEMA-Nr.
Leistungsbeschreibung

97bi

Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer

98ci

Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Unterkiefer

98di

Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

98ei

Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97ai oder bi zusätzlich

Bei der Versorgung eines zahnlosen Unterkiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 sind die Nrn. 97b, 98c, 98d und 98e abrechenbar und bei der Abrechnung als 98ei zu kennzeichnen.

 

 

Erläuterungen: Obwohl ein Ausnahmefall vorliegt, besteht eine gleichartige Versorgung. Die Prothese wird nicht in Kunststoff, sondern mit einer Metallbasis gefertigt. Seit dem 1. Januar 2014 ist zwar die Berechnung der BEMA-Nr. 98ei (Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97ai oder bi zusätzlich) möglich. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, bei denen eine Erkrankung besteht. Die ZE-Richtlinie 30 ist hier zuständig: „Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen.“

 

Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung. Aufgrund dieser Bestimmung können die BEMA-Nrn. 98ei und 97bi bei diesem Patientenfall nicht abgerechnet werden, da keine Exostosen oder andere Erkrankungen vorliegen. Die Prothese wird daher nach GOZ-Nr. 5230 berechnet. Ein Stützstiftregistrat ist nicht vorgesehen, der Funktionslöffel wird nach BEMA-Nr. 98ci berechnet.

 

Damit der Kostenvoranschlag vom Labor stimmig ist, werden exakte Aussagen zur CAD/CAM-gefertigten Stegversorgung benötigt, z. B.:

 

  • Anzahl Implantate, Hersteller, Implantattyp
  • Steg auf Implantat- oder Abutment-Niveau?
  • Wie viele Stegspannen – auch Extensionsstege?
  • Wie viele Verbindungselemente gibt es an der Prothese bzw. am Steg?
  • Metallbasis?
  • Funktionsanalytische bzw. -therapeutische Leistungen?
  • Abformpfosten über Fremdlabor beziehen?

 

  • Anlage zum BEMA-HKP

GOZ-Nrn.: 1 x 0060, 1 x 4040, 1 x 5230

 

 

Erläuterungen: Auf Teil 2 werden in der Regel nur Leistungen erfasst, die mit Zahnersatz im Zusammenhang stehen. Hier gibt es keine klaren Vorgaben der KZBV zur Frage, ob auch die Suprakonstruktion (prothetische Leistungen) hier gelistet werden kann bzw. darf. Daher ist die Auffassung der regionalen KZV zu beachten. Dem Befund 4.4 sind Planungsmodelle, Totalprothese, Funktionsabformung und die Beseitigung grober Artikulationsstörungen als Regelversorgung zugeordnet.

 

  • Privater HKP für außervertragliche Leistungen

GOZ-Nrn.: 1 x 0030 oder 1 x 0040, 4 x 5030 (Stegkronen), 5 x 5070 (Stegspannen), 5 x 5080 (Verbindungselemente in Prothese), 8000er, 12 x 9050

 

 

Erläuterungen: Bei außervertraglichen Leistungen wird eine Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ mit dem Patienten getroffen. Die Verschraubung der Stegkrone ist nicht mehr separat berechenbar. Das Honorar wurde von 142,29 auf 191,84 Euro je Krone im Faktor 2,3-fach angehoben. Dafür kann die GOZ-Nr. 5080 nicht mehr je Krone berechnet werden. Die GOZ-Nr. 5070 ist je Spanne auch bei Extensionsstegen berechnungsfähig. Zu diesen Stegen wird eine gewisse Anzahl an Verbindungselementen an der Metallbasis bzw. den distalen Stegen befestigt. Je Verbindungselement wird 1 x GOZ-Nr. 5080 berechnet. Hier benötigt man die exakte Anzahl an Verbindungselementen vom Labor. Das Material und die Gestaltung dieser Elemente unterliegen einer großen Bandbreite.

 

Weiterführender Hinweis

  • In der nächsten Ausgabe stellen wir Ihnen die Fremdlaborrechnung vor und erläutern markante Passagen.