Uncategorized

06.12.2011·Das aktuelle Fallbeispiel Implantation ohne Freilegung: Wie wird nach der „GOZ 1988“ und der „GOZ 2012“ abgerechnet?

·Das aktuelle Fallbeispiel

Implantation ohne Freilegung: Wie wird nach der „GOZ 1988“ und der „GOZ 2012“ abgerechnet?

| Nachdem die GOZ zum 1. Januar 2012 novelliert wird und in § 11 eine Übergangsregelung nur für die GOZ-Nrn. 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 vorgesehen ist (siehe dazu den Beitrag auf Seite 1), müssen alle anderen Therapien mit Beginn des neuen Jahres nach der neuen GOZ berechnet werden. Nachfolgend wird eine Gegenüberstellung der beiden Verordnungen für die Abrechnung einer Implantation ohne Freilegung vorgestellt und erläutert. |

 

Sitzung
Regio
Leistung
Anzahl
GOÄ/GOZ 1996/1988
GOÄ/GOZ 1996/2012

1.

Vollständige Untersuchung

Befundaufnahme

1

001

0010

Panoramaschichtaufnahme

1

Ä5004

Ä5004

Ausführliche Beratung (mindestens 10 Minuten)

1

Ä3

Ä1

Situations- und Planungsmodelle beide Kiefer

1

006

0060

17-47

Entfernung Zahnstein

27

405

17 x 4050 10 x 4055

2.

OK

Implantatanalyse

1

900

9000

Panoramaschichtaufnahme mit Diagnostikschablone

1

Ä5004

Ä5004

Heil- und Kostenplan Implantation

1

002

0030

3.

Symptombezogene Untersuchung

1

Ä5

Ä5

15

Beratung (kurz)

1

Ä1

Ä1

15

Infiltrationsanästhesie

2

009

0090

OK

Bohrschablone anlegen

1

700 § 6/2

9003

15

Aufbereitung einer Knochenkavität

1

901

9010

15

Infiltrationsanästhesie

2

009

0090

15

Überprüfung Knochenkavität (Tiefenlehre)

1

902

Weiteres Aufbereiten der Kavität

15

Überprüfung Knochenkavität (Tiefenlehre)

1

902

15

Implantatinsertion (transgingival)

1

903

OP-Zuschlag

1

0530

Panoramaschichtaufnahme

1

Ä5004

Ä5004

Wundversorgung mit Nahtlegung

4.

15

Nachkontrolle

1

329

3290

5.

15

Nachbehandlung

1

330

3300

 

Erste Sitzung

Die Berechenbarkeit der GOÄ-Nr. 3 wird ab dem nächsten Jahr deutlich eingeschränkt. In den Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt „A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen“ wurde folgende Passage in der novellierten GOZ integriert: „Eine Beratungsgebühr nach Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nr. 0010 oder einer Untersuchung nach den Nrn. 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach Nr. 3 nicht berechnet werden.“ Die GOÄ-Nr. 3 ist daher in 2012 nicht mehr berechenbar, wenn außer einer Untersuchung nach GOÄ-Nrn. 5 oder 6 oder GOZ-Nr. 0010 noch andere Leistungen in der gleichen Sitzung erfolgen.

 

Die Entfernung von Zahnstein wird zukünftig nach ein- und mehrwurzeligen Zähnen in der Berechnung unterschieden. Bestehende Anomalien in der Wurzelanzahl müssen daher dokumentiert und bei der Abrechnung beachtet werden. Die Punktzahl der GOZ-Nr. 4050 wurde dabei leicht abgesenkt und um die Begriffe „Implantat und Brückenglied“ ergänzt. GOZ-Nr. 4050 weist nun 10 Punkte auf, die neue GOZ-Nr. 4055 dagegen 13 Punkte.

  • GOZ-Nrn. 4050 und 4055

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied. Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn.Die anderen Gebührenziffern in der ersten Sitzung sind sowohl im Leistungstext als auch in der Bewertung unverändert.

 

Zweite Sitzung

Die Implantatanalyse wurde im Leistungstext verändert und die Punktzahl von 540 auf 884 Punkte erhöht. Im Gegensatz zur GOZ-Nr. 900 umfasst nun die GOZ-Nr. 9000 das Abtasten der benachbarten knöchernen Strukturen, die Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, von Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition sowie die Auswahl der Implantate.

  • GOZ-Nr. 9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer. Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

Die Honorierung für die Planung unterschiedlicher Therapien wurde neu geregelt. Die GOZ-Nr. 002 wurde aufgehoben und parallel der Leistungstext der GOZ-Nr. 0030 verändert. Der Hinweis „zur prothetischen Versorgung auf Anforderung“ wurde entfernt und die Berechnungsmöglichkeiten dadurch geändert. Die GOZ-Nr. 0030 ist für alle GOZ-Abschnitte mit Ausnahme von KFO und Gnathologie bei der Erstellung eines Heil- und Kostenplans (HKP) berechenbar. Das hat zur Folge, dass zum Beispiel der HKP für eine Implantation nun nach GOZ-Nr. 0030 erhoben wird. Die Punktzahl wurde leicht abgesenkt, sodass nun anstelle von 220 Punkten nur 200 Punkte vergeben wurden (wobei jedoch die Punktzahl der GOZ-Nr. 002 nur 90 Punkte umfasste).

Dritte Sitzung

Die Berechenbarkeit der Anästhesien wurde geändert. Wenn in gleicher Sitzung und Region mehr als eine Infiltrationsanästhesie erbracht wird, ist dies auf der Rechnung zu begründen. Die neue Begründungspflicht findet sich an einigen Stellen in der GOZ und soll zu mehr Transparenz führen. Im Gegenzug ist die Berechnung der Anästhetika wieder neben der GOZ-Nr. 0090 und Nr. 0010 gestattet. Laut Bundeszahnärztekammer wird davon ausgegangen, dass für eine Anästhesie eine 0,7 ml Karpule mit rund 50 Cent ausreichend ist.

  • GOZ-Nr. 0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

Wird die Nr. 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nrn. 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.

 

Bisher war die Honorierung für das Anlegen einer Bohrschablone entweder über die GOZ-Nr. 700 entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ oder über die GOÄ-Nr. 2700 vorgenommen worden. Aufgrund der massiven Erstattungsprobleme wurde eine neue Ziffer für diese Therapie geschaffen: die GOZ-Nr. 9003. Im Gegensatz zu den Punktzahlen der bisherigen GOZ-Nr. 700 und GOÄ-Nr. 2700 in Höhe von 270 bzw. 350 Punkten weist die neue Ziffer jedoch nur 100 Punkte auf.

 

Die Implantation wurde als Komplexziffer gestaltet und beinhaltet neben der Präparation der Knochenkavität, der Tiefenmessung und der Insertion des Implantats auch knochenverdichtende Maßnahmen sowie – bei Notwendigkeit – das Einbringen von Aufbauelementen. Damit ist klar, dass die Nr. 9050 nicht neben der Nr. 9010 berechenbar ist, auch nicht bei Sofortversorgungen.

  • GOZ-Nr. 9010

Implantatinsertion, je Implantat / Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss.

In der novellierten GOZ wurde ein neuer Gebührenabschnitt „L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“ aufgenommen. Die dort aufgeführten OP-Zuschläge sind neben einigen chirurgischen, parodontal-chirurgischen und implantologischen Ziffern berechenbar. Die Allgemeinen Bestimmungen entsprechen zum größten Teil den Bestimmungen der OP-Zuschläge in der GOÄ. Je Behandlungstag ist nur ein OP-Zuschlag berechenbar, auch wenn mehrere zuschlagsberechtigte Leistungen erbracht wurden. Zudem darf in einer OP nur ein OP-Zuschlag aus der GOZ bzw. GOÄ angesetzt werden. Dieser Einschränkung stimmte der Bundesrat zu.

 

Eine Implantation nach GOZ-Nr. 9010 erhält in Zukunft den OP-Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0530. Aufgrund der unterschiedlich gewählten Steigerungsfaktoren bei den Nrn. 901 bis 903 nach alter GOZ muss jede Praxis für sich prüfen, welche Honorierung bisher für die GOZ-Nrn. 900 bis 903 praxisintern festgelegt wurde, um die Beträge zu vergleichen.

  • GOZ-Nr. 0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind. Der Zuschlag nach Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.

Es darf nicht übersehen werden, dass der OP-Zuschlag nur einmal je Sitzung und nicht je Implantat erhoben werden kann. Ein Kostenvergleich ist daher nur möglich, wenn eine unterschiedliche Anzahl an Implantationen nach alter GOZ mit den Abrechnungsmodalitäten der novellierten GOZ vorgenommen wird. Die Nachkontrolle und Nachbehandlung wurde in der Leistungslegende verändert. Eine Nachkontrolle nach GOZ-Nr. 3290 ist ab 2012 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar, die GOZ-Nr. 3300 für die Nachbehandlung je zusammenhängende Schnittführung – dabei jedoch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

  • GOZ-Nrn. 3290 und 3300

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (zum Beispiel Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).

Die Nr. 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 3300 sind die Leistungen nach den Nrn. 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.

 

Weiterführender Hinweis

  • In den nächsten Ausgaben veröffentlichen wir weitere Beispiele zur GOZ-Abrechnung.