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01.07.2014·Gebührenrecht Beschlüsse des Beratungsforums zu Anästhesie, Material, Röntgen, Chirurgie, Fotodokumentation

·Gebührenrecht

Beschlüsse des Beratungsforums zu Anästhesie, Material, Röntgen, Chirurgie, Fotodokumentation

| Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, das sich aus der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), dem Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) und der Beihilfe zusammensetzt, hat erneut Beschlüsse zur Auslegung von GOZ-Positionen und berechenbaren Materialien gefasst. Die ersten fünf Beschlüsse finden Sie auf der PI-Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter der Rubrik „Abrechnung“. Den neuen Konsens – bezogen auf den Bereich der Implantologie – stellen wir Ihnen nachfolgend vor. |

 

  • Anästhesieleistungen

„Die GOÄ-Nummern 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.z“

 

Somit wurde klargestellt, dass Zahnärzte ohne ärztliche Approbation die Anästhesieleistungen nach den GOÄ-Nrn. 490 bis 494 nicht im Rahmen einer intraoralen Infiltrations- oder Leitungsanästhesie berechnen dürfen. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen ist hingegen die Berechnung der GOÄ-Nrn. 491 bis 493 im Rahmen von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen gestattet.

 

  • Materialkosten

„Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az. III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig: „Oraquix® im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080“.

 

Das Auftragen von Oraquix® wird nach der GOZ-Nr. 0080 (Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, im Gebührensatz 2,3-fach 3,88 Euro) berechnet. Die BZÄK hat dazu im aktuellen Kommentar (Stand 13. August 2013) folgende Aussage getroffen: „Das Aufbringen von Medikamenten in Form von Spray, Lösungen, Gelen o. Ä. zur „Intraoralen Oberflächenanästhesie“ ist als selbstständige Leistung (z. B. zum Ausschalten des Würgereflexes) oder als vorbereitende Maßnahme bei anderen Anästhesien (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) berechenbar .… Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich anzusetzen. Die Wiederholung einer Oberflächenanästhesie nach Wirkungsverlust löst erneut den Ansatz der Nummer 0080 aus.“ Nach dem aktuellen Beschluss des GOZ-Beratungsforums ist nun das Material zusätzlich berechenbar.

 

  • Röntgen

„Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig.“

 

Die GOÄ-Nr. 5298 ist laut Leistungsbeschreibung nur dann als Zuschlag zu den Röntgenaufnahmen nach den Nrn. 5010 bis 5290 berechenbar, wenn die Anwendung der digitalen Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) erfolgt. Dabei sind die zuschlagsberechtigten Leistungsziffern explizit angeführt, sodass ein derartiger Zuschlag nach der GOÄ nicht neben den Nrn. 5000, 5002 und 5004 berechenbar ist. Hier muss auf die Novellierung der GOÄ gewartet werden, die immer noch nicht vollzogen ist. Auch für eine DVT-Aufnahme fehlt eine eigene Gebührenziffer. Allerdings sind die Hoffnungen gering, hier eine betriebswirtschaftlich angemessene Vergütung zu erhalten.

 

  • Chirurgie/Implantation

„Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZ-Nr. 9090 nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 ist die GOZ-Nr. 9090 dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.“

 

Somit kann die Nr. 9090 im Rahmen einer Sinusbodenelevation berechnet werden, wenn freiliegende Gewindegänge mit Eigenknochen augmentiert werden. Besteht zusätzlich ein Knochendefekt am Alvoeolarfortsatz, so kann der Aufbau des Alveolarfortsatzes entweder nur mit Eigenknochen nach Nr. 9090 erfolgen oder aber ausschließlich beim externen Sinuslift mit zwei Dritteln der Nr. 9100 bzw. beim internen Sinuslift mit der Hälfte der Nr. 9100 berechnet werden. Der parallele Ansatz der Nr. 9090 ist nun ausgeschlossen.

 

  • Fotodokumentation

„Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig.“

 

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 (Profil- oder Enfacefotografie einschl. kieferorthopädischer Auswertung, 2,3-facher Satz 10,35 Euro) für angemessen. Damit ist die Boykotthaltung des PKV-Verbandes gegen die analoge Berechnung dieser Gebührenziffer aufgehoben.