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27.03.2019·Implantatprothetik Chirurgische Kronenverlängerung im Rahmen der Implantatprothetik

·Implantatprothetik

Chirurgische Kronenverlängerung im Rahmen der Implantatprothetik

| Eine Verlängerung der klinischen Zahnkrone kann aus unterschiedlichen Gründen notwendig sein. Dieser parodontalchirurgische Eingriff ist auch in Kombination mit der Fertigung einer Implantatkrone notwendig, wenn eine entsprechende Indikation besteht. PI erläutert in diesem Beitrag unterschiedliche Methoden der Kronenverlängerung und zeigt anhand eines Patientenfalls einige Abrechnungsbesonderheiten im Zusammenhang mit Kronenverlängerungen auf. |

Indikationen zur chirurgischen Kronenverlängerung

Die Ziele einer kronenverlängernden Maßnahme können sein:

 

  • Retentionsgewinn für eine restaurative Versorgung
  • Wiederherstellen bzw. Einhalten der biologischen Breite
  • Vermeiden biologischer Komplikationen im Rahmen einer Versorgung
  • Reduktion überschüssiger Gingiva (Gebiet des Zahnhalteapparats zwischen Knochengrenze und Zahnfleischsaum)
  • Ästhetische Verbesserung (z. B. Gummy-Smile-Therapie; hier besteht ein z

 

  • u hoher oder unregelmäßiger Zahnfleischverlauf)
  • Versorgung traumatisch bedingter Frakturen

Kronenverlängerung mittels Gingivektomie

Überschüssige Gingiva kann durch eine Gingivektomie entfernt werden. Diese ist nach Nr. 4080 GOZ (Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium) abzurechnen. Eine alleinige Gingivektomie stellt eine Sonderform der Kronenverlängerung dar, da hierbei das Knochenniveau nicht verändert wird. Diese Technik kann nur für die Reduktion von Gingivahyperplasien oder vorhandenen Taschen verwendet werden.

Chirurgische Kronenverlängerung

Zur chirurgischen Kronenverlängerung gehören Techniken mit Lappenbildung und offener Knochenresektion (Ostektomie). Zunächst ist der Resektionsumfang festzulegen. Dann ist zu klären, ob für die gewünschte Weichgewebshöhe eine apikale Lappenverschiebung erforderlich ist. Der Zahnhalsbereich der Wurzel wird chirurgisch freigelegt. Oftmals ist es erforderlich, den Alveolarrandknochen zu resezieren und zu formen, sodass die Wurzel 3‒4 mm freiliegt.

 

Unter einer Osteoplastik versteht man die chirurgische Formgebung des Verlaufs des Knochenrands am Zahnhalteapparat. Diese Leistung wird nach der Nr. 4136 GOZ berechnet.

 

  • Leistungstext Nr. 4136 GOZ

„Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches, je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung“

 

Ggf. wird der präparierte Zahnfleischlappen gingivoplastisch modelliert (Nr. 4080 GOZ ‒ Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium) oder apikal verschoben (Nr. 4120 GOZ ‒ Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich).

Geschlossen-chirurgische Techniken

Hierzu gehören alle Techniken, bei denen eine Reduktion des knöchernen Alveolarfortsatzes ohne die Bildung eines Mukoperiostlappens erfolgt. Dabei sind die vollständig lappenlos durchzuführenden Methoden von jenen zu unterscheiden, bei denen eine Lappenbildung erfolgt, die jedoch ohne Entlastung und ohne Trennung der Papillen auskommen (Envelope- und Tunneltechnik).

Schallbasierte Kronenverlängerung

Alternativ zur chirurgischen Kronenverlängerung mit aufwendiger Lappenbildung ist es auch möglich, diese minimalinvasiv mit Schallinstrumenten durchzuführen. Wegen der roten Ästhetik im Rahmen dieses Eingriffs muss die biologische Breite geschaffen bzw. eingehalten werden. Die klassische Osteoplastik stellt einen relativ invasiven Vorgang dar.

Kronenverlängerung als ästhetische Leistung

Die Ursachen eines „gummy smile“ sind vielseitig: Eine zu kurze Oberlippe, ein vertikales Wachstum des Oberkiefers oder ein unvollständiger passiver Zahndurchbruch sind die häufigsten Gründe, weshalb beim Lachen ein Großteil des Zahnfleischs sichtbar wird. Nach dem Messen der Taschentiefe mit der Parodontalsonde wird der Knochenverlauf korrigiert bzw. reduziert, ohne dass ein Mukoperiostlappen gebildet wird. Der Knochen wird kontrolliert durch die speziellen Schallspitzen modellierend abgetragen, bis die biologische Breite erreicht ist.

 

Hierbei handelt es sich um Verlangensleistungen, die im Vorfeld der Therapie schriftlich nach den Kriterien von § 2 Abs. 3 GOZ vereinbart werden müssen. Auf der Vereinbarung müssen die einzelnen Leistungen und Vergütungen aufgeführt sein.

Praxisfall GKV-Patient: Behandlung nach Fahrradunfall

In Folge eines Fahrradunfalls ging der Zahn 11 verloren. Die Schneidekante von Zahn 21 war frakturiert, sodass der Zahn nur mittels Überkronung erhalten werden konnte. Bei der Befundung zeigte sich bereits, dass am Zahn 21 eine chirurgische Kronenverlängerung erforderlich wird.

 

Nach der Erörterung von Befund, Diagnose, finanzieller Auswirkung, Situation und Behandlungsalternativen entschied sich der gesetzlich versicherte Patient

  • für ein Implantat regio 11 und
  • die Kronenversorgung von Zahn 21.

 

Eine Interimsprothese wurde für den Ersatz von Zahn 11 eingegliedert und für den frakturierten Zahn 21 ein indirektes Provisorium gefertigt.

 

Die erforderlichen Behandlungsunterlagen (BEMA-HKP, Anlage 2, Privatplan für Hygienephase, Implantation, Freilegung, Kronenverlängerung und eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z) wurden zeitgerecht erstellt, unterzeichnet und der BEMA-HKP mit Anlage von der Krankenkasse genehmigt. Im Feld Bemerkungen wurde notiert, dass der Zahn 21 aufgrund der Fraktur und der Osseointegrationsphase des Implantats aus Stabilitätsgründen ein laborgefertigtes Provisorium benötigt.

 

Planung der chirurgischen Kronenverlängerung

Nach Abwägen von Alternativen umfasst der private Therapieplan die folgenden Leistungen:

 

  • Leistungen auf dem privaten Therapieplan
Region
GOZ/GOÄ
Leistungsbeschreibung
Faktor
Material
Anzahl
Euro

Ä3

Eingehende Beratung

2,3

1

20,10

6000a

Extraorale und intraorale Fotografien, entsprechend Profil- und Enfacefotografie

2,3

6

62,10

0030

Heil- und Kostenplan

2,3

1

25,87

21, 22

4050

ggf. Entfernen von Zahnstein

2,3

2

2,58

17‒47

1040

ggf. Professionelle Zahnreinigung (PZR)

2,3

27

97,74

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

12, 21, 22

4060

Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR mit Nachreinigung

2,3

3

2,73

12‒22

0080

Oberflächenanästhesie

2,3

1

3,88

21

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

2

15,52

Anästhetikum § 4 Abs. 3 GOZ

individuell

2

21

3050

Stillen einer übermäßigen Blutung

2,3

1

14,23

Hämostyptikum ggf.

individuell

4136

Chirurgische Kronenverlängerung

2,3

1

25,87

21, 22

4080

Gingivektomie, Gingivoplastik

2,3

2

11,64

4150

Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen

2,3

1

0,91

 

Erläuterungen

Eine ausführliche Beratung nach Nr. 3 GOÄ ist als alleinige Leistung nur dann privat berechnungsfähig, wenn in dieser Sitzung ausschließlich über außervertragliche Leistungen gesprochen wird.

 

Das Honorar für eine chirurgische Kronenverlängerung nach Nr. 4136 GOZ muss vorab gut kalkuliert werden, da diese Gebührenziffer nur 200 Punkte umfasst. Dazu einige Rechenbeispiele:

 

  • Auswirkungen von Faktoranpassungen (in Euro)
GOZ
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach
4,5-fach
6,0-fach
6,5-fach

4136

11,25

25,87

39,37

50,62

67,49

73,11

 

Laut BZÄK umfasst die Nr. 4136 GOZ alle knochenmodellierenden Maßnahmen, die der Therapie am zahntragenden Alveolarfortsatz des Kiefers dienen. Beispielhaft ist dazu die Verlängerung der klinischen Krone durch Abtragen des Limbus alveolaris aufgeführt.

 

Die Nr. 4136 kann nur als selbstständige Leistung berechnet werden. Knochenmodellierende Maßnahmen wie das Formen einer parodontalen Knochentasche im Rahmen einer offenen Parodontaltherapie sind Bestandteil der Nr. 4090 bzw. 4100 und nicht gesondert berechnungsfähig. Andere osteoplastische Maßnahmen ‒ insbesondere größeren Umfangs ‒ sind nicht enthalten.

 

Wird ein Laser anstelle eines Skalpells zur Schnittführung und zum Weichteilmanagement bei der Osteoplastik verwendet, so ist diese Leistung nicht gesondert berechenbar, da für die Nr. 4136 GOZ kein Laserzuschlag nach der Nr. 0120 GOZ ansatzfähig ist.

 

Das Stillen einer Blutung, die das übliche Maß des Eingriffs überschreitet oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert, ist als selbstständige Leistung nach Nr. 3050 GOZ berechenbar. Die Dauer und ein eventuell verwendetes Medikament zur Blutstillung sind zu dokumentieren. Das Medikament ist nach § 4 Abs. 3 GOZ berechenbar.

 

PRAXISTIPP | Bei Anfertigung einer Verbandplatte ist die Abformung nach § 4 Abs. 3 GOZ berechenbar. Die Auslagen für zahntechnische Leistungen werden nach § 9 GOZ erhoben. Wird in separater Sitzung ein parodontaler Wundverband angelegt, ist für diese Tätigkeit die Nr. 200 GOÄ (Verband) zzgl. Material anzusetzen.

 

Die Nachkontrolle bzw. Behandlung als Folge der Leistungen nach den Nrn. 4070‒4138 GOZ ist nach der Nr. 4150 GOZ zu berechnen. Diese lautet:

 

  • Leistungstext Nr. 4150 GOZ

„Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, je Implantat oder Parodontium“

 

Zu den Leistungen nach Nr. 4150 GOZ zählen auch eine Nahtentfernung, eine Wundreinigung oder eine Wundrevision.

 

  • Auswirkungen von Faktoranpassungen (in Euro)
GOZ
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach

4150

0,39

0,91

1,38