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03.12.2013·Kostenerstattung Der PKV-Verband kommentiert nun ebenfalls die GOZ, Teil 2: Weitere Ziffern aus der Implantologie

·Kostenerstattung

Der PKV-Verband kommentiert nun ebenfalls die GOZ, Teil 2: Weitere Ziffern aus der Implantologie

| Nachdem die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mehrfach Kommentare zur GOZ 2012 erarbeitet hat, zog nun der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) am 25. September 2013 nach und erstellte einen eigenen Kommentar. In der November-Ausgabe hat PI einzelne Hinweise, die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K. und die GOZ-Nr. 9000 aus Sicht der PKV vorgestellt. Dieser zweite Teil befasst sich mit weiteren GOZ-Gebührenziffern aus dem Bereich der Implantologie. |

 

  • Die Auffassung der PKV zur Abrechnung der GOZ-Nr. 9003

… Mit dem Begriff der Verwendung wird das Herstellen und Anlegen der Orientierungsschablone gleichfalls inkludiert, da die Verwendung notwendigerweise die Herstellung und das Anlegen voraussetzt. Hierfür können Material- und Laborkosten einmal gesondert berechnet werden. Eine zusätzliche Honorierung für die zahnärztliche Leistung zum Anlegen der Schablone kommt nicht in Betracht, da dieser Aufwand mit der Leistung nach der Nr. 9003 GOZ abgegolten ist. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nrn. 2698 und 2700 ist daher nicht möglich.

 

 

  • Die Auffassung der PKV zur Abrechnung der GOZ-Nr. 9005

Die Navigations- bzw. Führungsschablone dient als Arbeitshilfe für die genaue Präparation der Implantatkavität …

 

Sofern die dritte Dimension röntgenologisch mittels einer CT oder DVT ermittelt wurde, ist zu prüfen, ob für das/die CT/DVT auch eine rechtfertigende Indikation nach § 23 RöV vorliegt. Hiernach dürfen Röntgenstrahlen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.

 

Wenn die Aufnahme nicht durch einen Radiologen erfolgt, sondern durch einen Zahnarzt, muss dieser eine entsprechende Qualifikation nachweisen, die ihn zur Anfertigung einer DVT/eines CT berechtigt. Ohne das Vorliegen einer rechtfertigenden Indikation kann die GOZ-Nr. 9005 nicht abgerechnet werden.

 

Mit dem Begriff der Verwendung wird das Herstellen und Anlegen der Navigationsschablone/Führungsschablone gleichfalls inkludiert, da die Verwendung notwendigerweise die Herstellung und das Anlegen voraussetzt. Hierfür können Material- und Laborkosten einmal gesondert berechnet werden. Eine zusätzliche Honorierung für die zahnärztliche Leistung zum Anlegen der Schablone kommt nicht in Betracht, da dieser Aufwand mit der Leistung nach der Nr. 9005 GOZ abgegolten ist. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nrn. 2698 und 2700 ist daher nicht möglich.

 

Nach der Amtlichen Begründung geht es in den Gebührenpositionen 9003 und 9005 um Schablonen, die der Positionierung des Implantats nach prothetischen Maßgaben entsprechen, das heißt diese Schablonen geben die Implantatpositionen vor, die für eine nachfolgende Kronenversorgung günstig erscheinen. Bei Implantaten zum temporärenVerbleib nach GOZ-Nr. 9020 geht es um etwas anderes; diese dienen dazu, während der Einheilphase der definitiven Implantate (gemäß GOZ-Nr. 9010) den provisorischen Zahnersatz zu tragen. Im Zusammenhang mit der Leistung nach GOZ-Nr. 9020 können GOZ-Nrn. 9003 und 9005 daher nicht berechnet werden.

 

 

  • Die Argumente der Zahnarztpraxis

Die GOZ-Nrn. 9003 und 9005 beinhalten eindeutig nur den Begriff „Verwendung“. Die Planung und Herstellung der Bohrschablone ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung.

 

GOZ-Nr. 9003: „Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer“. Weiterhin: „Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.“

 

GOZ-Nr. 9005: „Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer“. Weiterhin: „Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.“

 

Die BZÄK schreibt in ihrem Kommentar vom 13. August 2013 zu beiden Gebührenziffern: „Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.“

 

Der Hinweis, dass die GOZ-Nr. 9005 nur berechenbar sei, wenn der Implantologe einen DVT-Schein erworben hat und somit die rechtfertigende Indikation vornehmen kann, ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9005 nicht enthalten. Bei den meisten Implantat-Patienten werden DVT-Aufnahmen von einer anderen Praxis, Klinik oder Einrichtung erbracht, da aufgrund der hohen Anschaffungskosten nicht jede Praxis ein derartiges Gerät unterhält. Der DVT-Fertigende nimmt eine Befundung der Röntgenaufnahme vor, überträgt jedoch nur in wenigen Fällen die DVT-Daten in ein 3-D-Planungsprogramm (zum Beispiel Expertease, coDiagnostiX, Simplant, Med-3D). Diese Maßnahme erfolgt im Überweiserstatus durch den Implantologen. Zudem schreibt die Leistungslegende der GOZ-Nr. 9005 nicht vor, dass die dreidimensionale Planung nur nach einem CT oder DVT erfolgen kann.

 

Die BZÄK schreibt in ihrem Kommentar vom 13. August 2013: „Die Berechnung der Leistung setzt eine Schablone voraus, die auf eine Erhebung dreidimensionaler Daten gestützt ist. Die Gewinnung der dreidimensionalen Analysedaten ist gesondert berechnungsfähig.“

 

 

  • Die Auffassung der PKV zur Abrechnung der GOZ-Nr. 9010

Mit der Einführung der neuen GOZ wurde für die Implantatinsertion eine komplexe Gebühr – die GOZ-Nr. 9010 – geschaffen. Diese enthält alle in der Regel notwendigen operativen Einzelschritte, um das Behandlungsziel – das Einbringen des Implantats – zu erreichen. Mit der GOZ-Nr. 9010 sind folgende Leistungen abgegolten:

 

  • Präparieren einer Knochenkavität
  • Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre)
  • ggf. Knochenkondensation
  • Knochenglättung im Bereich des Implantats
  • Einbringen eines enossalen Implantats, einschließlich Verschlussschraube
  • ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung
  • Wundverschluss (siehe Erläuterungen zur 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K)

 

Laut der ersten Abrechnungsbestimmung nach der GOZ-Nr. 9050 ist die Leistung nach der Nr. 9050 nicht neben den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 9010 und 9040 für die Implantateinbringung und -freilegung berechnungsfähig.

 

In der zahnärztlichen Abrechnungspraxis ist häufig zu beobachten, dass die GOÄ-Nrn. 2730 und 2732 zusätzlich für die Lagerbildung berechnet werden. Die typische Lagerbildung – wie bei den Augmentationsmaßnahmen – findet hier nicht statt. Die Knochenaufbereitung in Form einer Knochenkondensation und -glättung ist schon Bestandteil der GOZ-Nr. 9010 und darf nicht gesondert mit den GOÄ-Nrn. 2730 und 2732 berechnet werden.

 

Auch die Glättung des Knochens als präprothetische Maßnahme ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit GOZ-Nr. 3230 (selbstständige Leistung) berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2 Satz 2).

Ist es notwendig, bei der Implantatinsertion eine Neurolyse nach GOÄ-Nr. 2583 durchzuführen, ist diese Leistung von der Zielleistung nach GOZ-Nr. 9010 umfasst und nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinaus ist die GOÄ-Nr. 2583 für den Zahnarzt aufgrund der Bestimmungen nach § 6 Abs. 2 GOZ ohnehin versperrt.

 

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2 Satz 2), und darf nicht nach GOZ-Nr. 3050 (selbstständige Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 GOZ alt, S. 170). Auch das Einbringen von Materialien zur Förderung der Blutgerinnung (zum Beispiel Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung auftritt, und darf nicht zusätzlich berechnet werden (zum Beispiel GOZ-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).

 

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den ersten Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K). Sofern weitere (plastische) Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen zur 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt K zu berücksichtigen.

 

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der GOZ-Nr. 0530.“

 

 

  • Die Argumente der Zahnarztpraxis

Eine Knochenglättung im Bereich der Implantationsstelle kann zwar nicht nach GOZ-Nr. 3230 berechnet werden. Wenn jedoch in einem getrennten Gebiet eine Knochenglättung erfolgt, damit sich eine Prothese dort später besser einlagern kann, ist diese – räumlich getrennte – Maßnahme berechenbar. Hier muss aus der Dokumentation klar erkennbar sein, dass es sich um getrennte OP-Gebiete handelt. Das oben erwähnte (leidige) Zielleistungsprinzip greift hier nicht, da zwei selbstständige Leistungen erbracht werden.

 

Bei chirurgischen Eingriffen muss ein Nerv ggf. dargestellt werden, um diesen beim Eingriff zu schützen. Diese Maßnahme ist nicht berechenbar. Muss jedoch der Nerv in ein neues Bett verlegt werden, um den Eingriff vorzunehmen, so ist diese Leistung laut BZÄK mithilfe einer Analogziffer darstellbar, da der Zugriff auf die entsprechende Ziffer der GOÄ für Zahnärzte und Oralchirurgen verwehrt ist (siehe Bestimmungen in § 6 Abs. 2 GOZ).

 

Für die Stillung einer Blutung kann eine gesonderte Vergütung angesetzt werden, wenn ein erheblicher Mehraufwand zusätzliche Maßnahmen erfordert. Die Dokumentation der Maßnahmen und des zusätzlichen Zeitaufwandes ist auch hier von maßgebender Bedeutung. Die BZÄK schreibt im aktuellen Kommentar: „Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, als selbstständige Leistung. Beim Vorliegen mehrerer örtlich und/oder zeitlich getrennt auftretender Blutungen ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.

 

Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können. Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten. Nur eine Blutung, die das typische Maß deutlich übersteigt und deren Stillung eine Unterbrechung der eigentlichen chirurgischen Leistung erfordert oder nach der chirurgischen Leistung auftritt, löst den Ansatz der Nr. 3050 GOZ aus. Eine intraoperative, übermäßige Blutung, die zum Beispiel das Umstechen eines Gefäßes erfordert, wird nach der Nummer 3060 berechnet. Das Stillen einer Papillenblutung erfüllt den Leistungsinhalt nicht.“

 

Weiterführender Hinweis

  • Den vollständigen PKV-Kommentar zur GOZ können Sie auf unserer Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter der Rubrik „Abrechnung“ aufrufen.