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31.01.2018·Kostenerstattung Versicherung kürzt beim Sinuslift die GOZ-Nr. 9100 ‒ wie kann man reagieren?

·Kostenerstattung

Versicherung kürzt beim Sinuslift die GOZ-Nr. 9100 ‒ wie kann man reagieren?

| Wieder einmal kommt ein Patient mit einer Mitteilung seiner privaten Krankenversicherung in die Praxis, die nicht alle Rechnungsposten im tariflichen Rahmen erstattet hat. In diesem Fall wurden die Kosten für den Kieferkammaufbau mit autologem Knochenblock neben einem externen Sinuslift nicht übernommen. Laut der Deutschen Beamten Versicherung (DBV) ist das nur in Ausnahmefällen indiziert. Wer hat Recht? PI zeigt die Fehler bei der Rechnungslegung auf und erläutert die korrekte Vorgehensweise. |

Der Behandlungsfall

Bei einem im Jahre 1971 geborenen Patienten besteht im linken Oberkiefer eine Freiendsituation, die aufgrund der fortgeschrittenen Kieferkammatrophie wie folgt therapiert werden soll:

 

Erste Phase

Externer Sinuslift regio 26, Aufbau des Alveolarfortsatzes mit autologen Knochenblock, Befestigung mit einer Osteosyntheseschraube und deren Entfernung nach rund neun Wochen

Zweite Phase

Implantation 26, 27

Dritte Phase

Freilegung der Implantate und Fertigung verschraubbarer Zirkonkronen in der vierten Phase

 

Phase 1: Die Rechnung

Nachdem die erste Phase abgeschlossen ist, reicht der Patient seine Rechnung bei der DBV zur tarifgemäßen Erstattung ein. Für die erbrachten Leistungen wurden gemäß unten stehender Aufstellung 2.069,53 Euro berechnet.

 

Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Faktor
Anzahl
Betrag Euro

13.06.17

0010

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen sowie Aufzeichnung des Befundes

2,3

1

12,94

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

Ä5004

Panoramaaufnahme der Kiefer

Erhöhter Zeitaufwand bei digitaler Röntgentechnik durch Einsatz spezieller Aufnahmeparameter und anschließender digitaler Nachbearbeitung zur verbesserten Diagnostik und erschwerte Umstände durch höheren apparativen Aufwand für digitales Röntgen

2,5

1

58,28

28

0070

Vitalitätsprüfung, je Sitzung

2,3

1

6,47

15.06.17

0030

Heil- und Kostenplan

2,3

1

25,87

26.06.17

26

0100

Leitungsanästhesie

2,3

1

9,05

25‒27

0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

3

23,28

38

0100

Leitungsanästhesie

2,3

1

9,05

Datum
Region

Nr.

Leistungsbeschreibung/Auslagen
Faktor
Anzahl

Betrag Euro

26.06.17

38

0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

1

7,76

26

9120

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung, je Kieferhälfte;

Sehr erschwerte Operation durch starke Knochenkanten in der Kieferhöhle

3,5

1

590,54

0530

Zuschlag bei ambulanter OP, 1.200 und mehr Punkte

1,0

1

123,73

38

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Operation in Nervnähe, erhöhte Risiken

3,5

1

127,95

26

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Erheblicher Aufwand bei 3D-Knochendefekt, Anwendung Membran in Zusammenhang mit Sinuslift-OP deutlich erschwert

3,5

1

176,79

26

9150

Fixation/Stabilisierung Augmentat durch Osteosynthesemaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

3,5

1

87,32

26

Ä2382

Schwierige Hautlappenplastik

Verschiebung von Gewebe im großen Umfang bei erheblichem Knochendefekt und umfangreichem Aufbau, mehrschichtiger Wundverschluss

3,5

1

150,78

Ä5004

Panoramaaufnahme der Kiefer

Erhöhter Zeitaufwand bei digitaler Röntgentechnik durch Einsatz spezieller Aufnahmeparameter und anschließender digitaler Nachbearbeitung zur verbesserten Diagnostik und erschwert

e Umstände durch höheren apparativen Aufwand für digitales Röntgen

2,5

1

58,28

Ä70

Kurze Bescheinigung

2,3

1

5,36

03.07.17

26

3290

Nachkontrolle nach chirurgischem Eingriff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

1

7,11

38

3300

Nachbehandlung nach chir. Eingriff, je OP-Gebiet

2,3

1

8,41

04.07.17

26

3300

Nachbehandlung nach chir. Eingriff, je OP-Gebiet

2,3

1

8,41

11.07.17

26

3290

Nachkontrolle nach chir. Eingriff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

1

7,11

25.07.17

26

3290

Nachkontrolle nach chir. Eingriff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

1

7,11

05.09.17

26

0100

Leitungsanästhesie

2,3

1

9,05

26

0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

1

7,76

26

9160

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Erschwerter Zugang bei flachem Vestibulum

3,5

1

64,96

0500

Zuschlag bei ambulanter OP, 250 bis 499 Punkte

1,0

1

22,50

Ä70

Kurze Bescheinigung

2,3

1

5,36

12.09.17

26

3300

Nachbehandlung nach chir. Eingriff, je Operationsgebiet

2,3

1

8,41

Ä75

Ausführlicher schriftlicher Krankheits-/Befundbericht

2,3

1

17,43

Zwischensumme Honorar

1.657,79

26.06.17

LABOR

Laborbeleg: Einzelaufstellung für Privatrechnung

A

1

411,04

12.09.17

Porto

Portokosten für Briefe und Faxe

A

1

0,70

Rechnungsbetrag

2.069,53

 

Was beanstandet die Krankenversicherung?

Von der Erstattung ausgeschlossen wurde der zusätzliche Knochenaufbau am Alveolarfortsatz:

 

  • Auszug aus dem Schreiben der DBV

Im Zusammenhang mit einer Sinusbodenelevation nach Ziffer 9120 GOZ ist ein zusätzlicher Knochenaufbau am Alveolarfortsatz nach Position 9100 GOZ nur in Ausnahmefällen indiziert. Diese Ausnahmesituation ist nicht erkennbar. Wir können uns daher an der Ziffer 9120 GOZ beteiligen und die Ziffer 9100 nicht berücksichtigen.

 

Der abgelehnte Betrag beläuft sich auf 176,79 Euro.

Warum ist die Berechnung korrekt?

Die GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift) enthält augmentative Maßnahmen, die in der Kieferhöhle stattfinden. Die Berechnung der GOZ-Nr. 9100 für den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation (andere OP-Stelle) ist dabei nicht ausgeschlossen. Informationen zur Berechenbarkeit finden sich bei den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 9100, die keinen Hinweis auf irgendwelche „Ausnahmefälle“ ‒ wie von der DBV behauptet ‒ enthalten. Dort heißt es bei Punkt 4: „Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.“ Diese Abrechnungsbestimmung ist dem Sachbearbeiter der DBV offensichtlich nicht bekannt.

Verschenktes Honorarpotenzial erkennen und reagieren

Anstelle der GOZ-Nr. 0010 kann ‒ je nach Befundung ‒ alternativ die minimal besser bewertete GOÄ-Nr. 6 berechnet werden. Am 25.07.2017 ist die Monatsfrist für eine Beratung sowie die regionale Untersuchung im gleichen Behandlungsfall abgelaufen. Es muss daher unbedingt dokumentiert werden, wenn eine Beratung nach GOÄ-Nr. 1 und eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Nr. 5 stattgefunden hat. Das gilt auch für die Behandlung am 05.09.2017. Unter dieser Prämisse beträgt der Honorarverlust rund 40 Euro (2,3-fache Gebührensätze).

Hinweise zu den Begründungen

Die Rechnung ist nachvollziehbar. Eine separate Spalte für die Begründungen ist in diesem Beitrag nicht abgebildet. In dieser Spalte werden begründungspflichtige Leistungen nummerisch erfasst und die Begründung unterhalb der Rechnung benannt. In dieser Praxis sind sie unmittelbar unter der jeweiligen Gebührenziffer erfasst. Die in § 5 Abs. 2 GOZ aufgeführten Bemessungskriterien „Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung“ stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist ‒ z. B. wenn mehrere Gesichtspunkte in die Bemessung einfließen ‒ keine schematische Aufteilung der Kriterien erforderlich. Vielmehr hat der Zahnarzt in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Eine stete Aneinanderkettung der Bemessungskriterien ist daher nicht erforderlich, sondern lediglich die Angabe der individuellen Gründe, die zu einer Faktorsteigerung führen.

Die Knochenblockaugmentation

Wird ein Knochenblock transplantiert und mit einer Osteosyntheseschraube im Empfängergebiet befestigt, so kann die GOZ-Nr. 9140 laut Abrechnungsbestimmung zweifach berechnet werden. Diese lautet: „Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.“ Der Honorarverlust beträgt beim 3,5-fachen Gebührensatz rund 130 Euro.

Hinweis zum Wundmanagement

In allen Sitzungen, in denen ein Wundmanagement erfolgte, fällt auf, dass entweder die GOZ-Nr. 3290 oder die GOZ-Nr. 3300 berechnet wurde. Seit der Änderung des GOZ-Kommentars im März 2017 sind diese Leistungen auch kombiniert berechenbar. Die frühere Auffassung, dass entweder nur die GOZ-Nr. 3290 oder die GOZ-Nr. 3300 bzw. 3310 berechnet werden darf, ist nicht verordnungskonform. Auf eine Dokumentation der einzelnen Tätigkeiten ist zu achten, damit es nicht zu Honorarverlusten kommt. In der Annahme, dass am 03.07.2017 regio 26 eine GOZ-Nr. 3300 und am 03.07., 04.07. und 12.09.2017 jeweils eine GOZ-Nr. 3290 fehlen, beträgt der Honorarverlust bei 2,3-fachem Gebührensatz rund 30 Euro.

Der Laborbeleg

Im Laborbereich erhalten Patienten in der Regel eine deutlich abgestufte Erstattung. Auf diesem Beleg werden die zahntechnischen Leistungen und die Materialien erfasst.

 

Anästhetika, Knochenersatzmaterial, Membran und Osteosyntheseschraube stellen keine zahntechnischen Materialien dar. Hier sollten grundsätzlich die Möglichkeiten des Softwareprogramms geprüft werden, ob sich nicht ein separater Praxismaterialbeleg erstellen lässt. Alternativ können die Praxismaterialien auch datumsgerecht unterhalb der Rechnung gelistet werden.

 

FAZIT | Die Berechnung der GOZ-Nr. 9100 neben dem externen Sinuslift in der gleichen Kieferhälfte ist in diesem Behandlungsfall korrekt. Allerdings fehlen ‒ durch Mängel in der Dokumentation und Abrechnung ‒ rund 200 Euro für Leistungen, die im Behandlungsfall erbracht wurden und berechenbar waren. Im Rahmen einer Teambesprechung sollten die Dokumentationsmängel besprochen und anhand von kleinen Übungen die Sachverhalte gefestigt werden.