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30.08.2013·Laborabrechnung Darstellung von Laborhilfsteilen in der Rechnung?

·Laborabrechnung

Darstellung von Laborhilfsteilen in der Rechnung?

|FRAGE: „Unser gewerbliches Dentallabor weist mehrere Implantatteile auf der Rechnung unter dem Posten ‚Hilfsteile‘ in einem Betrag aus. Ist das so richtig? Wir können die Einzelpreise nicht prüfen und möchten zudem wissen, ob Originalteile verarbeitet wurden.“ |

 

ANTWORT: Nach § 9 GOZ (Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen) dürfen neben den für die zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit sie nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Der Paragraf enthält keine weiteren Angaben, wie die Rechnung bezüglich Materialien auszusehen hat. Seit Novellierung der GOZ sind aber detailliertere Angaben im Kostenvoranschlag erforderlich:

 

„Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. … Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. …“

 

§ 10 Abs. 2 Punkt 5 GOZ erläutert, welche Angaben eine Rechnung bei Ersatz von zahntechnischen Auslagen enthalten muss. Dort heißt es: „Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, ….“ Die Preisgabe von „direkt zurechenbaren Materialien“ bedeutet, dass diese einzeln dargestellt werden, da ansonsten weder der Verbraucher (Patient) noch seine private Kranken(zusatz)versicherung diese prüfen kann.

 

Seit Einführung der Konformitätserklärung nach § 14 Medizinproduktegesetz (MPG) für Sonderanfertigungen hat jeder Patient zudem das Recht, einen Nachweis aller bei ihm verwendeten Materialien unter Angabe des Herstellersund Einhaltung der CE-Kennzeichnung zu erhalten. Viele Labore geben die Konformitätserklärung mit der Rechnung an die Praxis. Einige haben auf der Rechnung einen Zusatzhinweis, zum Beispiel: „Wir sichern zu, dass diese Sonderanfertigung den im Anhang 1 der Richtlinie 93/42/EWG genannten grundlegenden Anforderungen entspricht. Die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 MPV werden bereitgehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.“

 

Liegt eine Konformitätserklärung der Rechnung nicht bei, kann diese beim Dentallabor angefordert werden. Die Bestimmungen gelten in gleicher Weise für ein Praxislabor. Dieser Nachweis ist insbesondere dann wichtig, wenn es zu allergischen Reaktionen bei Zahnersatz kommt und die Bestandteile der zahntechnischen Materialien hinterfragt werden müssen. Bitten Sie Ihr Dentallabor um Aufschlüsselung der Einzelposten im Materialbereich und um Mitteilung, von welchem Hersteller die Produkte bezogen wurden.