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02.11.2016·Leserforum Befundänderung nach Extraktion und Neuplanung: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

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Befundänderung nach Extraktion und Neuplanung: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

| In diesem Beitrag stellt die PI-Redaktion einige Leseranfragen zur Befundänderung nach Extraktion und Neuplanung vor, die teils „kniffelig“ sind. |

Neuversorgung mit Teleskopkronen und Coverdenture

Frage: „Bei einem GKV-Patienten muss regio 16 ein Implantat explantiert und die Zähne 14 und 13 extrahiert werden. Auf dem letzten Zahn und den beiden Implantaten sollen Teleskopkronen und eine Coverdenture-Prothese gefertigt werden. Als provisorische Versorgung werden die alten Implantatkronen verwendet, der Zahn bekommt ein Provisorium. Nach Rücksprache mit der KZV und der Kasse gibt es unterschiedliche Aussagen. Ist die folgende Planung korrekt? Nach BEMA haben wir folgende Ziffern aufgestellt: 1 x 7b, 1 x 19, 2 x 19i, 1 x 89, 3 x 91d, 1 x 97ai, 1 x 98bi, 1 x 98g. Sind diese Leistungen überhaupt richtig? Ich verzweifle!“

 

Die Planung der Praxis (fehlerbehaftet)

 

Antwort: Die Eintragungen bei der Regelversorgung sind nicht korrekt. Regio 11 und 21 sind keine Zähne mehr vorhanden, sodass in der Regelversorgung anstelle von „STV“ ein „E“ einzutragen ist. Alle anderen fehlenden Zähne werden nur mit einem „E“ gekennzeichnet. „SE“ erscheint erst in der Therapiezeile. Aufgrund der Befundänderung und dem Restzahnbestand ist Befundklasse 4.1 zuständig. Weiterhin wird 1 x Befund 4.6 und 1 x 4.7 gewährt. Die korrekte Planung lautet:

 

Die Planung der Praxis (korrekt)

 

Die Versorgung ist andersartig, da ein Zahn in einer Konstruktion mit Implantaten steht. BEMA-Leistungen sind bei Suprakonstruktionen nur in den Ausnahmefällen nach ZE-Richtlinie Nr. 36 möglich (Einzelzahnlücke, atrophierter zahnloser Kiefer). Im Oberkiefer ist noch der Zahn 23 vorhanden, es besteht daher kein Ausnahmefall. Alle erforderlichen Leistungen sind nach der GOZ zu berechnen.

 

Dazu folgendes Beispiel: 1 x 0060, 1 x 4040, 1 x 2270 (Zahn 23), 2 x 2290 (Implantatkrone 11, 21), 1 x 5170, 1 x 5180, 3 x 5040, 1 x 5220. Auf einem privaten HKP werden bei Notwendigkeit weitere Leistungen gelistet, z. B. 1 x 0040 und 8000 ff. oder 1 x 0030, 1 x Ä5004 und flankierende Leistungen. Da die alten Abutments erhalten bleiben, wird die GOZ-Nr. 9050 (Auswechseln von Sekundärteilen) nicht benötigt. Die Umarbeitung der Implantatkronen zum Provisorium wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Aufgrund der Befundänderung bei bis zu drei Zähnen im Kiefer ist für die Ermittlung der Festzuschüsse die Befundklasse 4 zuständig. Bei einer identischen Erneuerung der implantatgetragenen Prothese wird der Befund 1 x 7.5 angesetzt. Eine gute Unterstützung bietet in derart komplexen Fällen die digitale Planungshilfe.

Versicherung lehnt Erstattung des DVT-Zuschlags ab: Wie kann ich argumentieren?

Frage: „Die Central Krankenversicherung lehnt die Erstattung der DVT-Zuschlagsposition 5377 neben der GOZ-Nr. 9000 ab. Muss ich das akzeptieren? Und können Sie mir Hilfestellung zur erfolgreichen Argumentation geben?“

 

Antwort: Die GOÄ-Nr. 5377 ist ein Zuschlag für die computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3-D-Rekonstruktion – und steht in keinem Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 9000. Die Leistungslegende und die Abrechnungsbestimmungen sehen kein Verbot vor, da es sich um unterschiedliche selbstständige Leistungen handelt. Die Ä5377 ist eine technische Auswertung in Form eines Zuschlags, der ausschließlich neben der Ä5370 in gleicher Sitzung berechenbar ist.

 

Die GOZ-Nr. 9000 dient der implantatbezogenen Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes und nicht der technischen Auswertung von DVT-Aufnahmen. Die metrische Auswertung bezieht sich auf die Auswertung nach Anlegen der Röntgenschablone bei zweidimensionaler Betrachtung. Es handelt sich hier um zwei selbstständige Leistungen, die auch in gleicher Sitzung erbracht werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit hat als Verordnungsgeber zur GOZ-Nr. 9000 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

  • Stellungnahme zur GOZ-Nr. 9000

„Die Leistung nach Nr. 9000 beschreibt die vor einer Implantation erforderliche Analyse und Vermessung des Kieferknochens. Die ggf. in diesem Zusammenhang eingesetzte individuelle Schablone wird auch als Röntgen(mess)schablone bezeichnet. Mithilfe dieser Schablone, in die Referenzkörper (z. B. Messkugeln) eingearbeitet sind, können radiologische Abstandsmessungen und Positionierungsbefunde für die individuelle Planung der Implantateinbringung genutzt werden.“

 

Kronenblock entfernen, Brückenglied anfertigen: Abrechnung?

Frage: „Ein Privatpatient hat seit Jahren drei Implantate in regio 14-16, die mit verblockten Einzelkronen versorgt sind. Zahn 13 wurde entfernt. Da die Lücke stark verengt ist, werden wir den Kronenblock nach Abformung entfernen und am 14 mesial im Dentallabor ein Brückenglied anfertigen lassen. Was rechnen wir ab?“

 

Antwort: Vor Abnahme der Implantatkronen sollte geklärt werden, welcher Implantataufbau sich darunter befindet und ob es dafür vorgefertigte industrielle Schutzkappen (GOZ-Nr. 2260) gibt. Ist dies nicht der Fall, so müssen nach der Abnahme der Implantatkronen Provisorien in der Praxis oder im Labor gefertigt werden. Folgende Ziffern können erforderlich sein: 1 x Ä1, 1 x Ä5, 1 x Ä5004 oder Ä5000, ggf. 1 x 0050, ggf. 1 x 5170, 1 x Elastomer, 1 x Alginat, 3 x 2290, 3 x 2260 und Material für Schutzkappen, 3 x 2320, 1 x 4040 und 1 x 5070.

Erneuerung einer Brücke auf BEMA-HKP: Was ist zu planen?

Frage: „Welche Eintragungen sind für die Erneuerung der Brücke von 34 nach 36 auf dem BEMA-HKP notwendig? Implantate 34 und 35 ist sw, 36 wird nach Entfernung eines Implantats als Brückenglied erstmalig gearbeitet. Die Zähne 18, 17, 27, 28, 38, 37, 47, 48 fehlen, die Zähne 16,15 und 45 sind überkront. Die Implantataufbauten sollen erneuert werden. Die Brücke wird adhäsiv befestigt.“

 

Antwort: Die Eintragungen auf dem BEMA-HKP lauten:

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor. In der Regelversorgung erfolgt keine Eintragung („Schwere Kost für leichteres Arbeiten“, S. 17, Stand: 01. 07.2016).

 

Festzuschüsse

3 x 7.2, 1 x 1.3

Anlage zum BEMA-HKP (Teil 2)

1 x 2200, 1 x 2197, 1 x 5170a, 1 x 5000, 1 x 2197, 1 x 5070

GOZ außervertraglich

Ggf. 0040 und 8000 ff. oder 1 x 0030, 2 x 2290, 1 x Ä5000, 6 x 9050,

 

Die Entfernung der Implantatkronen wird nach GOZ-Nr. 2290 berechnet, da der Befund unter dem Implantat fehlend („f“) ist. Es liegt eine identische Erneuerung der alten Suprakonstruktion vor, die über Befund 7.1 hinausgeht. Nach Entfernen der Implantatkronen und des Abutments wird bis zur Fertigstellung der neuen Suprakonstruktionen eine Verschlusskappe befestigt. Achtung: Bitte die Materialkosten beachten!