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29.02.2012·Leserforum „GOZ 2012“: Sie fragen – wir antworten!

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„GOZ 2012“: Sie fragen – wir antworten!

| Zur Abrechnung nach der „GOZ 2012“ haben wir in den letzten Wochen viele Fragen erhalten. Eine Auswahl veröffentlichen wir in diesem Beitrag. |

Ist neben der Freilegung ein OP-Zuschlag berechenbar?

Frage | „Auf einer Fortbildung unserer regionalen KZV wurde uns mitgeteilt, dass neben der Freilegung ein OP-Zuschlag berechenbar sei. Ist das korrekt?“

 

Antwort | Nein, dem ist nicht so. Der neue Abschnitt L. der GOZ enthält eine Auflistung von Ziffern der Chirurgie, Parodontologie und Implantologie. Nur neben den dort genannten Ziffern darf ein OP-Zuschlag einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Nr. 9040 ist dort nicht aufgeführt, sodass ein Zuschlag auch nicht ansatzfähig ist. Die Punktzahl der Nr. 9040 ist nicht entscheidend dafür, ob ein Zuschlag gewährt wird, sondern die Tatsache, ob eine Ziffer in der Ausnahmeliste in Abschnitt L. aufgeführt ist.

Nr. Ä444 und Einmalmaterialien bei Vestibulumplastik?

Frage | „ Wir werden am Tag der Freilegung von drei Implantaten im vierten Quadranten bei einem Patienten eine Vestibulumplastik über den gesamten Bereich ausführen. Kann der Zuschlag der GOÄ berechnet werden und wie steht es um die Einmalmaterialien für diesen Eingriff, zum Beispiel steriles OP-Abdeckset und sterile Handschuhe?“

 

Antwort | Eine Vestibulumplastik im Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen – bzw. adäquat der Bereich am zahnlosen Kiefer – wird nach der GOÄ-Nr. 2675 berechnet. Diese Ziffer ist zuschlagsberechtigt, sodass der Zuschlag Ä444 honoriert werden kann. Dies ist möglich, da die Freilegung nach GOZ-Nr. 9040 keinen OP-Zuschlag aufweist. Somit können die beiden von Ihnen genannten Einmalartikel mit dem Nahtmaterial nach § 10 Abs. 1 GOÄ angesetzt werden, da diese Produkte für den GOÄ-Eingriff erforderlich sind.

Sind Einmalartikel berechenbar oder nicht?

Frage | „Ein Patient hat von einem anderen Implantologen einen Therapieplan mitgebracht, auf dem ein steriles Einmalinfusionsbesteck, sterile Handschuhe etc. neben der Insertion von zwei Implantaten aufgelistet stehen. Können wir die Einmalartikel nun berechnen oder nicht?“

 

Antwort | Im Abschnitt L. der GOZ wird unter „Allgemeine Bestimmungen“ dargelegt, für welche Posten die OP-Zuschläge vom Verordnungsgeber vorgesehen sind. Dort heißt es: „Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.“ Der letzte Satzteil beschreibt, dass Einmalmaterialien, die nicht in der GOZ als berechenbar eingestuft wurden, in den neuen OP-Zuschlägen integriert sind. Nur bei einem ärztlichen Eingriff können Einmalmaterialien, die der Patient behält oder die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, in Rechnung gestellt werden. (§ 10 Abs. 1 GOÄ)

Implantat mit Augmentation: Nr. 4110 oder Nr. 9100?

Frage | „In der GOZ-Nr. 4110 wurde das Implantat in den Text aufgenommen. Müssen wir jetzt bei einer Implantation mit Augmentation diese Ziffer oder die GOZ-Nr. 9100 berechnen?“

 

Antwort | Die Nr. 4110 bezieht sich laut BZÄK in erster Linie auf parodontale Knochendefekte – also Defekte an einem Zahn, der ein Parodontium aufweist. Weiter heißt es im Kommentar: „Es können aber auch andere kleine Knochendefekte im Wege dieser Leistung aufgefüllt werden. Das ist zum Beispiel möglich bei schüsselförmigen Knochendefekten in der Umgebung von Implantaten – sowohl beim Setzen des Implantats als auch im Zusammenhang mit der Behandlung einer Knochennische in Folge von Periimplantitis. … Die augmentative Behandlung von größeren Knochendefekten im Rahmen einer vorbereitenden oder begleitenden Maßnahme für eine Implantateinbringung mittels körpereigenem Knochen oder Knochenteilen ist nach den Geb.-Nrn. 9100 oder 9130 GOZ zu berechnen. Ggf. treten die Geb.-Nrn. 9140 und 9150 hinzu.“

Sind noch chirurgische Leistungen aus der GOÄ abrechenbar?

Frage | „Ich bin mir nicht sicher, ob wir als Zahnarztpraxis noch chirurgische Leistungen aus der GOÄ berechnen können. Bis Ende letzten Jahres haben wir zum Beispiel die Lagerbildung, Hautlappenplastik und die Augmentation mit Knochenersatzmaterial nach GOÄ angesetzt. Sind diese Leistungen noch berechenbar und falls ja: Neben welchen GOZ-Leistungen ist dies möglich?“

 

Antwort | Die Nr. Ä2730 lautet: „Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Sie befindet sich in Abschnitt L. Chirurgie und ist nach wie vor für Zahnärzte geöffnet. Möglich nach der „GOZ 2012“ ist die Berechnung zum Beispiel neben einer Implantatinsertion nach der Nr. 9010 in Verbindung mit einer Augmentation von Eigenknochen nach der Nr. 9090. Die Nr. Ä2442 lautet: „Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung.“ Auch diese ist von Zahnärzten noch anwendbar und zum Beispiel neben der Nr. 9010 und der Nr. Ä2730 ansatzfähig.

 

Die Nr. Ä2381 lautet: „Einfache Hautlappenplastik“ und Nr. Ä2382 „Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation“. Auch diese beiden Ziffern sind Zahnärzten in der GOÄ zugänglich und sowohl neben einer Implantation als auch eher neben einer Freilegung nach Nr. 9040 berechenbar. Allerdings wird eine Berechnung entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ empfohlen, da keine „Haut“, sondern Schleimhaut operiert wird. Dieser Sachverhalt führt mit den privaten Kostenträgern immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Honorar für die Befestigung eines Knochenblocks mittels Osteosyntheseschraube?

Frage | „Mein Chef hat bei einer UK-Augmentation in der ersten Phase einen Knochenblock aus dem UK-Molarenbereich entnommen und in der OK-Front eingesetzt. Die Befestigung erfolgte mittels Osteosyntheseschraube. Kann ich für diese Tätigkeit ein Honorar ansetzen, zum Beispiel die GOÄ-Nr. 2688?“

 

Antwort | In der GOZ wurde im Abschnitt K. die Nr. 9140 für die Gewinnung von Knochen oder Knochenstücken neu aufgenommen: „Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach Nr. 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.“ Die GOÄ-Nr. 2688 ist bei Kieferbruch berechnungsfähig.

 

Die korrekte Ziffer für die Tätigkeit wird in der Leistungslegende der GOZ-Nr. 9015 beschrieben: „Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (zum Beispiel Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“ Zwingende Voraussetzung ist jedoch eine Augmentation nach der GOZ-Nr. 9100, da nur dort das Einbringen des Knochenmaterials enthalten ist. Die GOZ-Nr. 9140 umfasst nur die Entnahme.

Vestibulumplastik: Abrechnung durch oralchirurgische Praxis

Frage | Im Rahmen einer Implantation soll ich für eine separate Sitzung eine Vestibulumplastik regio 36-37 bei Freiendsituation in den Therapieplan aufnehmen. Wir sind eine oralchirurgische Praxis, gilt daher die GOZ-Nr. 3240?“

 

Antwort | Mit Novellierung der GOZ hat die Leistungslegende der Nr. 3240 einen Zusatz bekommen, was unter dem Begriff „klein“ räumlich zu verstehen ist: „Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt.“ Somit ist der Begriff „klein“ mit der Angabe von zwei Zahnbreiten definiert.

 

Wenn Sie eine Vestibulumplastik regio 36-37 ausführen, wird der Bereich mesial von 36 und distal von 37 hinausgehen, sodass mehr als zwei Zahnbreiten einbezogen werden. In diesem Fall kann die GOÄ-Nr. 2675 abgerechnet werden: „Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“ Diese erhält den OP-Zuschlag Nr. Ä444. Spätestens bei Rechnungslegung sollten Sie den gesamten Bereich der Vestibulumplastik angeben, zum Beispiel 35-38. Der OP-Zuschlag nach Nr. Ä444 kann angesetzt werden, da in dieser Sitzung keine Implantation mit OP-Zuschlag nach Nr. 0530 abrechenbar ist.