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31.07.2018·LESERFORUM Implantatbehandlung: Muss der Patient trotz nicht unterzeichnetem Heil- und Kostenplan zahlen?

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Implantatbehandlung: Muss der Patient trotz nicht unterzeichnetem Heil- und Kostenplan zahlen?

beantwortet von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff, LL.M., Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, www.mazars.de

| FRAGE: „Wir haben einen beihilfeberechtigten Patienten, der seine Rechnung nicht voll zahlen möchte. Die Kostenpläne wurden erstellt und die Behandlung durchgeführt, aber auf den Kostenvoranschlägen fehlt die Unterschrift. Es wurde aber ein Implantataufklärungsbogen unterschrieben. Die Rechnungen für die Implantat-OP und die Freilegung wurden gezahlt, aber bei der ZE-Versorgung wurde nur ein Teil bezahlt. Meine Frage: Ist der Patient zur Zahlung verpflichtet, obwohl er die Kostenpläne nicht unterschrieben hat? Sie wurden ihm rechtzeitig ausgehändigt.“ |

 

ANTWORT: Bei der Formpflicht des Behandlungsvertrags kommt es auf folgende Frage an: Handelt es sich um „notwendige Leistungen“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ oder um „über das Maß einer zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche hinausgehende Leistungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ? Bei den letztgenannten Verlangensleistungen schreibt § 2 GOZ die schriftliche Vereinbarung in einem Heil- und Kostenplan vor, der vor Leistungserbringung erstellt werden muss. Eine rückwirkende Unterschrift ist nicht zulässig.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass zwischen der Wirksamkeit des Behandlungsvertrags und derjenigen der Honorarvereinbarung zu unterscheiden ist (BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. III ZR 286/15, Abruf-Nr. 190289). Die Honorarvereinbarung ist bei nicht gewahrter Schriftform nichtig. Grundsätzlich besteht danach beim Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach § 2 Abs. 3 GOZ kein Vergütungsanspruch.

 

Allerdings kann es dem Patienten nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen, und dennoch ist er dann zur Zahlung verpflichtet. Das ist laut BGH z. B. dann der Fall, wenn der über die entstehenden Kosten aufgeklärte Patient sich bewusst für die teurere Behandlungsalternative entschieden, den zugehörigen Heil- und Kostenplan bei seiner Versicherung eingereicht und genehmigen lassen hat und sich nach Beendigung der geplanten Behandlung auf die Nichtigkeit beruft.

 

MERKE | Die genannte BGH-Entscheidung betrifft nur einen Einzelfall. Daher könnte ein Gericht im Falle einer Klage auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Trotzdem bietet es sich wegen vergleichbarer Argumente an, sich auf diese Entscheidung zu berufen.

 

Weiterführender Hinweis

  • BGH: GKV-Patientin muss ihren Eigenanteil zahlen, obwohl beim Heil- und Kostenplan die Unterschrift fehlte“, online unter pi.iww.de, Abruf-Nr. 44411452